Die X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** gegen *** Uhr auf der *** im Gemeindegebiet von *** auf Höhe des Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Sattelzugfahrzeuges *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welches von der Firma *** mit Sitz in *** zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr verwendet wurde, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen; aus den Aufzeichnungen des Kontrollgerätes sei ersichtlich, dass er als Lenker eines Fahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, folgende Übertretungen begangen hat:Die römisch zehn hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** gegen *** Uhr auf der *** im Gemeindegebiet von *** auf Höhe des Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Sattelzugfahrzeuges *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welches von der Firma *** mit Sitz in *** zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr verwendet wurde, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen; aus den Aufzeichnungen des Kontrollgerätes sei ersichtlich, dass er als Lenker eines Fahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, folgende Übertretungen begangen hat:
1.
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 08:26 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 35 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 04:37 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 18 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 05:37 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 17 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 07:10 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 19 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 04:36 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 33 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 06:14 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 0 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 04:43 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 0 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 05:24 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 31 Minuten)
Am *** von *** Uhr bis *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 05:29 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 25 Minuten)
Am ***, *** Uhr bis ***, *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 08:09 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 0 Minuten)
Am ***, *** Uhr bis ***, *** Uhr, somit nach/innerhalb einer Lenkzeit von 09:06 Std./Min. (Fahrtunterbrechung von 41 Minuten)
habe er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 00:45 Stunden eingelegt und somit gegen Art. 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach der Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt; diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die genannten Bestimmungen eingehalten werden,habe er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 00:45 Stunden eingelegt und somit gegen Artikel 7, der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach der Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt; diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die genannten Bestimmungen eingehalten werden,
2. Am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 11 : 14 Stunden/Minuten), am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 10:53 Stunden/Minuten), vom ***, *** Uhr bis *** *** Uhr (Tageslenkzeit von 26:00 Std./Min) und am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 10:22 Std./Min.) habe er die höchstzulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten und somit gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, 9 Stunden nicht überschreiten darf, sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden, weiters2. Am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 11 : 14 Stunden/Minuten), am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 10:53 Stunden/Minuten), vom ***, *** Uhr bis *** *** Uhr (Tageslenkzeit von 26:00 Std./Min) und am ***, *** Uhr bis *** Uhr (Tageslenkzeit von 10:22 Std./Min.) habe er die höchstzulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten und somit gegen Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, 9 Stunden nicht überschreiten darf, sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden, weiters
3.
vom ***, *** Uhr zum ***, *** Uhr (eingehaltene Ruhzeit 08:57 Std./Min., das ist eine Verkürzung von 00:03 Std./Min.) und
vom ***, *** Uhr zum ***, *** Uhr (eingehaltene Ruhzeit 00:46 Std./Min.; das ist eine Verkürzung von 08:14 Std/Min.)
habe er die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt und somit gegen Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen, wonach der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss; innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhzeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben; beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte Ruhezeit anzusehen; der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen, weitershabe er die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt und somit gegen Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, verstoßen, wonach der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss; innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhzeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben; beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte Ruhezeit anzusehen; der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen, weiters
4. habe er sich als Lenker des angeführten Kfz, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung gehalten; im Zeitraum *** bis *** habe er nicht dafür gesorgt, dass seine Fahrkarte im Kontrollgerät verwendet werde, und
5. habe er das Sattelkraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse / Unterklasse „C“ und „E“ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitze, da die Gültigkeit der Lenkberechtigungen bis *** befristet war.
Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:Aus diesem Grund hat die Behörde römisch eins. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
zu 1.: gemäß § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 Verordnung EG Nr. 561/2006 € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),zu 1.: gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),
zu 2.: gemäß § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung EG Nr. 561/2006 € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),zu 2.: gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),
zu 3.: gemäß § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Verordnung EG Nr. 561/2006 € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), zu 4.: gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102 a Abs. 4 KFG € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) undzu 3.: gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Verordnung EG Nr. 561 aus 2006, € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), zu 4.: gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, a Absatz 4, KFG € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) und
zu 5.: gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 250 Stunden).zu 5.: gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 250 Stunden).
Vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
Was die Punkte 1, 2 und 3 betreffe, so habe er das Kontrollgerät gemäß der Bedienungsanleitung bedient, wobei dieses falsche Aufzeichnungen gemacht habe, was für ihn aber nicht erkennbar gewesen sei; diesbezüglich habe er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, was die Behörde unterlassen habe. Was Punkt 4 betreffe, habe er auch diesbezüglich vorgebracht, dass er die Fahrerkarte wie gewohnt in das Kontrollgerät gegeben habe und auch hier wegen einer ihm nicht erkennbaren Fehlfunktion des Geräts falsche (nämlich gar keine) Aufzeichnungen gemacht worden seien. Darüberhinaus sei die Nichtverwendung des Kontrollgerätes samt Fahrerkarte nach dieser Bestimmung nur dann strafbar, wenn Fahrten erfolgen würden, wobei es sich aus der Anzeige ergebe, dass er ab *** ein anderes Fahrzeug als bis zum *** verwendet habe, wobei es keinerlei Beweisergebnisse dafür gebe, dass er im Zeitraum vom *** bis zum *** überhaupt Fahrten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung unternommen habe.
Was schließlich Punkt 5 betreffe, so sei es richtig, dass er bei der Kontrolle nur die infolge Befristung am *** abgelaufene Lenkberechtigung vorweisen konnte; aus der vorgelegten Kopie des verlängerten Führerscheines ergebe sich jedoch, dass er eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E bereits durchgehend seit 1999 bis (vorerst wiederum befristet) 2014 habe, sodass es nicht stimme, dass er damals überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besessen habe. Nach holländischem Recht falle dann, wenn die Verlängerung so wie von ihm auch angegeben beantragt sei, mit Ablauf des Stichtages der erst zu verlängernden Frist die Lenkberechtigung nicht weg, sodass er auch in diesem Punkt nicht hätte bestraft werden dürfen. Weiters sei in diesem Punkt die als erwiesen angenommene Tat nicht hinreichend konkretisiert, weil konkrete Angaben bezüglich Ort und Zeit der Tat fehlen würden.
Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Y, Y vom *** wurden bei einer am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei dem vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeug die in den Punkten 1 bis 3 des Straferkenntnisses angeführten Übertretungen festgestellt (die Auswertung der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes des Kraftfahrzeuges erfolgten seitens der Landesverkehrsabteilung des Y mit dem Dako-Tacho New Police – Programm); weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte vom *** bis *** bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten hat, ebenso wurde festgestellt, dass der vom Beschuldigten ausgehändigte Führerschein für alle Klassen mit *** abgelaufen und somit ungültig war.
Laut Anzeige gab der Beschuldigte an, er wisse, dass der Führerschein abgelaufen sei; er habe ihn im Jänner in Holland zur Verlängerung vorgelegt und er sei noch nicht verlängert worden, dass sei aber nicht sein Problem. Es sei auch nicht sein Problem, wenn er einen Unfall habe. Betreffend der Auswertung sei das auch nicht sein Problem und er bezahle nichts. Was er in der fehlenden Zeit gemacht habe, wisse er nicht, er müsse erst seinen Chef fragen.
In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte angegeben, in der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes sei er von seinem Dienstgeber unterwiesen worden und habe das Gerät genauso bedient, wie ihm dies gezeigt worden sei, wobei diese Art der Bedienung auch der zum Gerät ausgelieferten Bedienungsanleitung entspreche; zum Beweis hiefür beantrage er die Einvernahme des Herrn ***, eines Angestellten seines Dienstgebers, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens für digitale Kontrollgeräte im Sinne der genannten EG-Verordnung. Er sei nicht dafür verantwortlich, wenn die Bedienungsanleitung fehlerhaft sei, wobei eine derartige fehlerhafte Bedienungsanleitung zur Folge habe, dass das Gerät falsche Aufzeichnungen mache, dies dahingehend, dass die angezeigten Ruhezeiten nicht den tatsächlichen Ruhezeiten entsprechen würden.
In der Stellungnahme des Anzeigelegers *** vom *** wird folgendes ausgeführt:
„*** wurde zum angeführten Zeitpunkt als Lenker des umseitig angeführten Sattelkraftfahrzeuges zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie einer Kontrolle nach den EG VO 561/06 und 3821/85 angehalten. Im Zuge der Auswertung der Fahrerkarte wurden die in der Anzeige angeführten Übertretungen festgestellt.
