Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/08/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0027

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

E3R E05204020

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art1 litj

Rechtssatz

Allein daraus, dass der spätere Arbeitslose während der Beschäftigung in Österreich die Wochenenden bei seiner Ehegattin in Polen verbrachte, kann noch nicht abgeleitet werden, dass sich der "Mittelpunkt seiner Interessen" und damit sein "Wohnort" im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Polen befand. Vielmehr sind zur Beurteilung genauere Feststellungen zu seinen tatsächlichen Lebensverhältnissen, nämlich sowohl zu seiner familiären Situation als auch zur sozialen Integration in Österreich bzw. Polen, erforderlich vergleiche in diesem Sinn VwGH 28.1.2015, 2013/08/0056). Indizien zur Bestimmung des Wohnortes könnten sich im vorliegenden Fall etwa durch die konkrete Ausgestaltung der Unterkünfte in Polen und in Österreich bzw. das Bestehen von Eigentums- bzw. Bestandverhältnissen, die eine dauerhafte Bindung des eingangs Genannten erkennen lassen vergleiche in diesem Sinn VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 23), sowie aufgrund der Personen, mit denen er - etwa auch aufgrund welcher Bindungen und Abhängigkeiten - zur Zeit seiner Beschäftigung an den Wochenenden in Polen bzw. während der Arbeitswoche in Österreich im Wohnverband gelebt hat, und auch durch seine soziale Integration in Polen bzw. Österreich ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L08

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017080027_20171219L08

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