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Entscheidungstext 12Os29/26w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os29/26w

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. November 2025, GZ 7 Hv 57/25d-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

         Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

         Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]        Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er in den Jahren 1999 und 2000 in A*

römisch eins./ mit der * 1992 geborenen, somit unmündigen * L* in einem Angriff den Beischlaf zu unternehmen versucht, indem er seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte und in ihre Scheide einzudringen versuchte sowie in mehreren Angriffen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit seiner Zunge und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang;

römisch zwei./ an der Genannten in mehreren weiteren Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von ihr an sich vornehmen lassen, indem er mit seiner Hand ihre nackte Scheide streichelte und sich von ihr an seinem Penis teils bis zum Samenerguss streicheln ließ;

römisch drei./ durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Taten mit der Genannten, die seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen „bzw diese zur Unzucht missbraucht“.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]        Denn das Schöffengericht (US 14) hat die Angehörigeneigenschaft des Opfers zum Angeklagten (hier: gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB) zutreffend als erschwerend nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB gewertet, weil die Angehörigeneigenschaft keinen subsumtionsrelevanten Umstand bei Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0130193).

[5]        Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur ergab sich kein Anlass für amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) hinsichtlich des zum Schuldspruch römisch drei./ behaupteten Feststellungsmangels (Ziffer 10,). Die unterbliebene Klärung von in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Indizien dahin, dass die Intentionen des Angeklagten auch seine Angehörigeneigenschaft im Sinne der – nach herrschender Rechtsprechung Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verdrängenden (RIS-Justiz RS0129723) – Norm der Ziffer eins, leg cit umfassten, wirkte sich nämlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil dieser Subsumtionsfehler den anzuwendenden Strafrahmen nicht tangierte (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]).

[6]        Bleibt daher lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch der Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zu nachteilsfreier Betrachtung führt vergleiche aber 11 Os 81/21b). Denn im Fall der Subsumtion der dem Angeklagten zu römisch drei./ angelasteten Tat nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, (anstelle Ziffer 2,) StGB könnte zwar das Angehörigenverhältnis nicht als erschwerend berücksichtigt werden (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), sehr wohl aber die konstatierte (US 5) Ausnützung einer Autoritätsstellung (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0095270, wonach die Ausnützung dieser Stellung nicht Tatbestandserfordernis des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist).

[7]        Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[8]        Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00029.26W.0428.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00029_26W0000_000

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