Im Zeitraum *** bis *** waren auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden. Der Lenker gab dazu an, dass er nicht wisse was er in der fehlenden Zeit gemacht habe. Weiters wurde auch keine Bestätigung über fehlende Aufzeichnungen mitgeführt. Demzufolge bestand der dringende Verdacht, dass *** in diesem Zeitraum ein KFZ lenkte, ohne die Fahrerkarte zu verwenden und sich somit nicht an die Bedienungsanleitung gehalten hatte, da die Fahrerkarte benutzt werden muss.
Falsch Aufzeichnungen wie im Einspruch angeführt wurden nicht festgestellt bzw der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Bei dem Tatbestand, dass sich der Lenker nicht an die Bedienungsanleitung gehalten hat handelt es sich darum, dass der Lenker die Fahrerkarte nicht benutzt hat.“
In der hiezu ergangenen Stellungnahme des Berufungswerbers vom *** wird ausgeführt, er habe die Fahrerkarte ordnungsgemäß in das Kontrollgerät gegeben, wobei keine Fehleranzeige erfolgt sei, sodass offenbar das Gerät aufgrund einer Fehlfunktion falsche Aufzeichnungen gemacht habe, so als ob er keine Fahrerkarte eingelegt hätte. Er habe bei der Kontrolle tatsächlich die am *** abgelaufene Lenkberechtigung vorgewiesen, habe jedoch rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung gestellt, sodass die erforderliche Lenkberechtigung doch bestanden habe.
In der Folge hat der Berufungswerber mit Stellungnahme vom *** mitgeteilt, dass er über den zum Zeitpunkt seiner Anhaltung durch die Polizei gültigen Führerschein derzeit nicht mehr verfüge.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschuldigten zu Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Y zur einschlägigen Rechtslage in den Niederlanden eingeholt. In dieser Stellungnahme vom *** des Y wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach Auskunft des niederländischen *** (jene Organisation, die mit der Durchführung von Fahrprüfungen in den Niederlanden betraut ist) die Angaben des Berufungswerbers nicht zutreffend seien; demnach ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Besitz eines gültigen Führerscheines erforderlich und es spielt keine Rolle, ob man im Falle eines abgelaufenen Führerscheines bereits die Verlängerung desselben bei den niederländischen Behörden beantragt hat, durch eine beantragte Verlängerung bleibe somit eine Lenkberechtigung nach niederländischem Recht nicht bestehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1. Zu den Punkten 1,2,3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2006 hat nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.Gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2006, hat nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unberechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs. 1 eingehalten werden.Diese Unterbrechung kann durch eine Unberechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz eins, eingehalten werden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.Gemäß Artikel 8, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24- Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhzeit als reduzierte Ruhezeit anzusehen.
Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Aus der im gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige geht hervor und wird vom Berufungswerber nicht bestritten, dass im gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ein digitales Kontrollgerät verwendet wurde. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Auswertung der Aufzeichnungen dieses Kontrollgerätes durch das Y. Die Auswertung wurde mit dem Dako-Tacho-New Police- Programm durchgeführt, wobei sich an der Richtigkeit der in der Auswertung enthaltenen Auflistung der digital erfassten Daten keine Zweifel ergeben. Die mit dieser Auswertung übereinstimmenden Tatzeiträume in Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses lassen erkennen, dass der Berufungswerber den Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 nicht entsprochen hat, da er jeweils erst nach dem Ende der angeführten, deutlich mehr als 4 Stunden und 30 Minuten betragenden Lenkzeitblöcke eine Fahrtunterbrechung von zumindest 45 Minuten eingelegt hat.Aus der im gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige geht hervor und wird vom Berufungswerber nicht bestritten, dass im gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ein digitales Kontrollgerät verwendet wurde. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Auswertung der Aufzeichnungen dieses Kontrollgerätes durch das Y. Die Auswertung wurde mit dem Dako-Tacho-New Police- Programm durchgeführt, wobei sich an der Richtigkeit der in der Auswertung enthaltenen Auflistung der digital erfassten Daten keine Zweifel ergeben. Die mit dieser Auswertung übereinstimmenden Tatzeiträume in Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses lassen erkennen, dass der Berufungswerber den Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, nicht entsprochen hat, da er jeweils erst nach dem Ende der angeführten, deutlich mehr als 4 Stunden und 30 Minuten betragenden Lenkzeitblöcke eine Fahrtunterbrechung von zumindest 45 Minuten eingelegt hat.
