Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/08/0088
Entscheidungsdatum
25.08.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E6J
Norm
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litk
62010CJ0589 Wencel VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0047 E 2. Juni 2016 RS 8
Stammrechtssatz
Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0589 Wencel VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080088.L01
Im RIS seit
30.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024080088_20250825L01