[3] Die gegen den Schuldspruch VI./A./1./ des Angeklagten * W* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 17/26b-8, zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zukommenden Befugnis in Ansehung des M* betreffenden Schuldspruchs V./ einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten. Die gegen den Schuldspruch römisch sechs./A./1./ des Angeklagten * W* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 17/26b-8, zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO zukommenden Befugnis in Ansehung des M* betreffenden Schuldspruchs römisch fünf./ einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.
[4] Diesem Schuldspruch haftet nämlich – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO an, die dem Angeklagten M* zum Nachteil gereicht: Diesem Schuldspruch haftet nämlich – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO an, die dem Angeklagten M* zum Nachteil gereicht:
[5] Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG wird (als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn) bei Tatbegehung in Ansehung derselben Suchtgiftmengen vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zufolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt (14 Os 81/24d [Rz 11], 15 Os 110/24a [Rz 10]). Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG wird (als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn) bei Tatbegehung in Ansehung derselben Suchtgiftmengen vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zufolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) tritt (14 Os 81/24d [Rz 11], 15 Os 110/24a [Rz 10]).
[6] Nach dem Urteilssachverhalt zu VI./B./2./ überließ M* bis zu seiner Festnahme am 13. November 2023 in einer Vielzahl von Angriffen (näher bezeichnete) Suchtgifte in einer (insgesamt) das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge großteils gewinnbringend an seine Abnehmer (US 32 f und US 35). Dabei war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet (US 35; RIS-Justiz RS0112225). Nach dem Urteilssachverhalt zu römisch sechs./B./2./ überließ M* bis zu seiner Festnahme am 13. November 2023 in einer Vielzahl von Angriffen (näher bezeichnete) Suchtgifte in einer (insgesamt) das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge großteils gewinnbringend an seine Abnehmer (US 32 f und US 35). Dabei war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet (US 35; RIS-Justiz RS0112225).
[7] Betreffend den M* mit Inverkehrsetzungsvorsatz angelasteten Besitz von Suchtgiften in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden („noch für den weiteren Verkauf vorgesehene[n]“) Menge, die am 13. November 2023 in einer „von ihm genutzten Bunkerwohnung“ (V./) sichergestellt wurde, lassen die Entscheidungsgründe (US 33) erkennen, dass sich dieser Vorwurf auf eine (Rest-)Menge jener Suchtgiftquanten bezog, in Ansehung derer das dem Angeklagten (im Rahmen tatbestandlicher Handlungseinheit) zur Last gelegte Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (VI./B./2./) bereits begonnen hatte. Betreffend den M* mit Inverkehrsetzungsvorsatz angelasteten Besitz von Suchtgiften in einer das 15-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden („noch für den weiteren Verkauf vorgesehene[n]“) Menge, die am 13. November 2023 in einer „von ihm genutzten Bunkerwohnung“ (römisch fünf./) sichergestellt wurde, lassen die Entscheidungsgründe (US 33) erkennen, dass sich dieser Vorwurf auf eine (Rest-)Menge jener Suchtgiftquanten bezog, in Ansehung derer das dem Angeklagten (im Rahmen tatbestandlicher Handlungseinheit) zur Last gelegte Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch sechs./B./2./) bereits begonnen hatte.
[8] Für die Annahme gesonderter Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG bleibt in der vorliegenden Konstellation daher kein Raum. Demzufolge erweist sich der Schuldspruch V./ als verfehlt (Z 9 lit a [weil es sich um einen Fall scheinbarer Realkonkurrenz handelt]; vgl dazu 14 Os 81/24d [Rz 13]), weshalb dieser aufzuheben war. Insoweit war auf Basis des Urteilssachverhalts in der Sache durch Freispruch zu entscheiden (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 9). Für die Annahme gesonderter Strafbarkeit nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG bleibt in der vorliegenden Konstellation daher kein Raum. Demzufolge erweist sich der Schuldspruch römisch fünf./ als verfehlt (Ziffer 9, Litera a, [weil es sich um einen Fall scheinbarer Realkonkurrenz handelt]; vergleiche dazu 14 Os 81/24d [Rz 13]), weshalb dieser aufzuheben war. Insoweit war auf Basis des Urteilssachverhalts in der Sache durch Freispruch zu entscheiden (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 9).
[9] Zur (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots vorzunehmenden) Strafneubemessung (einschließlich der Vorhaftanrechnung) war die Sache an das Erstgericht zu verweisen, weil der Angeklagte zum Gerichtstag mangels aufrechter (aktenkundiger) Meldeadresse nicht geladen werden konnte und demnach nicht erschienen ist.
[10] Von der Urteilsaufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).