Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 1863/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1863/67

Entscheidungsdatum

06.06.1968

Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dkfm. DDr. Dorazil, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde der BC in D, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42/II, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Oktober 1967, Zl. 1228- III/1967, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 23. September 1965 von der "Wohnungseigentum" T. gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft m. b. H. um einen vorläufigen Preis von S 515.000,-- 109/3030stel Anteile an der Liegenschaft EZ. 1569 römisch zwei Grundbuch H. samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in dem von der Verkäuferin auf dem Grundstück errichteten Gebäude. Für den Erwerbsvorgang wurde die Freiheit von der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 140 in der geltenden Fassung (im folgenden kurz mit GrEStG bezeichnet), geltend gemacht.

Mit der Begründung, daß das strittige Gebäude überwiegend betrieblichen und "anderen Zwecken" diene, versagte das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern Innsbruck die begehrte Abgabenfreiheit. Es forderte von der Beschwerdeführerin mit vorläufigem Bescheid vom 10. Februar 1967 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 41.200,--.

Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, sie habe selbst eine Familienwohnung in der Größe einer Dreizimmerwohnung erworben und sie sei nicht darüber unterrichtet worden, daß in dem betreffenden Gebäude auch noch ein Lehrlingsheim untergebracht werden würde. Im Zeitpunkt ihres Erwerbes sei nur davon die Rede gewesen, daß die Verkäuferin ein Wohnhaus errichten würde. Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion gestellt und die Berufung ergänzt hatte, wies die Finanzlandesdirektion für Tirol das Rechtsmittel am 14. Oktober 1967 mit der folgenden Begründung ab: Es komme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG nicht allein darauf an, ob eine Eigentumswohnung erworben wird, sondern nur darauf, ob Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Anteil an einem Grundstück ist, auf dem ein Wohnhaus geschaffen worden ist. Unter Wohnungen seien aber im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1965, Slg. 3280(F), nur selbständige und abgeschlossene Teile eines Gebäudes anzusehen, die geeignet sind, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer Familie auf Dauer zu dienen. Dazu gehöre im Sinne des weiteren Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1965, Zl. 752/65, die Befriedigung aller Lebensbedürfnisse im Wohnungsverband im weitesten Sinn, und zwar ohne ungewollte Beeinträchtigung durch familienfremde Personen. Aus diesem Grunde habe der Gerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 4. Juli 1963, Slg. Nr. 2913(F), Studentenheime nicht als Wohnungen anerkannt, weil sich in solchen ein Teil der Wohnbedürfnisse in Gemeinschaftsräumen abspiele. Die gleichen Erwägungen ließen es auch nicht zu, ein Lehrlingsheim als Wohnung anzusehen. Im vorliegenden Falle sei von der Verkäuferin nach den gepflogenen Erhebungen ein Haus geschaffen worden, das Geschäftsräume (8 Ladenlokale, 1 Espresso-Cafe und 3 Büros samt Nebenräumen) mit einer Gesamtnutzfläche von 524,74 m2, ferner ein Lehrlingsheim mit einer Nutzfläche von 712 m2 und ein Studentenheim (Kellerlokal samt Nebenräumen) mit einer Nutzfläche von 194,18 m2 sowie 9 Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von 913,61 m2 enthalte. Es stünden somit den Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von 913,61 m2 andere Räume mit einer solchen von 1.430,92 m2 gegenüber. Auch nach dem Verhältnisse der parifizierten Friedensmietzinse ergebe sich ein Überwiegen der Räume, die nicht als Wohnungen angesehen werden könnten. Das strittige Haus könne also nicht als Wohnhaus angesehen werden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verkäuferin zur Zeit des Vertragsabschlusses die Errichtung eines Wohnhauses beabsichtigt haben sollte. Denn es sei nach dem eindeutigen Wortlaute des Gesetzes erforderlich, daß die in Betracht kommende Vereinigung ein Wohnhaus "geschaffen" hat.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Oktober 1967 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, die sich aber aus den folgenden Erwägungen als nicht begründet erweist:

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG, derzufolge der erste Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes, auf dem eine Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen hat, durch eine Person, die den Grundstücksanteil zur Begründung von Wohnungseigentum erwirbt, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist. Der Streit geht ausschließlich um die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Wohnhaus geschaffen worden ist. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, bei der Prüfung dieser Frage müsse berücksichtigt werden, daß die Verkäuferin lediglich 1953/3030stel Grundstücksanteile besessen und daß die Beschwerdeführerin davon 109/3030stel Anteile erworben habe. Es sei daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob in den von der Verkäuferin selbst nur erworbenen 1953/3030stel Anteilen überwiegend Wohnungen geschaffen worden seien, sodaß es nicht auf das ganze Haus, sondern nur auf denjenigen Teil ankomme, den der bisherige Eigentümer nicht in seinem Eigentume weiterbehalten hat. Diese Rechtsauffassung ist aber als unzutreffend abzulehnen. Wenn der Gesetzgeber die Freiheit von der Grunderwerbsteuer u. a. von dem Umstand abhängig macht, daß ein Wohnhaus geschaffen wird, so kann nur geprüft werden, ob das geschaffene Bauwerk seiner gesamten Anlage nach als ein Wohnhaus anzusehen ist. Es ist nach dem Sinne des Gesetzes, das die Schaffung von Wohnhäusern steuerlich begünstigen wollte, somit unzulässig, das Gesamtgebäude in einzelne Gebäudeteile zu zerlegen und sodann zu untersuchen, ob einzelnen Teilen etwa die Eigenschaft von Wohnanlagen zukommt.

