Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2023/05/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0270

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60
BauO Wr §60 Abs1 lite
BauO Wr §63
BauRallg

Rechtssatz

Der Revisionswerber beantragte die baubehördliche Bewilligung für eine wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen in der Größe von 10,8 m x 19,4 m an der Feuermauer eines Gebäudes. Damit ist aus rechtlicher Sicht Teil der beantragten Baubewilligung jedenfalls auch die Aufbringung einer Werbefolie - wenn auch mit wechselnden Werbesujets - im projektierten Spannrahmen. Die gegenständliche Werbeanlage soll sich auf einem Gebäude in einer Schutzzone befinden und ist daher baubewilligungspflichtig gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, BO vergleiche dazu etwa auch VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050270.L01

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050270_20240925L01

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