Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 0024/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6104 A/1963

Geschäftszahl

0024/62

Entscheidungsdatum

27.09.1963

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1859 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hrdlitzka und die Hofräte Penzinger, Dr. Striebl, Dr. Schmelz, und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Klein, über die Beschwerde des KP in S, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Oktober 1961, Zl. 159.707-IV-22 BA, betreffend Verweigerung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage für den Standort Salzburg, G-gasse 28 - 32, u. a. zum Handel mit Bau- und Heizmaterialien, Farbwaren und Mineralölprodukten aller Art sowie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen berechtigt ist und dort die genannten Gewerbe auch tatsächlich ausübt, suchte am 10. Dezember 1958 beim Magistrat Salzburg um die "Betriebsstättengenehmigung für das Grundstück G-gasse Nr. 28 - 32 und H-gasse (ohne Nummer) = zusammen drei Parzellen a) als Lagerplatz für diverse Bau- und Brennmaterialien, b) als Abstellplatz für betriebseigene Fahrzeuge sowie Pkw und Motorrad der Betriebsangehörigen" an. Hierüber fand am 21. Juli 1958 unter Beiziehung einer Reihe von in der Eigenschaft von Anrainern aufgetretenen Personen ein Ortsaugenschein statt. Es wurde festgestellt, daß sich das Ansuchen um "Betriebsstättengenehmigung" auf die Grundparzelle Nr. 42/35 der KG. römisch zehn erstrecke, daß zwar "nach den Vorakten eine (sich auf die Grundparzelle 42/20 - G-gasse 32 - beziehende) Betriebsstättenerweiterung mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 13. Oktober 1954 genehmigt worden sei, diese sich auf 5 Garagenboxen erstreckt habe, ein Teil dieser Garagenboxen aber nicht mehr zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen verwendet werden, der Betriebsinhaber dort vielmehr einen Kraftfahrzeugwerkstättenraum und zwei Lagerräume für Baumaterialien und Lacke eingerichtet habe. Der Beschwerdeführer ersuchte um "Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens" auch auf diese Betriebsstätte. Da nach dem bei diesem Lokalaugenschein erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen bei Verwendung der Grundparzelle 42/35 als Lagerplatz und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge die Nachbarschaft durch Lärm, Staubentwicklung und üble Gerüche in einer unzumutbaren Weise belästigt werden würde, wies das Magistrat Salzburg das Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung der Betriebsanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 1959 gemäß Paragraph 25, GewO zur Gänze ab. Dagegen berief der Beschwerdeführer; jedoch ohne Erfolg. Das Amt der Salzburger Landesregierung bestätigte mit seinem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 25. August 1960 den vorinstanzlichen Bescheid, insoweit er sich auf die Betriebsanlage auf der Grundparzelle 42/35 der KG. römisch zehn bezog; es behielt die Frage der Genehmigung der Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte und des Lacklagers einer gesonderten Entscheidung vor. Auch diesen Bescheid fochte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelweg an, wobei sich die Berufung nach dem Tenor ihrer Ausführungen gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtete. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gab der Berufung gemäß Paragraphen 25, 26 und 30 GewO gleichfalls nicht Folge.

Gegen den Bescheid der Ministerialinstanz (vom 17. Oktober 1961) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat über sie erwogen:

Der Beschwerdeführer meint eingangs der Beschwerdeausführungen, daß zunächst "grundsätzlich" hätte geprüft werden müssen, ob für die gegenständliche Betriebsanlage überhaupt eine Genehmigung erforderlich sei, weil er laut Ausweis der Verwaltungsakten auf Grund verschiedener Gewerbeberechtigungen Handel betreibe, für Handelsgewerbe aber allgemein Betriebsstättengenehmigungen nicht üblich seien. Der Umstand, daß er sich bei der Ausübung des Handels mehrerer Kraftfahrzeuge bediene, bedeute noch nicht, daß eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich sei; er habe nur im Hinblick auf eine von der Gewerbebehörde erster Instanz ergangene mit einer Strafandrohung verbunden gewesenen Aufforderung um die Betriebsanlagegenehmigung angesucht. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß er durch die Abweisung des Genehmigungsansuchens in einem Recht verletzt sein konnte, weil nach dem von ihm in diesem Punkt selbst eingenommenen Standpunkt die Abweisung des Genehmigungsansuchens seine vermeintlichen Rechte nicht berühren konnte, ein Verbot, die Grundparzelle Nr. 42/35 als Lagerplatz und als Abstellplatz für betriebseigene Fahrzeuge zu verwenden, jedoch nicht ausgesprochen worden war. Nur nebenbei sei hiezu bemerkt, daß es dem Beschwerdeführer, der - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - mit Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 26. November 1959 wegen Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung einer Übertretung des Paragraph 132, GewO schuldig erkannt worden war, freigestanden wäre, in Verfolgung der von ihm vertretenen Rechtsmeinung durch Ergreifung von ihm zur Verfügung gestandenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen eine Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen herbeizuführen. Dies hat er jedoch nach der Aktenlage unterlassen. Was schließlich die Frage der sachlichen Berechtigung des eben erörterten Vorbringens des Beschwerdeführers anlangt, so ist es verfehlt, aus dem Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall vornehmlich um eine der Ausübung von Handelsgewerben dienende Betriebsanlage handelt, schließen zu wollen, daß die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig sein könne. Denn es kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1961, Zl. 1472/60, bereits ausgesprochen hat - der Bestimmung des Paragraph 25, GewO nicht entnommen werden, daß sie auf Handelsgewerbe nicht angewendet werden dürfe. Es ist vielmehr die jeweils in Betracht kommende Betriebsart für die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage maßgebend.

Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers wendet sich gegen die von der belangten Behörde aufrechterhaltene Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage aus den von ihr angeführten Gründen.

Die belangte Behörde hat - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf Grund des Ergebnisses eines von ihr unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheins die Feststellung getroffen, daß mit der Benützung der Grundparzelle 42/35 als Lagerplatz für Bau- und Brennmaterialien sowie als Abstellplatz für betriebseigene Kraftfahrzeuge Belästigungen durch Lärm, Staubentwicklung und Auspuffgase für die Anrainer verbunden seien, wobei die durch das Zu- und Abfahren von schweren Lastkraftwagen auf den bzw. vom Abstellplatz entstehenden Lärmeinwirkungen nach den vorgenommenen Probemessungen das dem Anrainer zumutbare Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf den überwiegenden Wohncharakter der Umgebung, bei weitem übersteigen würde. Es sei zwar durch die Errichtung von allseits geschlossenen, massiven Lagergebäuden mit unöffenbar ausgeführten Fenstern möglich, das Ausmaß der Staub- und Lärmbelästigung beim Ab-, Um- und Aufladen sowie beim Lagern von Bau- und Brennmaterialien bedeutend herabzumindern; eine Herabsetzung des Lärms, der durch die zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge, durch das Befahren des Lagerplatzes mit diesen Fahrzeugen und durch das Starten, Warmlaufenlassen, Reversieren und Rangieren der Fahrzeuge entstehe, sei durch Vorschreibung technischer Maßnahmen jedoch ausgeschlossen. Dieser Lärm, ein typisches Motorengeräusch, das auch als nagelndes Geräusch bezeichnet werde und insbesondere beim Starten von kalten Dieselmotoren sehr intensiv auftrete, werde Lautstärken bis zu 85 Phon, in einzelnen Fällen sogar Spitzenwerte bis zu 90 Phon erreichen. Da somit die durch den Betrieb des Lager- und Abstellplatzes, vor allem die durch das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge zu erwartenden Geräusche durch technische Vorkehrungen nicht so weit herabgesetzt werden können, daß sie der anrainenden Nachbarschaft in einem reinen Wohngebiet - mit einem festgestellten Störspiegel von 45 Phon - noch zugemutet werden könnten, habe die Genehmigung der Betriebsanlage versagt werden müssen.

Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde für die Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage angeführte Begründung bekämpft, ist im wesentlichen von zwei Einwänden beherrscht, die den angefochtenen Bescheid sowohl seinem Inhalte nach als auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig erscheinen lassen sollen.

Erstens sei es unzulässig, die beim Fahren von und zu dem Abstell- und Lagerplatz von den Lastkraftwagen verursachten Geräusche bei der Frage, ob die Betriebsanlage genehmigt werden könne, zu berücksichtigen. Zweitens sei es auch unzutreffend, wenn das hier in Betracht kommende Gebiet - die Y-au - als reines Wohngebiet bezeichnet und nicht auf die auch im Bereich einer Wohnsiedlung sich ganz allgemein ergebenden durch den Kraftfahrzeugverkehr bedingten Lärmeinwirkungen entsprechend Bedacht genommen werde.

