Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2022/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0067

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1
AlVG 1977 §21 Abs2
AlVG 1977 §21 Abs3
AlVG 1977 §21 Abs8
VwRallg

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut und der Genese des - auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1999, zurückgehenden - Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 vergleiche den der zitierten Novelle zugrunde liegenden IA 1145/A 20. Gesetzgebungsperiode ergibt sich klar, dass diese Regelung auf die Wahrung der auf einer früher erzielten höheren Beitragsgrundlage beruhenden Ansprüche abzielt. Dass die Regelung dabei grundsätzlich auf das Entgelt selbst (und nicht die bei der früheren Anspruchsberechnung durch die in Paragraph 21, Absatz 3, AlVG 1977 normierte Deckelung errechnete Summe) abstellt, ergibt sich zum einen bereits aus der Wendung "abweichend von Absatz eins, sowie daraus, dass die Regelung beim "monatlichen Bruttoentgelt" ansetzt, welches - der Sache nach - Gegenstand der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG 1977 ist. Auf der Ebene des nach Absatz eins, leg.cit. zu ermittelnden Betrags kommt die (in Absatz 3, normierte) Deckelung noch gar nicht in Betracht. Erst daran anknüpfend (sohin in einem zweiten Schritt) erfolgt die konkrete Berechnung des "Grundbetrags des Arbeitslosengelds" gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG 1977. Nach ihrem Wortlaut knüpft diese Bestimmung an das "nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen" bloß an. Soweit daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 für einen älteren Arbeitslosen ein von den allgemeinen Bestimmungen des Absatz eins, "abweichend" ermittelter Betrag in Frage kommt, wird dadurch Abweichendes auf der - einer Berechnung nach Absatz 3, vorgelagerten - Stufe der Ermittlung gemäß dem Absatz eins, des Paragraph 21, AlVG 1977 geregelt. Auch der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG 1977 spricht (in Zusammenschau mit der Terminologie des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977) für diese Deutung, zumal nach diesem Wortlaut bei der Berechnung des Grundbetrags das (gemäß Absatz eins, ermittelte) Bruttoeinkommen "herangezogen" wird, während der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anwendung der Deckelungsregelung des Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz AlVG 1977 das Verb "berücksichtigen" verwendet. Die Wahrungsbestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 regelt sohin den Schutz eines früheren höheren Einkommens in der Weise, dass sie ausdrücklich auf das für die Bemessung des Grundbetrags "herangezogene" (nicht aber auf das nach der Deckelungsregelung davon höchstens "berücksichtigte") Bruttoentgelt Bezug nimmt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080067.L02

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022080067_20220830L02

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