Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0143

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1

Rechtssatz

Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L02

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017160143_20180426L02

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