Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2015/10/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0115

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

MSG Wr 2010 §14 Abs1;
MSG Wr 2010 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Wr MSG 2010 sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wobei nach angemessener Frist auch Arbeiten anzunehmen sind, die nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Diese Pflicht besteht nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, wobei das Gesetz nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung unterscheidet. Somit sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Selbstständige, deren Bedarf im Sinn von Paragraph 3, legcit durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft - in objektiver Hinsicht - so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher - gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige - Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100115.L01

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015100115_20160525L01

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