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Entscheidungstext 11Os137/25v (11Os138/25s)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os137/25v (11Os138/25s)

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB, AZ 196 BAZ 188/25s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * N* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b-4 und GZ 19 Bs 246/25b-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b-4, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * N* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025 (AZ 178 Bl 12/25v), mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, GZ 19 Bs 246/25b-5, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem der Genannten die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E146380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00137.25V.1216.000

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251216_OGH0002_0110OS00137_25V0000_000

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