Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 9, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper, WK² StGB Paragraph 46, Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (vgl. Jerabek/Ropper aaO Rz 15 f).Dabei ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß Paragraphen 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen vergleiche Jerabek/Ropper aaO Rz 15 f).
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen.
Einschließlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilungen weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen fünf bis ins Jahr 2019 zurückreichende Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen sowie zuletzt auch Verstößen gegen das Waffengesetz auf. Anlässlich des ersten Schuldspruchs wurde auf eine bedingt nachgesehene (in der Folge widerrufene) Freiheitsstrafe, in der Folge auf unbedingt verhängte Freiheitsstrafen erkannt. Die ihm im Jahr 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte bedingte Entlassung wurde anlässlich der zuletzt ergangenen, vollzugsgegenständlichen Verurteilung widerrufen (ON 5).
Die beharrliche Delinquenz über nunmehr mehrere Jahre trotz wiederholt gewährter Rechtswohltaten und mehrmaligen Verspürens des Haftübels verdeutlicht eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zuwiderläuft.
Auch wenn sich A* in Haft bisher - der gesetzlichen Norm entsprechend - regelkonform verhalten hat, vermag er das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül mit seiner Beteuerung, die Taten zu bereuen und sich für den Fall einer bedingten Entlassung eine Arbeit zu suchen, sowie dem geäußerten Wunsch, Zeit mit seiner Familie zu verbringen (ON 6), nicht zu entkräften.
Ausgehend von den dargelegten Umständen stehen auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die hohe Gefahr einer neuerlichen einschlägigen Delinquenz des A* nennenswert zu minimieren. Die – vom Strafgefangenen auch befürwortete – Beigebung eines Bewährungshelfers erwies sich bereits im Jahr 2020 als nicht erfolgsversprechend.
Somit versagte das Erstgericht dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).