Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. März 2025, GZ B*-37.3 des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.500,-- zu bezahlen.Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. März 2025, GZ B*-37.3 des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde A* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.500,-- zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. Mai 2024 in ** C*
I./ mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Handverkehr, genötigt, indem er die Handgelenke der Genannten packte, ihre Hände zu seinem entblößten Glied führte, diese zusammendrückte und Masturbationsbewegungen ausführte, wobei sie mehrmals versuchte, ihre Hände wegzuziehen und äußerte, dass sie dies nicht wolle;römisch eins./ mit Gewalt zu einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Handverkehr, genötigt, indem er die Handgelenke der Genannten packte, ihre Hände zu seinem entblößten Glied führte, diese zusammendrückte und Masturbationsbewegungen ausführte, wobei sie mehrmals versuchte, ihre Hände wegzuziehen und äußerte, dass sie dies nicht wolle;
II./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Raumes, sowie der Duldung von Küssen zu nötigen versucht, indem er die Genannte im Anschluss an die unter Punkt I./ geschilderte Tathandlung an der Gürtelschlaufe ihrer Hose fasste und versuchte, sie zu sich zu ziehen und sie auf den Mund zu küssen.römisch zwei./ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Raumes, sowie der Duldung von Küssen zu nötigen versucht, indem er die Genannte im Anschluss an die unter Punkt römisch eins./ geschilderte Tathandlung an der Gürtelschlaufe ihrer Hose fasste und versuchte, sie zu sich zu ziehen und sie auf den Mund zu küssen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Schon einmal begehrte der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB (ON 43.2), welches das Erstgericht - bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 20 Bs 147/25a - zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate unter Ausspruch eines bedingten Teils von elf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren veranlasste (ON 48).Schon einmal begehrte der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, StGB (ON 43.2), welches das Erstgericht - bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 20 Bs 147/25a - zur Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate unter Ausspruch eines bedingten Teils von elf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren veranlasste (ON 48).
Mit neuerlichem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB iVm § 410 StPO bringt der Verurteilte - auf das Wesentliche gekürzt - vor, weitere EUR 1.000,-- an Schadenersatz zu Gunsten des Tatopfers geleistet zu haben. Im Übrigen wäre er bereit, an einem Opfer-Täter-Dialog teilzunehmen.Mit neuerlichem Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, StGB in Verbindung mit Paragraph 410, StPO bringt der Verurteilte - auf das Wesentliche gekürzt - vor, weitere EUR 1.000,-- an Schadenersatz zu Gunsten des Tatopfers geleistet zu haben. Im Übrigen wäre er bereit, an einem Opfer-Täter-Dialog teilzunehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 60).