[6] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten B*, die (ausschließlich) einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO reklamiert. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten B*, die (ausschließlich) einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Paragraphen 9, Absatz 2 und 177 Absatz eins, StPO reklamiert.
[7] I./ Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt – nach Maßgabe des § 2 Abs 1 letzter Fall GRBG – vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde (vgl RIS-Justiz RS0061078 [T2]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 26). römisch eins./ Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt – nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Fall GRBG – vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0061078 [T2]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor Paragraphen 170 –, 189, Rz 26).
[8] Demnach ist auch eine – auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende – Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO – ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz – grundrechtswidrig (RIS-Justiz RS0120790, RS0117747 [T3]). Eine solche Verletzung zwingt jedoch nicht automatisch zur Enthaftung des Beschuldigten (RIS-Justiz RS0120790 [T13]). Demnach ist auch eine – auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende – Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO – ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz – grundrechtswidrig (RIS-Justiz RS0120790, RS0117747 [T3]). Eine solche Verletzung zwingt jedoch nicht automatisch zur Enthaftung des Beschuldigten (RIS-Justiz RS0120790 [T13]).
[9] Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO) soll eine zügige Bearbeitung der Strafsache garantieren, darf aber nicht zur Folge haben, dass dadurch die sorgfältige und vollständige materielle Wahrheitsfindung – unter Achtung (auch) der Rechte des Beschuldigten zur Äußerung und Beweisantragstellung bzw Beweismittelvorlage – und die umfassende Prüfung des Beweismaterials vernachlässigt wird (Kier, WK-StPO § 9 Rz 29; 14 Os 109/12d; vgl Karpenstein/Mayer/Elberling, EMRK Art 5 Rn 126; EGMR 5. 11. 2009, 29044/06, Shabani). Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2 und 177 Absatz eins, StPO) soll eine zügige Bearbeitung der Strafsache garantieren, darf aber nicht zur Folge haben, dass dadurch die sorgfältige und vollständige materielle Wahrheitsfindung – unter Achtung (auch) der Rechte des Beschuldigten zur Äußerung und Beweisantragstellung bzw Beweismittelvorlage – und die umfassende Prüfung des Beweismaterials vernachlässigt wird (Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 29; 14 Os 109/12d; vergleiche Karpenstein/Mayer/Elberling, EMRK Artikel 5, Rn 126; EGMR 5. 11. 2009, 29044/06, Shabani).
[10] Der Erledigung ist voranzustellen, dass sich der in der angefochtenen Entscheidung als dringend eingestufte Tatverdacht auf vier „Ermittlungsstränge“ bezieht (1./ bis 4./), die teilweise in „Unterfakten“ gegliedert sind (1./ und 3./). Zur Aufklärung dieser Vorwürfe sind komplexe Ermittlungen (durch Zeugenvernehmungen im In- und Ausland; vgl dazu etwa ON 1761; ON 2077.1) erforderlich, wobei die Ermittlungstätigkeit auch in der Aufarbeitung „sichergestellter“ Datenmengen besteht, die „aufgrund des [offenkundig: großen] Umfanges“ noch andauert (vgl ON 2309.1). Der Erledigung ist voranzustellen, dass sich der in der angefochtenen Entscheidung als dringend eingestufte Tatverdacht auf vier „Ermittlungsstränge“ bezieht (1./ bis 4./), die teilweise in „Unterfakten“ gegliedert sind (1./ und 3./). Zur Aufklärung dieser Vorwürfe sind komplexe Ermittlungen (durch Zeugenvernehmungen im In- und Ausland; vergleiche dazu etwa ON 1761; ON 2077.1) erforderlich, wobei die Ermittlungstätigkeit auch in der Aufarbeitung „sichergestellter“ Datenmengen besteht, die „aufgrund des [offenkundig: großen] Umfanges“ noch andauert vergleiche ON 2309.1).
[11] In einem solchen Fall hat die Grundrechtsbeschwerde bei ihrer Argumentation den gesamten hafttragenden Sachverhalt in den Blick zu nehmen. Aus einer isolierten Betrachtung bloß einzelner „Ermittlungsstränge“ allein lässt sich eine haftrelevante Verzögerung der Strafverfolgungsbehörden nicht ableiten.
