In den Urteilen C-374/22 (Rn. 18) und C-614/22 (Rn. 18) verwies der EuGH darauf, dass die in Art. 24 bis 35 der Statusrichtlinie normierten Leistungen an sich bei der dafür zuständigen nationalen Behörde zu beantragen wären und gegen eine etwaige Verweigerung bei den zuständigen nationalen Gerichten vorgegangen werden könnte, wobei in diesen Verfahren vorgebracht werden könnte, dass bestimmte Leistungen nach den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere nach deren Art. 23, zu gewähren seien. Aus der angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich somit, dass die Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Familienangehörige verpflichtet. Ob ihnen bestimmte Ansprüche zustehen, wäre in jenen Verfahren zu klären, die auf die Einräumung konkreter, in der Statusrichtlinie genannter Leistungen gerichtet sind.In den Urteilen C-374/22 (Rn. 18) und C-614/22 (Rn. 18) verwies der EuGH darauf, dass die in Artikel 24 bis 35 der Statusrichtlinie normierten Leistungen an sich bei der dafür zuständigen nationalen Behörde zu beantragen wären und gegen eine etwaige Verweigerung bei den zuständigen nationalen Gerichten vorgegangen werden könnte, wobei in diesen Verfahren vorgebracht werden könnte, dass bestimmte Leistungen nach den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere nach deren Artikel 23,, zu gewähren seien. Aus der angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich somit, dass die Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Familienangehörige verpflichtet. Ob ihnen bestimmte Ansprüche zustehen, wäre in jenen Verfahren zu klären, die auf die Einräumung konkreter, in der Statusrichtlinie genannter Leistungen gerichtet sind.