Was den erstgenannten Einwand betrifft, folgert der Beschwerdeführer aus dem Begriff "Anlage", daß nur ein solches "ungewöhnliches Geräusch" im Sinne des Paragraph 25, GewO berücksichtigt werden dürfe, das aus Betriebsvorkehrungen herrühre, die sich unmittelbar auf dem Betriebsgrundstück abspielen. Die Frage der Zulässigkeit von Lärmbelästigungen, die durch auf den Verkehrsflächen fahrende Kraftfahrzeuge bewirkt werden, haben nur die der Zulassung von Kraftfahrzeugen befaßten Behörden bzw. die örtlich zuständigen Straßenpolizeibehörden zu beurteilen. Eine "Verquickung rein straßenpolizeilicher Bestimmungen mit den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung" dadurch, daß als "Anlage" auch im Straßenverkehr eingesetzte Lastkraftwagen angesehen werden, sei völlig unzulässig. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand nicht im Recht. Gewiß fällt die Bedachtnahme auf die durch den allgemeinen Straßenverkehr bewirkte Lärmentwicklung auch dann nicht in den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde, wenn solche im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge zu einer Betriebsstätte anfahren oder von ihr wegfahren. Es könnte daher - was auch die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift einräumt - die Genehmigung der Betriebsanlage nicht deshalb versagt werden, weil durch das Zu- und Wegfahren betriebseigener Kraftfahrzeuge auf der Verkehrsfläche beim Zubringen und Wegschaffen von Waren eine das ortsübliche Ausmaß in unzumutbarer Weise übersteigende Lärmbelästigung verursacht werde. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Betriebsanlage zur Abstellung der betriebseigenen Kraftfahrzeuge dient oder (als Lagerplatz) für eine Verwendungsart bestimmt ist, die das Befahren des Grundstückes mit solchen Fahrzeugen ermöglichen soll, und die mit dem Zu- und Abfahren dieser Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche verursachte Lärmbelästigung als eine übermäßige qualifiziert wird. In diesem Fall stellt das Befahren der Verkehrsfläche mit betriebseigenen Fahrzeugen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanlage, woraus folgt, daß die Gewerbebehörde berechtigt sein muß, die durch das Befahren von Verkehrsflächen zum Betriebsgrundstück und umgekehrt entstehende Lärmentwicklung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage in ihre Erwägungen einzubeziehen vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 1962, Zl. 1666/60, das die Frage, ob bzw. inwieweit das Aus- und Einfahren von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Genehmigung der Errichtung eines Autoabstellplatzes Gegenstand von Auflagen sein kann, zum Gegenstand hatte).

Es ist aber auch der zweite Einwand des Beschwerdeführers verfehlt. Soweit er in den der Begründung dieses Einwandes gewidmeten Beschwerdeausführungen behauptet, daß sich die belangte Behörde auf einen Entwurf des noch nicht genehmigten neuen Flächenwidmungsplanes für die Stadt Salzburg aus dem Jahre 1961, in dem die Y-au als reines Wohngebiet ausgewiesen sei, gestützt habe, ist sein Vorbringen aktenwidrig. Denn nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Wohncharakter dieses Gebietes aus den anläßlich des von ihr durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellten tatsächlichen Verhältnissen erschlossen. Sie schilderte diese wie folgt: Die Parzelle 42/35 der KG. römisch zehn. liege in einem Gebiet, das vorwiegend Wohncharakter aufweise und das fast durchwegs mit Einfamilienhäusern, kleineren Mehrfamilienhäusern, alles in offener Verbauung villenartiger Form, mit Gartenanlage bei jedem Haus, verbaut sei. Die Straßen in diesem Gebiet seien entsprechend dem Wohncharakter des Gebietes ausgeführt, 5 - 5,50 m breit, und besitzen keinen Gehsteig. Der Verkehr auf diesen Straßen sei sehr gering. Das Ergebnis des Lokalaugenscheines und die darauf gestützten Gutachten der Amtssachverständigen sind dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Er hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 1961 zwar verschiedene Gewerbebetriebe angeführt, die in der Y-au bzw. im näheren Umkreis seiner Betriebsstätte vorhanden sein sollen, von denen auch einige Kraftfahrzeuge in ihrem Betrieb verwenden. Er hat aber die Feststellungen über die Art der Verbauung, der Straßenführung und der Verkehrsdichte in diesem Gebiet nicht bestritten, und auch keine konkreten Beweise dafür angeboten, inwieweit das Vorhandensein der von ihm angeführten Gewerbebetriebe die Feststellung, daß es sich bei der Y-au um ein Gebiet handle, das vorwiegend Wohncharakter aufweise, zu erschüttern geeignet sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil jedenfalls die von ihm als im näheren Umkreis befindlich angeführten Gewerbebetriebe schon nach der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art der Betriebe (vorwiegend Handelsgeschäfte und Handwerksbetriebe) als solche angesehen werden durften, die nach der Erfahrung des Lebens üblicherweise auch im reinen Wohngebiet vorkommen. Vor allem hat es aber der Beschwerdeführer unterlassen, der Feststellung über den als Störspiegel festgehaltenen Wert von 45 Phon als Maß der ortsüblichen Lärmimmission mit konkreten Beweisanträgen verbundene Behauptungen entgegenzuhalten. Wenn die belangte Behörde sich angesichts eines solchen Vorbringens nicht veranlaßt gesehen hat, hinsichtlich der Frage des Charakters der Umgebung der gegenständlichen Betriebsstätte und des Ausmaßes der ortsüblichen Lärmentwicklung weitere Feststellungen zu treffen, so ist darin kein Verfahrensmangel gelegen. Durfte sie somit davon ausgehen, daß es sich bei dem hier in Betracht kommenden Gebiet um ein Wohngebiet handelt und die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanlage zu erwartende und durch technische Vorkehrungen nicht herabsetzbare Geräuschbelästigungen für die Nachbarschaft das ortsübliche Ausmaß bei weitem übersteigen, dann war die Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25, 26 und 30 GewO nicht rechtswidrig.

Der Beschwerde mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952).

Wien, am 27. September 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000024.X00

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JWT_1962000024_19630927X00

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