Auch die in den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeiträume sind von der Auswertung des digitalen Kontrollgeräts übernommen und lassen erkennen, dass der Berufungswerber auch den Vorgaben der Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung (EG) 561/2006 nicht entsprochen hat, da einerseits die tägliche Lenkzeit jeweils mehr als 10 Stunden betragen hat, bzw. die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten wurde.Auch die in den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeiträume sind von der Auswertung des digitalen Kontrollgeräts übernommen und lassen erkennen, dass der Berufungswerber auch den Vorgaben der Artikel 6, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, nicht entsprochen hat, da einerseits die tägliche Lenkzeit jeweils mehr als 10 Stunden betragen hat, bzw. die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten wurde.
Der Berufungswerber hat sich auf eine bloße Bestreitung der diesbezüglichen Tatvorwürfe beschränkt und lediglich behauptet, dass aufgrund einer (nicht näher konkretisierten) Fehlfunktion des Kontrollgerätes die aufgezeichneten Daten unrichtig sein sollten; in einem solchen Fall läuft die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme von Zeugen jedoch auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist.
Was die innere Tatseite anlangt, so handelt es sich bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zu ihrem Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991 vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Täter hat also initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht gelungen; er hat keinerlei Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Aufgrund der sehr deutlichen Überschreitungen der zulässigen Lenkdauer bis zur Konsumierung der Fahrtunterbrechung bzw. Ruhezeit war jedenfalls von grobfahrlässigem bis vorsätzlichem Handeln auszugehen.Was die innere Tatseite anlangt, so handelt es sich bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zu ihrem Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1991 vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Täter hat also initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht gelungen; er hat keinerlei Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Aufgrund der sehr deutlichen Überschreitungen der zulässigen Lenkdauer bis zur Konsumierung der Fahrtunterbrechung bzw. Ruhezeit war jedenfalls von grobfahrlässigem bis vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Was Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, so ist laut Mitteilung des Y über die einschlägige Rechtslage in den Niederlanden zum Lenken von Kraftfahrzeugen (auch) in den Niederlanden der Besitz eines gültigen Führerscheines erforderlich, wobei es keine Rolle spielt, ob im Falle eines abgelaufenen Führerscheins bereits dessen Verlängerung bei den niederländischen Behörden beantragt wurde oder nicht, sodass durch eine beantragte Verlängerung eine Lenkberechtigung (auch) nach niederländischem Recht nicht bestehen bleibt. Der Berufungswerber, welcher bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung am *** lediglich eine bis *** befristete Lenkberechtigung für alle Klassen vorweisen konnte, war somit zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug, sodass er nach Auffassung der Berufungsbehörde auch diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat (was Tatzeit und Tatort betrifft, so sind diese in der im Straferkenntnis enthaltenen Tatbeschreibung, wonach der Berufungswerber am *** gegen *** Uhr auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet von *** auf Höhe des Straßenkilometers *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges einer Kontrolle unterzogen wurde, vollständig und konkret angeführt). Auch in diesem Fall ist vom Vorliegen auch der inneren Tatseite auszugehen, zumal der Berufungswerber laut Anzeige gegenüber den Polizeibeamten ausdrücklich angab, er wisse, dass der Führerschein abgelaufen sei; dass er noch nicht verlängert worden sei, sei nicht sein Problem. Auch hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 hat der Berufungswerber bei der Anhaltung keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass die auf den Aufzeichnungen des Kontrollgerätes aufscheinenden Daten auf eine Fehlfunktion des Gerätes zurückzuführen sein müssten, sondern sich auch dahingehend auf die Angabe beschränkt, dass auch dies nicht sein Problem sei.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat somit der Beschuldigte die ihm unter den Punkten 1 bis 3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 1. bis 3.) ist erheblich. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Konsumierung regelmäßiger Lenkpausen und über die Beschränkung der Tageslenkzeiten stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschriften kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallrisiken wirksam begegnet werden. Die betreffenden Normen dienen also dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen. Diesem Schutzziel hat der Berufungswerber in massiver Weise zuwider gehandelt, indem er mehrfach nicht ausreichende Fahrtunterbrechungen eingelegt bzw. die tägliche Lenkzeit teilweise erheblich überschritten hat. Wie bereits oben dargelegt, ist auch sein diesbezügliches Verschulden nicht unerheblich; dies gilt auch für die ihm unter Punkt 5 angelastete Verwaltungsübertretung, wobei das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung eine der gravierendsten kraftfahrrechtlichen Übertretungen darstellt.
Mildernd ist die (von der Erstbehörde bei der Strafbemessung jedoch bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Nach eigenen Angaben ist der Berufungswerber arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von € 950,-- monatlich. Weiters ist er für seine Gattin sorgepflichtig; mit dieser gemeinsam ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses, wobei er zur Tilgung der auf dem Haus liegenden Schulden monatlich € 715,-- zu bezahlen hat.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängten Strafen im Ausmaß von je € 100,-- (Punkte 1 bis 3) bzw. von € 363,-- (Punkt 5) im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Delikte trotz der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind, zumal hinsichtlich des unter Punkt 5 angeführten Delikts bereits die gesetzlich für derartige Übertretungen festgesetzte Mindeststrafe verhängt wurde (der Strafrahmen reicht hinsichtlich der Übertretungen nach dem KFG jeweils bis zu € 5.000,--, hinsichtlich der Übertretung nach dem FSG von € 363,-
- bis zu € 2.180,--).
2. Zu Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses ist hingegen folgendes auszuführen:
Gemäß § 102 a Abs. 4 KFG 1967 haben sich Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten im Betrieb ist und dass ihre Fahrkarte im Kontrollgerät verwendet wird.Gemäß Paragraph 102, a Absatz 4, KFG 1967 haben sich Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten im Betrieb ist und dass ihre Fahrkarte im Kontrollgerät verwendet wird.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe im gegenständlichen Zeitraum (*** bis ***) keine Fahrten mit dem gegenständlichen Kfz durchgeführt, wobei auch keine diesbezüglichen Beweisergebnisse vorliegen würden. Tatsächlich ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Kontrollgerätes, dass der Berufungswerber das Kfz mit dem Kennzeichen *** am *** (sowie an den Tagen davor) gelenkt hat, während er am *** (sowie an den darauffolgenden Tagen) das Kfz mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat, wobei für den Zeitraum *** bis *** keinerlei Aufzeichnungen über Fahrten des Berufungswerbers vorliegen. Laut Stellungnahme des Anzeigelegers hat der Berufungswerber bei der Anhaltung angegeben, dass er nicht wisse, was er in dieser Zeit gemacht habe.
Tatsächlich erscheint es zwar durchaus möglich, dass der Berufungswerber (auch) in diesem Zeitraum eines der angeführten Kraftfahrzeuge gelenkt hat (freilich nicht notwendigerweise das im Straferkenntnis angegebene Kfz); angesichts des völligen Fehlens irgendwelcher konkreter Hinweise darauf, ob bzw. wann der Berufungswerber in diesem Zeitraum tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt haben soll, bietet die bloße diesbezügliche Vermutung jedoch keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung des § 102 a Abs. 4 KFG, sodass in diesem Punkt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen waren.Tatsächlich erscheint es zwar durchaus möglich, dass der Berufungswerber (auch) in diesem Zeitraum eines der angeführten Kraftfahrzeuge gelenkt hat (freilich nicht notwendigerweise das im Straferkenntnis angegebene Kfz); angesichts des völligen Fehlens irgendwelcher konkreter Hinweise darauf, ob bzw. wann der Berufungswerber in diesem Zeitraum tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt haben soll, bietet die bloße diesbezügliche Vermutung jedoch keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung des Paragraph 102, a Absatz 4, KFG, sodass in diesem Punkt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.