Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2024/08/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0088

Entscheidungsdatum

25.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020

Norm

EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0050 B 19. November 2019 RS 6 (hier keine Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009)

Stammrechtssatz

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen einer Person sind - in Anlehnung an die Regelung des Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, - insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH Ra 2.6.1016, 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L02

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024080088_20250825L02

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