(4)Absatz 4,Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Abs. 1 jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten; Abschüsse von Gams- und Steinwild dürfen nur enthalten sein, soweit sie mit Art. 14 der FFH-Richtlinie vereinbar sind. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Rotwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gilt der Abs. 2 sinngemäß.Die Behörde hat bis zum 30. April jedes zweiten Jahres unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung nach Absatz eins, jeweils für die beiden folgenden Jagdjahre der Planungsperiode mit Verordnung für jede Wildregion einen Abschussplan zu erlassen. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die in der Wildregion insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss), oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten; Abschüsse von Gams- und Steinwild dürfen nur enthalten sein, soweit sie mit Artikel 14, der FFH-Richtlinie vereinbar sind. Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des Paragraph 3, Litera e, oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Beim Rotwild ist von dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gilt der Absatz 2, sinngemäß.