Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2022/13/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0106

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs6
AWG NÖ 1992 §26 Abs2
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §3

Rechtssatz

Es ist nicht ableitbar, dass ein Zuteilungsbescheid (betreffend die Zuteilung von Müllbehältern), der die Verpflichtung nicht pro Grundstück, sondern pro "Haus" ausspricht, deswegen unwirksam (absolut nichtig) wäre. Mangels entgegenstehender Regelungen kann die Zuteilung auch an einzelne Miteigentümer vergleiche zu deren Solidarhaftung für Abgabenschulden Paragraph 26, Absatz 2, NÖ AWG 1992) des Grundstücks gesondert ergehen. Eine solche Vorgangsweise wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn sich auf dem betreffenden Grundstück mehrere getrennte, von unterschiedlichen Miteigentümern genutzte Wohneinheiten (Wohnungseigentum an einem bestimmten Haus) befinden. Die Zuteilung der Müllbehälter (insoweit auch allenfalls in unterschiedlicher Größe oder unterschiedlicher Anzahl) mittels gesonderter Bescheide erweist sich somit weder als rechtswidrig noch als unwirksam. Es ist für die Wirksamkeit des Zuteilungsbescheides auch nicht notwendig, im Bescheid das betroffene Grundstück mit seiner Grundstücksnummer zu bezeichnen. Die Bescheide sind an den (die) jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft zu adressieren; in Fällen, in denen gesonderte Zuteilungsbescheide hinsichtlich mehrerer auf demselben Grundstück vorhandener Wohneinheiten erlassen werden, wird es zur Konkretisierung des Inhalts der Zuteilung der Müllbehälter zweckmäßig sein, die Anschrift der jeweiligen Wohneinheit anzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130106.L03

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2022130106_20240926L03

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