[12] Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit erblickt die Grundrechtsbeschwerde darin, dass (bereits in der Haftbeschwerde [vgl ON 2197.2, 36 iVm ON 2135.2] relevierte) Vernehmungen näher bezeichneter Beschuldigter und Zeugen von den Ermittlungsbehörden „derart spät“ oder überhaupt „noch gar nicht“ durchgeführt worden seien (Faktenkomplex 2./ [„VEG“]). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit erblickt die Grundrechtsbeschwerde darin, dass (bereits in der Haftbeschwerde [vgl ON 2197.2, 36 in Verbindung mit ON 2135.2] relevierte) Vernehmungen näher bezeichneter Beschuldigter und Zeugen von den Ermittlungsbehörden „derart spät“ oder überhaupt „noch gar nicht“ durchgeführt worden seien (Faktenkomplex 2./ [„VEG“]).
[13] Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt jedoch der geltend gemachte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0120790) – schon aus folgenden Gründen nicht vor: Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt jedoch der geltend gemachte Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung des Obersten Gerichtshofs vergleiche RIS-Justiz RS0120790) – schon aus folgenden Gründen nicht vor:
[14] Die Kritik in der Grundrechtsbeschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum „im letzten halben Jahr vor Einbringung der Haftbeschwerde [am 29. Dezember 2025]“ (ON 2451.2, 11). Nach dem Akteninhalt wurde am Beginn des hier thematisierten Zeitraums mit dem „Zwischen-Bericht“ vom 16. Juni 2024 (ON 1366) ein Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Dr. * Sto* (vom 13. Juni 2025) samt den von diesem übergebenen (bezughabenden) Dokumenten (auch) zum Themenkomplex „VEG“ von der Kriminalpolizei vorgelegt. Der ebenso zu diesem Faktenkomplex ergangene „15. Zwischenbericht“ vom 30. Juli 2025 betrifft eine Auswertung von (im Anhang ebenfalls vorgelegten) E-Mail-Korrespondenzen (ON 1596).
[15] Im Zwischenbericht vom 6. August 2025 (ON 1592) berichtete das Bundeskriminalamt von der Auswertung „des Mobiltelefons und des Ipads von DI * St* zum Faktum 'V* E* G*'“. Die ON 1759.2 hat eine Vernehmung (vom 18. September 2025) des „zum Themenbereich VEG ... in Liechtenstein“ ermittelnden Staatsanwalts zum Inhalt. In Bezug auf die vom Beschuldigten beantragte Vernehmung des in der Schweiz aufhältigen Zeugen * L* erging am 18. September 2025 (ON 1.1035; ON 1761) ein (einen Fragenkatalog und bezughabende Beilagen enthaltendes) Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, welches zunächst unbeantwortet blieb (vgl ON 2364 iVm ON 1.1373 zur – mittlerweile erfolgreichen – Urgenz dieses Rechtshilfeersuchens durch die WKStA am 10. Februar 2026). Im Zwischenbericht vom 6. August 2025 (ON 1592) berichtete das Bundeskriminalamt von der Auswertung „des Mobiltelefons und des Ipads von DI * St* zum Faktum 'V* E* G*'“. Die ON 1759.2 hat eine Vernehmung (vom 18. September 2025) des „zum Themenbereich VEG ... in Liechtenstein“ ermittelnden Staatsanwalts zum Inhalt. In Bezug auf die vom Beschuldigten beantragte Vernehmung des in der Schweiz aufhältigen Zeugen * L* erging am 18. September 2025 (ON 1.1035; ON 1761) ein (einen Fragenkatalog und bezughabende Beilagen enthaltendes) Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, welches zunächst unbeantwortet blieb vergleiche ON 2364 in Verbindung mit ON 1.1373 zur – mittlerweile erfolgreichen – Urgenz dieses Rechtshilfeersuchens durch die WKStA am 10. Februar 2026).
[16] Am 4. November 2025 erfolgte die Vernehmung des Beschuldigten * Ger* (ON 1980). Der „18. Zwischen-Bericht“ vom 2. Oktober 2025 (ON 1815.1) hat eine „ergänzende“ Auswertung unter einem vorgelegter E-Mails zum Inhalt, die auf „einen Einfluss des * B* auf die I* Stiftung hinweisen“ würden.
