Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierten Voraussetzung auch dann erteilt werden, wenn dies auf Grund des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei kann (auch) eine physische oder psychische Erkrankung (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072) sowie eine Pflegebedürftigkeit (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186) einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG normierten Voraussetzung auch dann erteilt werden, wenn dies auf Grund des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei kann (auch) eine physische oder psychische Erkrankung (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072) sowie eine Pflegebedürftigkeit (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186) einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen.