[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung des Angeklagten die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS-Justiz RS0125764 [T2, T4]). Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung des Angeklagten die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS-Justiz RS0125764 [T2, T4]).
[5] Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verlangt (unter anderem) die Ankündigung eines der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB angeführten Übel. Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588 und RS0092437 [insbesondere T1]). Er bildet den Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung, ob die (allenfalls:) Drohung („gefährlich“, mit anderen Worten) geeignet ist, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092255, RS0092538; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 34). Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verlangt (unter anderem) die Ankündigung eines der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB angeführten Übel. Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588 und RS0092437 [insbesondere T1]). Er bildet den Bezugspunkt für die rechtliche Beurteilung, ob die (allenfalls:) Drohung („gefährlich“, mit anderen Worten) geeignet ist, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092255, RS0092538; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 34).
[6] Von welchem Bedeutungsinhalt der wiederholten Äußerung: „Ich wichs euch alle zemm“ das Gericht ausging, ist weder dem – kein bestimmtes Übel nennenden – Referat der entscheidenden Tatsachen noch den übrigen Teilen der (gekürzten) Urteilsausfertigung zu entnehmen. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Äußerung gibt (im Gegenstand) keinen Aufschluss darüber, ob damit eine der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB angeführten Rechtsgutverletzungen – etwa eine Verletzung am Körper (im Gegensatz zu einer davon nicht erfassten, folgenlosen Misshandlung) – (ernstlich) angedroht werden sollte. Von welchem Bedeutungsinhalt der wiederholten Äußerung: „Ich wichs euch alle zemm“ das Gericht ausging, ist weder dem – kein bestimmtes Übel nennenden – Referat der entscheidenden Tatsachen noch den übrigen Teilen der (gekürzten) Urteilsausfertigung zu entnehmen. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Äußerung gibt (im Gegenstand) keinen Aufschluss darüber, ob damit eine der in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB angeführten Rechtsgutverletzungen – etwa eine Verletzung am Körper (im Gegensatz zu einer davon nicht erfassten, folgenlosen Misshandlung) – (ernstlich) angedroht werden sollte.
[7] Das referierte Tatsachensubstrat trägt die vorgenommene Unterstellung des vom Schuldspruch IV umfassten Verhaltens unter § 107 Abs 1 StGB demnach nicht, weshalb das Urteil diese Bestimmung verletzt. Dass dessen Ausfertigung in gekürzter Form eine für die angesprochene Subsumtion entscheidende Tatsache (nämlich den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung) nicht nennt, verletzt überdies § 270 Abs 4 Z 2 StPO. Das referierte Tatsachensubstrat trägt die vorgenommene Unterstellung des vom Schuldspruch römisch vier umfassten Verhaltens unter Paragraph 107, Absatz eins, StGB demnach nicht, weshalb das Urteil diese Bestimmung verletzt. Dass dessen Ausfertigung in gekürzter Form eine für die angesprochene Subsumtion entscheidende Tatsache (nämlich den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung) nicht nennt, verletzt überdies Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO.
[8] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; zur Aufhebung des mit dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch untrennbar verbundenen Privatbeteiligtenzuspruchs im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0124740 [insbesondere T3]). Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; zur Aufhebung des mit dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch untrennbar verbundenen Privatbeteiligtenzuspruchs im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0124740 [insbesondere T3]).