Abgesehen davon ist es überhaupt verfehlt, Miteigentumsanteile, die ihrer Natur nach doch nur unabgesonderte Anteile an einem Grundstücke darstellen, mit bestimmten Gebäudeteilen in einen rechtlichen Zusammenhang zu bringen, selbst dann, wenn mit einem Grundstücksanteile das sogenannte Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung untrennbar verbunden ist, weil das Wohnungseigentum zwar das Recht auf Nutzung einer bestimmten Wohnung in sich schließt, jedoch nicht das Alleineigentum an einem körperlich abgegrenzten Gebäudeteile vermittelt.

Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheide die unbestritten gebliebene Feststellung getroffen, daß im strittigen Gebäude Geschäftsräume mit einer Gesamtnutzfläche von 524,74 m2, ein Lehrlingsheim für Mädchen mit einer an Nutzfläche von 712 m2, ein Studentenheim mit einer Nutzfläche von 194,18 m2 und Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von 913,61 m2 geschaffen wurden. Daß Geschäftsräume nicht zu Wohnräumen gerechnet werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, daß das im strittigen Haus untergebrachte Mädchenheim als Wohnung anzusehen sei. Es dient, wie sie angibt, nach den Vereinsstatuten dazu, schutzbedürftige Kinder in familienähnlichen Gemeinschaften zu betreuen und zu erziehen. Die Mädchen seien nicht wie die Gesellen, Lehrlinge und Studenten, die in Heimen untergebracht werden, nur für eine bestimmte Zeit zur Ausbildung oder während der Schulzeit in einem Heim, sondern ständig untergebracht. Damit hat die Beschwerdeführerin aber keineswegs aufgezeigt, daß ein solches Mädchenheim als Wohnung anzusehen ist. Denn unter einer solchen versteht man einen selbständigen Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen. Hiebei muß die Erfüllung dieses Wohnbedürfnisses ohne ungewollte Beeinträchtigung durch familienfremde Personen möglich sein. Die Beschwerdeführerin hat selbst unter Hinweis auf die Statuten des SOS-Kinderdorfes Innsbruck, das das Mädchenheim führt, vorgebracht, daß in diesem Mädchenheime schutzbedürftige Kinder in familienähnlichen Gemeinschaften zu betreuen und zu erziehen seien. Die Betreuung und Erziehung in Gemeinschaften schließt aber aus, daß das individuelle Wohnbedürfnis der Heiminsassen befriedigt wird. (In dieser Hinsicht hat übrigens die belangte Behörde in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift darauf hingewiesen, daß im strittigen Mädchenheime zahlreiche Gemeinschaftsräume, wie z. B. ein Arbeitsraum, ein Speisesaal und ein Krankenraum, vorhanden sind. Auch solche Gemeinschaftsräume schließen die Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses aus.) Somit ist auch das streitige Mädchenheim eben ein Heim und keine Wohnung, weil es nicht zuletzt Gemeinschaftszwecke verfolgt. Die Verhältnisse liegen hier ähnlich wie bei den Gesellen oder Studentenheimen, wobei es rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß die Mädchen nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Heim untergebracht sind. Denn die längere oder unbestimmte Dauer der Unterbringung bewirkt nicht, daß aus dem Heim eine Wohnung wird, weil auch bei längerer Unterkunft der Mädchen im Heime das individuelle Wohnbedürfnis nicht im Vordergrunde steht. Auf die schon von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so die Erkenntnisse vom 13. Mai 1965, Slg. Nr. 3280 (F), vom 7. Oktober 1965, Zl. 752/65, und vom 4. Juli 1963, Slg. Nr. 2913 (F) wird bezug genommen. Nun meint die Beschwerdeführerin auch noch, daß für die Frage der Beurteilung, ob ein Gebäude ein Wohnhaus ist, dessen bauliche Gestaltung maßgebend sei und daß, wenn einmal ein Gebäude als Wohnhaus baulich vollendet ist, der Anspruch auf die Steuerfreiheit endgültig erworben sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin sie beruft sich übrigens in diesem Zusammenhange zu Unrecht auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1964, Slg. 3194 (F), das einen anderen Sachverhalt erfaßt, daß nach Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG die im Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3 und 6 bezeichnetem Erwerbsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnisse vom 1. Februar 1968, Zl. 1115/67 (auf dessen Begründung gemäß Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) bereits zum Ausdrucke gebracht hat, ist eine solche Aufgabe des begünstigten Zwecks immer dann anzunehmen, wenn ein Gebäude, selbst wenn es ursprünglich ein Wohnhaus gewesen ist, innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Jahren durch Maßnahme einzelner Miteigentümer oder der Mehrheit von ihnen oder überhaupt - so muß ergänzt werden - durch Maßnahmen irgendeines dinglich Berechtigten die Eigenschaft eines Wohnhauses verliert. Kann man also - wie gesagt, zu Recht - davon ausgehen, daß das im strittigen Haus untergebrachte Mädchenheim keine Wohnung ist, dann ist auch das Gebäude selbst kein Wohnhaus, weil schon die Nutzflächen für Wohnzwecke geringer sind als die anderen Zwecken dienenden Flächen. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde beträgt die Wohnnutzfläche im strittigen Gebäude 913,61 m2, die Büroräume und das Mädchenheim umfassen aber bereits eine Gesamtnutzfläche von 1236,74 m2. Es überwiegen im genannten Hause also die Wohnungen nicht, sodaß im vorliegenden Falle nicht von einem Wohnhause gesprochen werden kann. Für die begehrte Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG fehlt also ein Tatbestandsmerkmal. Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Grunderwerbsteuerbegünstigung mit Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- geltend gemacht (für den Vorlagenaufwand S 60,-- und für den Schriftsatzaufwand S 330,--). Diesem Begehren war gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 49 und 59 Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 2, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, zu entsprechen.

Wien, am 6. Juni 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001863.X00

Im RIS seit

15.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JWT_1967001863_19680606X00

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