Gründe:
[1] Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren, AZ 17 St 121/23f der Staatsanwaltschaft Linz, über den Genannten am 19. November 2025 die Untersuchungshaft verhängt (ON 141, 11 f, ON 142.1) und mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 fortgesetzt (ON 159; zur Verlegung der Haftverhandlung vom 3. auf den 5. Dezember 2025 aufgrund einer Terminkollision beim Verteidiger vgl ON 1.84 f). Dieser Beschluss erwuchs – nachdem der Beschuldigte seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 162) – unbekämpft in Rechtskraft. Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren, AZ 17 St 121/23f der Staatsanwaltschaft Linz, über den Genannten am 19. November 2025 die Untersuchungshaft verhängt (ON 141, 11 f, ON 142.1) und mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 fortgesetzt (ON 159; zur Verlegung der Haftverhandlung vom 3. auf den 5. Dezember 2025 aufgrund einer Terminkollision beim Verteidiger vergleiche ON 1.84 f). Dieser Beschluss erwuchs – nachdem der Beschuldigte seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 162) – unbekämpft in Rechtskraft.
[2] Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, AZ 8 Bs 191/25g, gab das Oberlandesgericht Linz einer gegen den – die Untersuchungshaft fortsetzenden – Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, AZ 18 HR 444/23v (ON 167), gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 168, 5, ON 169) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort (ON 175.3). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschuldigte in einem am 7. Jänner 2026 eingebrachten „Nachtrag zur Beschwerde“ (ON 174) erstmals, dass der gemäß § 173 Abs 4 StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr, bis 25. November 2025, 20:00 Uhr, erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, ON 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei. Die gegen den zuvor bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2026 (ON 180), welche die Behauptung der Verletzung des Beschuldigten A* in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit ausschließlich auf eine Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen stützte, weil die Gerichte zu Unrecht von einer gesetzmäßigen Zwischenhaft infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien, die Zwischenhaft aber „für eine inexistente und nicht vollstreckbare Strafe vollzogen“ worden sei, sodass der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2026 zu AZ 14 Os 16/26y zurück. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, AZ 8 Bs 191/25g, gab das Oberlandesgericht Linz einer gegen den – die Untersuchungshaft fortsetzenden – Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, AZ 18 HR 444/23v (ON 167), gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 168, 5, ON 169) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort (ON 175.3). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschuldigte in einem am 7. Jänner 2026 eingebrachten „Nachtrag zur Beschwerde“ (ON 174) erstmals, dass der gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr, bis 25. November 2025, 20:00 Uhr, erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, ON 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei. Die gegen den zuvor bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2026 (ON 180), welche die Behauptung der Verletzung des Beschuldigten A* in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit ausschließlich auf eine Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen stützte, weil die Gerichte zu Unrecht von einer gesetzmäßigen Zwischenhaft infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien, die Zwischenhaft aber „für eine inexistente und nicht vollstreckbare Strafe vollzogen“ worden sei, sodass der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2026 zu AZ 14 Os 16/26y zurück.
[3] Mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ 18 HR 444/23v, setzte das Landesgericht Linz die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO) fort (ON 189.1, 10 ff und ON 190). Der dagegen in der Haftverhandlung am 12. März 2026 erhobenen (ON 189.1, 12) und mit Schriftsatz vom 16. März 2026 ausgeführten Beschwerde (ON 188) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026, AZ 8 Bs 39/26f, nicht Folge und es setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort (ON 194.3). Mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ 18 HR 444/23v, setzte das Landesgericht Linz die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO) fort (ON 189.1, 10 ff und ON 190). Der dagegen in der Haftverhandlung am 12. März 2026 erhobenen (ON 189.1, 12) und mit Schriftsatz vom 16. März 2026 ausgeführten Beschwerde (ON 188) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026, AZ 8 Bs 39/26f, nicht Folge und es setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort (ON 194.3).