[3] Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * P*. Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * P*.
[4] Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Ausforschung und Ladung der Zeugen D* * und * M* (ON 48.4 S 54) zu den Themen der „Entstehung der Auseinandersetzung“, der „Glaubwürdigkeit“ der Zeugin A* und der „Unschuld“ der * P* zu Recht der Abweisung (ON 48.4 S 56). Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Ausforschung und Ladung der Zeugen D* * und * M* (ON 48.4 S 54) zu den Themen der „Entstehung der Auseinandersetzung“, der „Glaubwürdigkeit“ der Zeugin A* und der „Unschuld“ der * P* zu Recht der Abweisung (ON 48.4 S 56).
[5] Das Tatmotiv ist (hier) für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung (siehe aber RIS-Justiz RS0116987 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321). Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin und die Frage der Schuld sind dem Zeugenbeweis von vornherein entzogen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540 und RS0097573). Das Tatmotiv ist (hier) für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung (siehe aber RIS-Justiz RS0116987 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321). Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin und die Frage der Schuld sind dem Zeugenbeweis von vornherein entzogen (RIS-Justiz RS0097545, RS0097540 und RS0097573).
[6] Entgegen den Mängelrügen (Z 5) wurden die Angaben der Zeugin N* vom Gericht bei den Feststellungen zum Schuldspruch I A nicht übergangen (US 12 bis 15). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [T7]). Dass das Gericht aus Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat (US 15), begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]). Entgegen den Mängelrügen (Ziffer 5,) wurden die Angaben der Zeugin N* vom Gericht bei den Feststellungen zum Schuldspruch I A nicht übergangen (US 12 bis 15). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [T7]). Dass das Gericht aus Verfahrensergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat (US 15), begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]).
[7] Indem die Rechtsrügen (Z 9 lit a) ihre Argumentation in Bezug auf die Schuldsprüche I A nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 9 f) entwickeln oder die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) mit dem Vorbringen, „[d]er Vorsatz der Beschwerdeführer ist zu hinterfragen“, bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) ihre Argumentation in Bezug auf die Schuldsprüche römisch eins A nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 9 f) entwickeln oder die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) mit dem Vorbringen, „[d]er Vorsatz der Beschwerdeführer ist zu hinterfragen“, bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Gleiches gilt für die Rechtsrüge des Angeklagten * S* zum Schuldspruch I C und II A und die Rechtsrüge der Angeklagten * P* zum Schuldspruch I B und I C, weil diese jeweils Feststellungen zur subjektiven Tatseite der jeweiligen strafbaren Handlung (US 4) vermissen, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f und 11) aber übergehen.
[9] Die Art strafbarer Beteiligung (§ 12 StGB) kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604). Die Art strafbarer Beteiligung (Paragraph 12, StGB) kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604).
[10] Weshalb die Feststellungen zum am 9. August 2025 in die Tat umgesetzten gemeinsamen Entschluss des * S*, der * P* und des * J*, den Eintritt in die Wohnung der A* mit Gewalt zu erzwingen, um gegen die dort befindliche A* Gewalt zu üben (US 9), wobei * P* im Türbereich verblieb, einen Schraubzieher sichtbar in Händen hielt und A* dadurch die Fluchtmöglichkeit nahm (US 10), während * J* und * S* durch im Urteil beschriebene Tätlichkeiten A* eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Prellungen an der linken Hüfte und an der linken Schulter zufügten (US 10), während * P* das Tatgeschehen billigte, es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass * J* und * S* gegen A* Gewalttätigkeiten setzen, die zumindest zu einer leichten Körperverletzung führen (US 17), und sich selbst zum jederzeitigen Eingreifen in den Geschehensablauf bereithielt (US 17), die Annahme der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht tragen sollten, erklärt die Kritik am Schuldspruch I C der Angeklagten * P* nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Weshalb die Feststellungen zum am 9. August 2025 in die Tat umgesetzten gemeinsamen Entschluss des * S*, der * P* und des * J*, den Eintritt in die Wohnung der A* mit Gewalt zu erzwingen, um gegen die dort befindliche A* Gewalt zu üben (US 9), wobei * P* im Türbereich verblieb, einen Schraubzieher sichtbar in Händen hielt und A* dadurch die Fluchtmöglichkeit nahm (US 10), während * J* und * S* durch im Urteil beschriebene Tätlichkeiten A* eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Prellungen an der linken Hüfte und an der linken Schulter zufügten (US 10), während * P* das Tatgeschehen billigte, es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass * J* und * S* gegen A* Gewalttätigkeiten setzen, die zumindest zu einer leichten Körperverletzung führen (US 17), und sich selbst zum jederzeitigen Eingreifen in den Geschehensablauf bereithielt (US 17), die Annahme der Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht tragen sollten, erklärt die Kritik am Schuldspruch I C der Angeklagten * P* nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[11] Entgegen den Sanktionsrügen (Z 11 zweiter Fall) verstößt die Anwendung des § 39a Abs 1 StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der bei den Schuldsprüchen I C jeweils angelastete Einsatz einer Waffe (§ 39a Abs 1 Z 4 StGB) weder die Strafdrohung des * S* nach § 87 Abs 1 StGB noch jene der * P* nach § 84 Abs 5 StGB bestimmt (RIS-Justiz RS0130193). Entgegen den Sanktionsrügen (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz eins, StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil der bei den Schuldsprüchen I C jeweils angelastete Einsatz einer Waffe (Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) weder die Strafdrohung des * S* nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB noch jene der * P* nach Paragraph 84, Absatz 5, StGB bestimmt (RIS-Justiz RS0130193).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.