Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0142/50

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 400 F/1951

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0142/50

Entscheidungsdatum

02.05.1951

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §5;
GrEStG 1955 §6;

Beachte

y19251;

Rechtssatz

Gehört beim Abschluß eines Vertrages das ganze Unternehmen, das durch eine von vorherein bestimmte Zahl von Jahren in der äußeren Form einer Kommanditgesellchaft geführt werden soll, einschließlich der Liegenschaften dem einen der beiden Vertragsteile und soll nach Ablauf der Vertragsdauer das ganze Unternehmen einschließlich der Liegenschaften dem anderen Vertragsteil gehören, dann stellt dieser Vertrag ein Rechtsgeschäaft dar, das den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft begründet. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 5, GrEStG 1955 und Paragraph 6, GrEStG 1955 kommt hier nicht in Betracht.

*

E 2.5.1951, 142/50 #1 VwSlg 400 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950000142.X01

Im RIS seit

02.05.1951

Dokumentnummer

JWR_1950000142_19510502X01

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