Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).