[17] Den dem Amtsvermerk (ON 2077.1) zugrunde liegenden Ausführungen vom 28. November 2025 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die vom Beschuldigten am 31. Juli 2025 beantragte (vgl ON 1566.2) „zeugenschaftliche Einvernahme des [in Deutschland wohnhaften] * J*“ mit den „Kollegen des LKA Bayern im Zuge des JIT korrespondiert“ worden sei und diese eine „zeitnahe Einvernahme“ des Genannten zugesagt hätten. Nach neuerlichen Kontaktaufnahmen im September 2025 und am 19. November 2025 mit dem LKA Bayern bezüglich eines Vernehmungstermins habe schließlich die Staatsanwaltschaft München am 26. November 2025 mitgeteilt, dass der Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Den dem Amtsvermerk (ON 2077.1) zugrunde liegenden Ausführungen vom 28. November 2025 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die vom Beschuldigten am 31. Juli 2025 beantragte vergleiche ON 1566.2) „zeugenschaftliche Einvernahme des [in Deutschland wohnhaften] * J*“ mit den „Kollegen des LKA Bayern im Zuge des JIT korrespondiert“ worden sei und diese eine „zeitnahe Einvernahme“ des Genannten zugesagt hätten. Nach neuerlichen Kontaktaufnahmen im September 2025 und am 19. November 2025 mit dem LKA Bayern bezüglich eines Vernehmungstermins habe schließlich die Staatsanwaltschaft München am 26. November 2025 mitgeteilt, dass der Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.
[18] Am 16. Dezember 2025 führte die WKStA zum in Rede stehenden Ermittlungsstrang eine Vernehmung mit dem Beschuldigten Mag. * P* durch (ON 2152). Am 28. Jänner 2026 legte die Kriminalpolizei einen „Zwischen-Bericht“ (ON 2309.1, 26 ff) mit bezughabenden Beilagen zum „Faktum VEG“ vor. Mag. P* wurde sodann am 30. Jänner 2026 (ON 2321) neuerlich von der WKStA vernommen.
[19] Ausgehend von den dargestellten (bloß das „Faktum VEG“ betreffenden) Ermittlungstätigkeiten, insbesondere (auch) mit Blick auf die Notwendigkeit grenzüberschreitender Ermittlungshandlungen (im Wege von Rechtshilfeersuchen) sowie die aufzuarbeitenden Datenmengen und dem sich daraus ergebenden Erfordernis, die Tätigkeiten entsprechend dem Verfahrensfortschritt zu koordinieren und aufeinander abzustimmen, kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – von einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit oder (gar) einer Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden keine Rede sein. Solcherart war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, eine Grundrechtsverletzung festzustellen und konkrete Anordnungen zur Verfahrensbeschleunigung (vgl RIS-Justiz RS0124006) auszusprechen. Ausgehend von den dargestellten (bloß das „Faktum VEG“ betreffenden) Ermittlungstätigkeiten, insbesondere (auch) mit Blick auf die Notwendigkeit grenzüberschreitender Ermittlungshandlungen (im Wege von Rechtshilfeersuchen) sowie die aufzuarbeitenden Datenmengen und dem sich daraus ergebenden Erfordernis, die Tätigkeiten entsprechend dem Verfahrensfortschritt zu koordinieren und aufeinander abzustimmen, kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – von einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit oder (gar) einer Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden keine Rede sein. Solcherart war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, eine Grundrechtsverletzung festzustellen und konkrete Anordnungen zur Verfahrensbeschleunigung vergleiche RIS-Justiz RS0124006) auszusprechen.
[20] II./ Der weiteren Beschwerdekritik an der „stagnierenden Ermittlungstätigkeit“ in Bezug auf die Fakten 1./ („KEH“), 3./I./1./ und 3./I./4./ (jeweils Unterpunkte zum Faktenkomplex „KRB“) ermangelt es bereits an der von § 1 Abs 1 GRBG verlangten horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde nur jene Argumente iSd § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 176 Abs 5 StPO auf die von § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T20, T21]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 42). römisch zwei./ Der weiteren Beschwerdekritik an der „stagnierenden Ermittlungstätigkeit“ in Bezug auf die Fakten 1./ („KEH“), 3./I./1./ und 3./I./4./ (jeweils Unterpunkte zum Faktenkomplex „KRB“) ermangelt es bereits an der von Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs. Demnach sind im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde nur jene Argumente iSd Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auf die von Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Weise vorgetragen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0114487 [T20, T21]; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 42).
[21] Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene die in der Grundrechtsbeschwerde monierte Verletzung auch im Instanzenzug „jeweils inhaltlich zumindest der Sache nach“ und „in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften“ vorgebracht hat (Kier in WK² GRBG § 1 Rz 41; vgl zum Erfordernis „horizontaler Erschöpfung“ im Übrigen RIS-Justiz RS0122737 [T13]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rn 36; siehe auch EGMR 20. 3. 2018, 37685/10 und 22768/12, Radomilja und andere [Z 116 ff], sowie 14. 11. 2023, 24074/19, Canavci und andere [Z 70]). Dadurch soll dem Beschwerdegericht auch materiell die Möglichkeit gegeben werden, die behauptete Rechtsverletzung „zu verhindern bzw zu beseitigen“. Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene die in der Grundrechtsbeschwerde monierte Verletzung auch im Instanzenzug „jeweils inhaltlich zumindest der Sache nach“ und „in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften“ vorgebracht hat (Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 41; vergleiche zum Erfordernis „horizontaler Erschöpfung“ im Übrigen RIS-Justiz RS0122737 [T13]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rn 36; siehe auch EGMR 20. 3. 2018, 37685/10 und 22768/12, Radomilja und andere [Z 116 ff], sowie 14. 11. 2023, 24074/19, Canavci und andere [Z 70]). Dadurch soll dem Beschwerdegericht auch materiell die Möglichkeit gegeben werden, die behauptete Rechtsverletzung „zu verhindern bzw zu beseitigen“.
[22] Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist „zumindest der Sache nach“ vorgebracht (im Sinn von „argumentativ ausgebreitet“ – vgl hiezu auch Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95 und Ratz, ÖJZ 2005, 415 [416]; 14 Os 2/18b [zum Erfordernis einer „substantiierten“ Argumentationsführung]), wenn der Beschuldigte (in der Haftbeschwerde) ein hinreichend determiniertes Sachverhaltssubstrat für eine ins Gewicht fallende Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden (vgl Kier, WK-StPO § 9 Rz 58 zu den Adressaten des § 9 Abs 2 StPO) benennt. Solcherart hat er etwa konkret umschriebene, nicht oder bloß verzögert unternommene Ermittlungsschritte einer bestimmten Strafverfolgungsbehörde zu bezeichnen, aus denen sich (die von ihm behauptete) Säumigkeit oder Inaktivität ergeben soll (vgl 14 Os 13/24d, 14 Os 15/16m, 14 Os 158/09f, 14 Os 167/11g). Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist „zumindest der Sache nach“ vorgebracht (im Sinn von „argumentativ ausgebreitet“ – vergleiche hiezu auch Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95 und Ratz, ÖJZ 2005, 415 [416]; 14 Os 2/18b [zum Erfordernis einer „substantiierten“ Argumentationsführung]), wenn der Beschuldigte (in der Haftbeschwerde) ein hinreichend determiniertes Sachverhaltssubstrat für eine ins Gewicht fallende Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 58 zu den Adressaten des Paragraph 9, Absatz 2, StPO) benennt. Solcherart hat er etwa konkret umschriebene, nicht oder bloß verzögert unternommene Ermittlungsschritte einer bestimmten Strafverfolgungsbehörde zu bezeichnen, aus denen sich (die von ihm behauptete) Säumigkeit oder Inaktivität ergeben soll vergleiche 14 Os 13/24d, 14 Os 15/16m, 14 Os 158/09f, 14 Os 167/11g).
[23] In seiner Haftbeschwerde (ON 2197.2, 36) verwies der (sich im Übrigen gar nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot nach §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO berufende) Beschuldigte in Bezug auf den Faktenkomplex „KEH“ (1./) zunächst darauf, dass sich die „von der WKStA anlässlich der Haftprüfungsverhandlung am 31.01.2025 angekündigte Beendigung“ der diesbezüglichen Ermittlungen „Mitte Februar 2025 ... auch objektiv“ als unzutreffend erwiesen habe. Weiters übte er Kritik an „von der Soko S*“ (nach seiner Ansicht) zu Unrecht als „Abschlussbericht“ bezeichneten Ermittlungsergebnissen vom 20. Oktober 2025 (ON 1888.1). Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sprechen diese Ausführungen eine unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen relevante Säumigkeit oder Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden bereits von vornherein nicht an. Selbiges gilt auch für die weiteren Darlegungen, die WKStA habe „erst unlängst“ mitgeteilt (vgl hiezu deren Note vom 21. November 2025 – ON 1.1195), einem vom Beschuldigten am 7. November 2025 zu 1./ („KEH“) gestellten Beweisantrag (ON 1993.2) nachzukommen. In seiner Haftbeschwerde (ON 2197.2, 36) verwies der (sich im Übrigen gar nicht ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot nach Paragraphen 9, Absatz 2 und 177 Absatz eins, StPO berufende) Beschuldigte in Bezug auf den Faktenkomplex „KEH“ (1./) zunächst darauf, dass sich die „von der WKStA anlässlich der Haftprüfungsverhandlung am 31.01.2025 angekündigte Beendigung“ der diesbezüglichen Ermittlungen „Mitte Februar 2025 ... auch objektiv“ als unzutreffend erwiesen habe. Weiters übte er Kritik an „von der Soko S*“ (nach seiner Ansicht) zu Unrecht als „Abschlussbericht“ bezeichneten Ermittlungsergebnissen vom 20. Oktober 2025 (ON 1888.1). Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sprechen diese Ausführungen eine unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen relevante Säumigkeit oder Inaktivität der Strafverfolgungsbehörden bereits von vornherein nicht an. Selbiges gilt auch für die weiteren Darlegungen, die WKStA habe „erst unlängst“ mitgeteilt vergleiche hiezu deren Note vom 21. November 2025 – ON 1.1195), einem vom Beschuldigten am 7. November 2025 zu 1./ („KEH“) gestellten Beweisantrag (ON 1993.2) nachzukommen.
[24] Ein solches, hinreichend konkretisiertes Substrat ist auch dem Teile des Faktenkomplexes „KRB“ (3./I./1./ und 3./I./4./) betreffenden Vorbringen in der Haftbeschwerde (ON 2197.2, 37) nicht zu entnehmen, wonach „bereits im Sommer dieses Jahres [2025] die von der WKStA angekündigten [nicht näher benannten] Zeugeneinvernahmen zu Teilfakten dieses Sachverhaltskomplexes … nach wie vor nicht durchgeführt“ worden seien und „seit Monaten angekündigte Abschlussberichte zu weiteren [bloß pauschal bezeichneten] Unterfakten“ bis dato ebenso wenig vorliegen würden. Die weiteren Ausführungen, es sei – entgegen der diesbezüglichen Darstellungen der WKStA – nicht von „zeitnahen Teilerledigungen“ auszugehen, erschöpfen sich in (bloßer) Kritik an der Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörde ohne jedoch konkret darzulegen, dass es in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zu einem – unter dem Aspekt des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen aufzugreifenden – „Ermittlungsstillstand“ gekommen wäre. Dies gilt auch für die bloß allgemein gehaltenen Darlegungen, wonach die Ermittlungen zu den „verschiedenen Faktensträngen … offenkundig noch geraume Zeit“ andauern würden.
[25] Auf die in der Grundrechtsbeschwerde in Bezug den Faktenkomplex 2./ („VEG“) thematisierte „bereits … rund 1 ½ Jahre“ andauernde Auswertung der „sichergestellten Unterlagen/Daten/E-Mails“ war inhaltlich ebenso wenig einzugehen, weil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots insoweit in der Beschwerde gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 23. Dezember 2025 nicht geltend gemacht wurde.
[26] III./ Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde auf die (behauptete) Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Bezug auf die den Fakten 3./I./2./, 3./I./3./ und 3./II./ (Faktenkomplex „KRB“) zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeiten bezieht, betrifft sie bereits von vornherein keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichen Sachverhalte (vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7], RS0061132 [T8]). römisch drei./ Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde auf die (behauptete) Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Bezug auf die den Fakten 3./I./2./, 3./I./3./ und 3./II./ (Faktenkomplex „KRB“) zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeiten bezieht, betrifft sie bereits von vornherein keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichen Sachverhalte vergleiche RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7], RS0061132 [T8]).
[27] Denn der im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts herangezogene (vom Betroffenen im Übrigen unbekämpft gebliebene) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde sowohl in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO als auch in jener des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO angenommen (BS 1, 80 und 108). Die von der Grundrechtsbeschwerde ins Treffen geführten Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ qualifizierte das Beschwerdegericht (zufolge eines – für jede Tat isoliert gesehen – jeweils 300.000 Euro nicht nahekommenden Schadens) als Anlasstaten im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (siehe hiezu Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43, 46). Da jedoch nach dem angefochtenen Beschlussinhalt bereits die Faktenkomplexe „KEH“ (1./), „VEG“ (2./), „KRB“ (3./, davon die „Unterpunkte 3./I./1./ und 3./I./4./“) sowie „Garantieerklärung“ (4./) den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (in Form des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) rechtfertigen (vgl BS 81), spricht das in Bezug auf die Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ erstattete Vorbringen gerade keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichen Sachverhalte an (vgl auch 15 Os 3/22p [Rz 7 und 9]; 14 Os 127/20p; 14 Os 116/20w). Denn der im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts herangezogene (vom Betroffenen im Übrigen unbekämpft gebliebene) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr wurde sowohl in der Ausformung des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO als auch in jener des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO angenommen (BS 1, 80 und 108). Die von der Grundrechtsbeschwerde ins Treffen geführten Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ qualifizierte das Beschwerdegericht (zufolge eines – für jede Tat isoliert gesehen – jeweils 300.000 Euro nicht nahekommenden Schadens) als Anlasstaten im Sinn des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO (siehe hiezu Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 43, 46). Da jedoch nach dem angefochtenen Beschlussinhalt bereits die Faktenkomplexe „KEH“ (1./), „VEG“ (2./), „KRB“ (3./, davon die „Unterpunkte 3./I./1./ und 3./I./4./“) sowie „Garantieerklärung“ (4./) den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (in Form des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) rechtfertigen vergleiche BS 81), spricht das in Bezug auf die Fakten 3./I./2./ und 3./I./3./ erstattete Vorbringen gerade keine für die vorliegend verfügte Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft maßgeblichen Sachverhalte an vergleiche auch 15 Os 3/22p [Rz 7 und 9]; 14 Os 127/20p; 14 Os 116/20w).
[28] Selbiges gilt auch für die in der Haftbeschwerde monierte „stagnierende Ermittlungstätigkeit“ in Ansehung des Faktums 3./II./ als Anlasstat im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (BS 81). Zudem wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausschließlich auf Basis der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen gegen das Rechtsgut fremden Vermögens (siehe dazu Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 42) herangezogen, und gerade nicht aufgrund des (gegen ein anderes Rechtsgut [RIS-Justiz RS0104973] gerichteten) als Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB subsumierten Verhaltens des Beschuldigten (3./II./; BS 108). Selbiges gilt auch für die in der Haftbeschwerde monierte „stagnierende Ermittlungstätigkeit“ in Ansehung des Faktums 3./II./ als Anlasstat im Sinn des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO (BS 81). Zudem wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ausschließlich auf Basis der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen gegen das Rechtsgut fremden Vermögens (siehe dazu Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 42) herangezogen, und gerade nicht aufgrund des (gegen ein anderes Rechtsgut [RIS-Justiz RS0104973] gerichteten) als Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB subsumierten Verhaltens des Beschuldigten (3./II./; BS 108).
[29] Soweit die Grundrechtsbeschwerde ihre Kritik auf die Ermittlungstätigkeiten „zum Unterfaktum 'Porsche'“ bezieht, lässt sie außer Acht, dass das Beschwerdegericht in Ansehung dieses Sachverhalts nicht von einem dringenden Tatverdacht ausging und dieses solcherart gerade nicht seiner (reformatorischen) Entscheidung über die Haftfortsetzung (als hafttragend) zugrunde legte (BS 4 ff und 58 f).
[30] IV./ Das Oberlandesgericht hat – dem Beschwerdevorbringen zuwider – auch keine Säumigkeit in Haftsachen dadurch zu verantworten, dass es den Entscheidungszeitraum „von höchstens fünf Wochen“ deutlich überschritten und die Entscheidung über die Haftbeschwerde „erst“ am 16. Februar 2026, kurz „vor Ablauf der Haftfrist“, getroffen habe. römisch vier./ Das Oberlandesgericht hat – dem Beschwerdevorbringen zuwider – auch keine Säumigkeit in Haftsachen dadurch zu verantworten, dass es den Entscheidungszeitraum „von höchstens fünf Wochen“ deutlich überschritten und die Entscheidung über die Haftbeschwerde „erst“ am 16. Februar 2026, kurz „vor Ablauf der Haftfrist“, getroffen habe.
[31] Vorliegend erstreckte sich das Verfahren vor dem Beschwerdegericht über einen Zeitraum von rund sieben Wochen (vgl ON 2201 zur Vorlage der Haftbeschwerde am 30. Dezember 2025 an die Rechtsmittelinstanz und ON 1.1387 zur Abfertigung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht am 17. Februar 2026). Das Oberlandesgericht hatte im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Haftentscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) nicht nur (die den Beschuldigten betreffenden) Ermittlungsergebnisse eines außergewöhnlich umfangreichen, (bereits zum damaligen Zeitpunkt) mehr als 2000 Ordnungsnummern umfassenden Aktes zu beurteilen, sondern sich auch mit einer 37-seitigen Rechtsmittelschrift (ON 2197.2) argumentativ auseinanderzusetzen. Mit Blick darauf besteht (anders als in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung 15 Os 82/93, nach deren Sachverhalt der Akt „lediglich“ aus zwei Bänden „samt Beilagen“ bestand) kein Hinweis auf eine vom (erstmals in diesem Verfahren mit der Haftfrage befassten) Oberlandesgericht zu verantwortende behördliche Inaktivität oder eine (grundrechtswidrige) Verfahrensverzögerung. Vorliegend erstreckte sich das Verfahren vor dem Beschwerdegericht über einen Zeitraum von rund sieben Wochen vergleiche ON 2201 zur Vorlage der Haftbeschwerde am 30. Dezember 2025 an die Rechtsmittelinstanz und ON 1.1387 zur Abfertigung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht am 17. Februar 2026). Das Oberlandesgericht hatte im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Haftentscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) nicht nur (die den Beschuldigten betreffenden) Ermittlungsergebnisse eines außergewöhnlich umfangreichen, (bereits zum damaligen Zeitpunkt) mehr als 2000 Ordnungsnummern umfassenden Aktes zu beurteilen, sondern sich auch mit einer 37-seitigen Rechtsmittelschrift (ON 2197.2) argumentativ auseinanderzusetzen. Mit Blick darauf besteht (anders als in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung 15 Os 82/93, nach deren Sachverhalt der Akt „lediglich“ aus zwei Bänden „samt Beilagen“ bestand) kein Hinweis auf eine vom (erstmals in diesem Verfahren mit der Haftfrage befassten) Oberlandesgericht zu verantwortende behördliche Inaktivität oder eine (grundrechtswidrige) Verfahrensverzögerung.
[32] Die Grundrechtsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschuldigten – ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Die Grundrechtsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschuldigten – ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
[33] Bleibt anzumerken, dass die zu Punkt 1./B./II./3./ und 1./B./III./ angeführten Tathandlungen auf Basis der diesbezüglich dargestellten Verdachtsannahmen eine Subsumtion unter § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB nicht zu tragen vermögen. In Ansehung der genannten Fakten ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Beschuldigte durch entsprechende Anweisungen die jeweils genannten Geschäftsführer (im Wissen um deren vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch und mit Schädigungsvorsatz) dazu bestimmt habe, als Machthaber der S* D* GmbH und der L* GmbH „fremdüblichen Konditionen nicht entsprechende und wirtschaftlich nicht vertretbare Kreditverträge“ über jeweils 35,35 Millionen Euro [im August 2023] „abzuschließen“, wobei die genannten Gesellschaften als Kreditgeber fungiert und durch die missbräuchlich erfolgten Kreditvergaben jeweils einen Vermögensschaden in Höhe von 35,35 Millionen Euro erlitten hätten (BS 29 f iVm 6 f). Nach den weiteren Ausführungen im Haftfortsetzungsbeschluss sollten demgegenüber die beiden Kreditverträge allein dem Zweck dienen, die unter 1./B./I./2./ genannte, am 29. Juni 2023 „ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung“ erfolgte Überweisung von 35,35 Millionen Euro von der S* D* GmbH an die F* B* Privatstiftung „nachträglich“ zu „dokumentieren“ (BS 29). Bleibt anzumerken, dass die zu Punkt 1./B./II./3./ und 1./B./III./ angeführten Tathandlungen auf Basis der diesbezüglich dargestellten Verdachtsannahmen eine Subsumtion unter Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB nicht zu tragen vermögen. In Ansehung der genannten Fakten ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Beschuldigte durch entsprechende Anweisungen die jeweils genannten Geschäftsführer (im Wissen um deren vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch und mit Schädigungsvorsatz) dazu bestimmt habe, als Machthaber der S* D* GmbH und der L* GmbH „fremdüblichen Konditionen nicht entsprechende und wirtschaftlich nicht vertretbare Kreditverträge“ über jeweils 35,35 Millionen Euro [im August 2023] „abzuschließen“, wobei die genannten Gesellschaften als Kreditgeber fungiert und durch die missbräuchlich erfolgten Kreditvergaben jeweils einen Vermögensschaden in Höhe von 35,35 Millionen Euro erlitten hätten (BS 29 f in Verbindung mit 6 f). Nach den weiteren Ausführungen im Haftfortsetzungsbeschluss sollten demgegenüber die beiden Kreditverträge allein dem Zweck dienen, die unter 1./B./I./2./ genannte, am 29. Juni 2023 „ohne hinreichenden Rechtsgrund und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung“ erfolgte Überweisung von 35,35 Millionen Euro von der S* D* GmbH an die F* B* Privatstiftung „nachträglich“ zu „dokumentieren“ (BS 29).
