Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/08/0088
Entscheidungsdatum
25.08.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
Norm
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0050 B 19. November 2019 RS 6 (hier keine Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009)
Stammrechtssatz
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen einer Person sind - in Anlehnung an die Regelung des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH Ra 2.6.1016, 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen einer Person sind - in Anlehnung an die Regelung des Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, - insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH Ra 2.6.1016, 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L02
Im RIS seit
30.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024080088_20250825L02