Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdgesetz § 35

Kurztitel

Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JG.

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

7. Abschnitt, Jagdwirtschaft

1. Unterabschnitt, Regulierung des Wildbestandes

Paragraph 35,, Wildbehandlungszonen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, dass Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.
  3. Absatz 3,Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Absatz eins und 2 gelten hiefür sinngemäß.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000567

Dokumentnummer

LVB40007375

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