[34] Diese Verdachtsannahmen stehen jedoch in Widerspruch zueinander. Denn die Ausführungen, die beiden genannten Kreditverträge hätten „lediglich“ der nachträglichen bzw „Neu-Dokumentation“ (BS 29) des zu 1./B./I./2./ genannten, bereits am 29. Juni 2023 erfolgten Geldflusses auf das Konto der F* B* Privatstiftung gedient, weisen auf das Vorliegen „bloßer“ – rechtlich unwirksamer (vgl RIS-Justiz RS0018103, RS0018136 [T1, T3]) – Scheingeschäfte hin, die (nach dem Willen der Parteien) gerade keine „neuen“ Kreditverbindlichkeiten begründen sollten (zum Kreditvertrag als Konsensualvertrag siehe RIS-Justiz RS0094836 [T14]). Solcherart bleiben die (dringenden) Verdachtsannahmen, wonach der Beschuldigte auch bei den Fakten 1./B./II./3./ und 1./B./III./ mit untreuerelevantem Schädigungsvorsatz gehandelt habe, ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090). Diese Verdachtsannahmen stehen jedoch in Widerspruch zueinander. Denn die Ausführungen, die beiden genannten Kreditverträge hätten „lediglich“ der nachträglichen bzw „Neu-Dokumentation“ (BS 29) des zu 1./B./I./2./ genannten, bereits am 29. Juni 2023 erfolgten Geldflusses auf das Konto der F* B* Privatstiftung gedient, weisen auf das Vorliegen „bloßer“ – rechtlich unwirksamer vergleiche RIS-Justiz RS0018103, RS0018136 [T1, T3]) – Scheingeschäfte hin, die (nach dem Willen der Parteien) gerade keine „neuen“ Kreditverbindlichkeiten begründen sollten (zum Kreditvertrag als Konsensualvertrag siehe RIS-Justiz RS0094836 [T14]). Solcherart bleiben die (dringenden) Verdachtsannahmen, wonach der Beschuldigte auch bei den Fakten 1./B./II./3./ und 1./B./III./ mit untreuerelevantem Schädigungsvorsatz gehandelt habe, ohne Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090).
[35] Für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde war dies jedoch nicht von Bedeutung, weil schon der – nicht bekämpfte und keinen amtswegigen Bedenken begegnende – dringende Tatverdacht zu den Punkten 1./A./, 1./B./I./, 1./B./II./1./, 1./B./II./2./, 2./, 3./I./1./, 3./I./4./ und 4./ (in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) hafttragend ist (vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]; RS0061132 [T8]). Für die Erledigung der Grundrechtsbeschwerde war dies jedoch nicht von Bedeutung, weil schon der – nicht bekämpfte und keinen amtswegigen Bedenken begegnende – dringende Tatverdacht zu den Punkten 1./A./, 1./B./I./, 1./B./II./1./, 1./B./II./2./, 2./, 3./I./1./, 3./I./4./ und 4./ (in Ansehung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) hafttragend ist vergleiche RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]; RS0061132 [T8]).