Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung des Kostenspruches eines Erk. (Abänderung der Kostenersatzpflicht der Rechtsanwaltskammer auf Kostenersatzpflicht des Bundes) gemäß {Zivilprozeßordnung § 419, § 419 ZPO}.Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung des Kostenspruches eines Erk. (Abänderung der Kostenersatzpflicht der Rechtsanwaltskammer auf Kostenersatzpflicht des Bundes) gemäß {Zivilprozeßordnung Paragraph 419,, Paragraph 419, ZPO}.
Nach § 41 Abs. 1 und 3 Disziplinarstatut hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltkammer am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat - außer dem Falle der Verurteilung, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit - derjenige, welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten i. S. des § 88 VerfGG 1953 ist daher, wenn die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH unterliegt, der in {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 1 DSt} bezeichneten Kammer aufzuerlegen.Nach Paragraph 41, Absatz eins und 3 Disziplinarstatut hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltkammer am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat - außer dem Falle der Verurteilung, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit - derjenige, welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten i. S. des Paragraph 88, VerfGG 1953 ist daher, wenn die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH unterliegt, der in {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 41,, Paragraph 41, Absatz eins, DSt} bezeichneten Kammer aufzuerlegen.