Der Revisionswerber beantragte die baubehördliche Bewilligung für eine wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen in der Größe von 10,8 m x 19,4 m an der Feuermauer eines Gebäudes. Damit ist aus rechtlicher Sicht Teil der beantragten Baubewilligung jedenfalls auch die Aufbringung einer Werbefolie - wenn auch mit wechselnden Werbesujets - im projektierten Spannrahmen. Die gegenständliche Werbeanlage soll sich auf einem Gebäude in einer Schutzzone befinden und ist daher baubewilligungspflichtig gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO (vgl. dazu etwa auch VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN)Der Revisionswerber beantragte die baubehördliche Bewilligung für eine wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen in der Größe von 10,8 m x 19,4 m an der Feuermauer eines Gebäudes. Damit ist aus rechtlicher Sicht Teil der beantragten Baubewilligung jedenfalls auch die Aufbringung einer Werbefolie - wenn auch mit wechselnden Werbesujets - im projektierten Spannrahmen. Die gegenständliche Werbeanlage soll sich auf einem Gebäude in einer Schutzzone befinden und ist daher baubewilligungspflichtig gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, BO vergleiche dazu etwa auch VwGH 21.7.2005, 2005/05/0119, mwN)