[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Denn das Schöffengericht (US 14) hat die Angehörigeneigenschaft des Opfers zum Angeklagten (hier: gemäß § 72 Abs 2 StGB) zutreffend als erschwerend nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB gewertet, weil die Angehörigeneigenschaft keinen subsumtionsrelevanten Umstand bei § 212 Abs 1 Z 2 StGB darstellt (vgl RIS-Justiz RS0130193).Denn das Schöffengericht (US 14) hat die Angehörigeneigenschaft des Opfers zum Angeklagten (hier: gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB) zutreffend als erschwerend nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB gewertet, weil die Angehörigeneigenschaft keinen subsumtionsrelevanten Umstand bei Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0130193).
[5] Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur ergab sich kein Anlass für amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) hinsichtlich des zum Schuldspruch III./ behaupteten Feststellungsmangels (Z 10). Die unterbliebene Klärung von in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Indizien dahin, dass die Intentionen des Angeklagten auch seine Angehörigeneigenschaft im Sinne der – nach herrschender Rechtsprechung § 212 Abs 1 Z 2 StGB verdrängenden (RIS-Justiz RS0129723) – Norm der Z 1 leg cit umfassten, wirkte sich nämlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil dieser Subsumtionsfehler den anzuwendenden Strafrahmen nicht tangierte (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]).Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur ergab sich kein Anlass für amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) hinsichtlich des zum Schuldspruch römisch drei./ behaupteten Feststellungsmangels (Ziffer 10,). Die unterbliebene Klärung von in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Indizien dahin, dass die Intentionen des Angeklagten auch seine Angehörigeneigenschaft im Sinne der – nach herrschender Rechtsprechung Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verdrängenden (RIS-Justiz RS0129723) – Norm der Ziffer eins, leg cit umfassten, wirkte sich nämlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil dieser Subsumtionsfehler den anzuwendenden Strafrahmen nicht tangierte (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]).
[6] Bleibt daher lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch der Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zu nachteilsfreier Betrachtung führt (vgl aber 11 Os 81/21b). Denn im Fall der Subsumtion der dem Angeklagten zu III./ angelasteten Tat nach § 212 Abs 1 Z 1 (anstelle Z 2) StGB könnte zwar das Angehörigenverhältnis nicht als erschwerend berücksichtigt werden (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), sehr wohl aber die konstatierte (US 5) Ausnützung einer Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB; vgl RIS-Justiz RS0095270, wonach die Ausnützung dieser Stellung nicht Tatbestandserfordernis des § 212 Abs 1 Z 1 StGB ist).Bleibt daher lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch der Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zu nachteilsfreier Betrachtung führt vergleiche aber 11 Os 81/21b). Denn im Fall der Subsumtion der dem Angeklagten zu römisch drei./ angelasteten Tat nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, (anstelle Ziffer 2,) StGB könnte zwar das Angehörigenverhältnis nicht als erschwerend berücksichtigt werden (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), sehr wohl aber die konstatierte (US 5) Ausnützung einer Autoritätsstellung (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0095270, wonach die Ausnützung dieser Stellung nicht Tatbestandserfordernis des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.