Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2016/08/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0047

Entscheidungsdatum

02.06.2016

Index

E3R E05204020
E6J

Norm

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11 Abs3 litc
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art62
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art64
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5 lita
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5 litb
61991CJ0102 Knoch VORAB

Rechtssatz

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat vergleiche zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991CJ0102 Knoch VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080047.L07

Im RIS seit

03.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2016080047_20160602L07