Die §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 legen - in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist. Ausgehend vom Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen geht der in § 87 FrPolG 2005 enthaltene Verweis, demzufolge für Familienangehörige (§ 2 Abs 4 Z 12 FrPolG 2005) von "nicht freizügigkeitsberechtigten" EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der "§§ 85 Abs 2 und 86" gelten, soweit er formal auch § 86 Abs 2 FrPolG 2005 umfasse, ins Leere, weil nach § 57 NAG 2005 auf diesen Personenkreis von vornherein die das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 - und damit auch der in § 86 Abs 2 FrPolG 2005 bezogene § 55 Abs 1 NAG 2005 - keine Anwendung finden (Hinweis 30. Jänner 2007, 2006/21/0330).Die Paragraphen 51, 52 und 54 NAG 2005 legen - in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist. Ausgehend vom Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen geht der in Paragraph 87, FrPolG 2005 enthaltene Verweis, demzufolge für Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005) von "nicht freizügigkeitsberechtigten" EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der "§§ 85 Absatz 2 und 86 gelten, soweit er formal auch Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 umfasse, ins Leere, weil nach Paragraph 57, NAG 2005 auf diesen Personenkreis von vornherein die das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der Paragraphen 51, 52 und 54 NAG 2005 - und damit auch der in Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 bezogene Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 - keine Anwendung finden (Hinweis 30. Jänner 2007, 2006/21/0330).