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Entscheidungstext 15Os17/26b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os17/26b

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 52 Hv 12/24t-474.10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., sowie des Verteidigers (des Angeklagten * M*) Mag. Holper zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten * M* zu römisch fünf./, demzufolge auch im diesen betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

* M* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe von Anfang November bis 13. November 2023 in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2,26 Kilogramm Kokain, enthaltend zumindest 79,4 % Cocain, und zumindest 101 Gramm Crystal Meth, enthaltend zumindest 76,8 % Methamphetamin, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einer von ihm genutzten „Bunkerwohnung“ zum Verkauf bereithielt.

Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Soweit hier von Bedeutung wurde * M* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 52 Hv 12/24t-474.10, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (römisch fünf./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch sechs./B./2./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W*

römisch fünf./ von Anfang November bis 13. November 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2,26 Kilogramm Kokain, enthaltend zumindest 79,4 % Cocain, und zumindest 101 Gramm Crystal Meth, enthaltend zumindest 76,8 % Methamphetamin, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einer von ihm genutzten „Bunkerwohnung“ zum Verkauf bereithielt;

römisch sechs./B./2./ im Zeitraum von 7. bis 13. November 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben ihm selbst, * W*, * L*, „eine aus Montenegro stammenden Person“, unbekannte „Hintermänner“ und (später) weitere (teils) namentlich bekannte Mittäter (US 30 ff) angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen (US 32 f) anderen überlassen, indem er

a./ 4.338,4 Gramm Cocain und 6,25 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;

b./ 31,3 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz an die unbekannte Person „C*“ übergab.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die gegen den Schuldspruch römisch sechs./A./1./ des Angeklagten * W* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 17/26b-8, zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO zukommenden Befugnis in Ansehung des M* betreffenden Schuldspruchs römisch fünf./ einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

[4]         Diesem Schuldspruch haftet nämlich – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO an, die dem Angeklagten M* zum Nachteil gereicht:

[5]         Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG wird (als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn) bei Tatbegehung in Ansehung derselben Suchtgiftmengen vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zufolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) tritt (14 Os 81/24d [Rz 11], 15 Os 110/24a [Rz 10]).

[6]         Nach dem Urteilssachverhalt zu römisch sechs./B./2./ überließ M* bis zu seiner Festnahme am 13. November 2023 in einer Vielzahl von Angriffen (näher bezeichnete) Suchtgifte in einer (insgesamt) das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge großteils gewinnbringend an seine Abnehmer (US 32 f und US 35). Dabei war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet (US 35; RIS-Justiz RS0112225).

[7]         Betreffend den M* mit Inverkehrsetzungsvorsatz angelasteten Besitz von Suchtgiften in einer das 15-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden („noch für den weiteren Verkauf vorgesehene[n]“) Menge, die am 13. November 2023 in einer „von ihm genutzten Bunkerwohnung“ (römisch fünf./) sichergestellt wurde, lassen die Entscheidungsgründe (US 33) erkennen, dass sich dieser Vorwurf auf eine (Rest-)Menge jener Suchtgiftquanten bezog, in Ansehung derer das dem Angeklagten (im Rahmen tatbestandlicher Handlungseinheit) zur Last gelegte Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch sechs./B./2./) bereits begonnen hatte.

[8]         Für die Annahme gesonderter Strafbarkeit nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG bleibt in der vorliegenden Konstellation daher kein Raum. Demzufolge erweist sich der Schuldspruch römisch fünf./ als verfehlt (Ziffer 9, Litera a, [weil es sich um einen Fall scheinbarer Realkonkurrenz handelt]; vergleiche dazu 14 Os 81/24d [Rz 13]), weshalb dieser aufzuheben war. Insoweit war auf Basis des Urteilssachverhalts in der Sache durch Freispruch zu entscheiden (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 9).

[9]              Zur (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots vorzunehmenden) Strafneubemessung (einschließlich der Vorhaftanrechnung) war die Sache an das Erstgericht zu verweisen, weil der Angeklagte zum Gerichtstag mangels aufrechter (aktenkundiger) Meldeadresse nicht geladen werden konnte und demnach nicht erschienen ist.

[10]          Von der Urteilsaufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E147589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00017.26B.0506.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00017_26B0000_000

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