Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis zur Aufschließungsabgabe nach der Stmk BauO - wenn auch die Bauabgabe betreffend nicht tragend - ausgesprochen, dass so wie beim Aufschließungsbeitrag nach § 6a der Stmk BauO auch nach der (im Zeitpunkt jenes Erkenntnisses bereits geltenden) Bestimmung des § 15 Stmk. BauG bei der Bauabgabe für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist, und dass der Abgabentatbestand nach § 15 Stmk. BauG mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist (VwGH 20.11.2002, 97/17/0499).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis zur Aufschließungsabgabe nach der Stmk BauO - wenn auch die Bauabgabe betreffend nicht tragend - ausgesprochen, dass so wie beim Aufschließungsbeitrag nach Paragraph 6 a, der Stmk BauO auch nach der (im Zeitpunkt jenes Erkenntnisses bereits geltenden) Bestimmung des Paragraph 15, Stmk. BauG bei der Bauabgabe für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist, und dass der Abgabentatbestand nach Paragraph 15, Stmk. BauG mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist (VwGH 20.11.2002, 97/17/0499).