Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2023/20/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0023

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J

Norm

EURallg
32011L0095 Status-RL Art23
62022CJ0374 XXX VORAB
62022CJ0614 XXX VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/20/0024

Rechtssatz

In den Urteilen C-374/22 (Rn. 18) und C-614/22 (Rn. 18) verwies der EuGH darauf, dass die in Artikel 24 bis 35 der Statusrichtlinie normierten Leistungen an sich bei der dafür zuständigen nationalen Behörde zu beantragen wären und gegen eine etwaige Verweigerung bei den zuständigen nationalen Gerichten vorgegangen werden könnte, wobei in diesen Verfahren vorgebracht werden könnte, dass bestimmte Leistungen nach den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere nach deren Artikel 23,, zu gewähren seien. Aus der angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich somit, dass die Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht zur Erstreckung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Familienangehörige verpflichtet. Ob ihnen bestimmte Ansprüche zustehen, wäre in jenen Verfahren zu klären, die auf die Einräumung konkreter, in der Statusrichtlinie genannter Leistungen gerichtet sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0374 XXX VORAB
EuGH 62022CJ0614 XXX VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200023.L02

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023200023_20231220L02

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