Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0068

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §15;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis zur Aufschließungsabgabe nach der Stmk BauO - wenn auch die Bauabgabe betreffend nicht tragend - ausgesprochen, dass so wie beim Aufschließungsbeitrag nach Paragraph 6 a, der Stmk BauO auch nach der (im Zeitpunkt jenes Erkenntnisses bereits geltenden) Bestimmung des Paragraph 15, Stmk. BauG bei der Bauabgabe für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist, und dass der Abgabentatbestand nach Paragraph 15, Stmk. BauG mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist (VwGH 20.11.2002, 97/17/0499).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160068.L01

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018160068_20180626L01

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