Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen.
1.1. Der Kläger moniert, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zwingend voraussetze, dass das Gericht entscheide, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtige. Es sei auch zu entscheiden, ob subjektiv oder objektiv betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Erst dann könne die geforderte Interessenabwägung vorgenommen werden.
1.2. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7]). Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0116698).1.2. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7]). Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0116698).
In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner (allfälligen) Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703).
1.3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf eine solche Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen der Beklagten und dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung aber nicht an. Es mangelt nämlich schon an einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Klägers.
1.4. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RS0051640).
Unter Berücksichtigung der sozialen und familiären Lage wurde in der Rspr bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %) eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung verneint (8 ObA 81/23d).
Es entspricht der Rechtsprechung, dass im Einzelfall auch bei einer Suchdauer von bis zu zwölf Monaten die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung zu verneinen sein kann (9 ObA 77/18s mwN, 9 ObA 88/22i). Es sind nämlich alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RS0110944 [T3]).
Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft den Arbeitnehmer (8 ObA 38/12i Punkt 2.3. = RS0110944 [T4]).
1.5. Ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RS0051772) kann der Kläger in 6 bis 8 Monaten eine vergleichbare Beschäftigung am Flughafen erlangen, wobei mit Einkommenseinbußen von unter 20 % zu rechnen ist, sofern er den Flughafenausweis wiedererlangt. Der Kläger brachte selbst vor, dass die Sicherheitsauskunft mit August 2024 wieder positiv ausfallen müsste (ON 6.2, 2).
Der Kläger hat damit nicht bewiesen, dass er jedenfalls mit einer länger als sechsmonatigen Arbeitslosigkeit rechnen muss. Auch bei Berücksichtigung der Sorgepflichten, der monatlichen Fixkosten des Klägers (bei einem geringeren Einkommen kann der Kläger einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellen) und der zu erwartenden Gehaltseinbuße von unter 20 % (des Bruttoeinkommens, es ist davon auszugehen, dass die Einbuße beim Nettoeinkommen etwas geringer ausfällt), ergibt sich keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung maßgeblichen Einkommensreduktion nicht auf starre Prozentsätze abzustellen ist (RS0051727 [T10]). Dabei muss insbesondere bei höheren Einkommen auch eine prognostizierte Einkommenseinbuße von 20 % oder mehr noch nicht zu einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung führen, weil die prozentuelle Einkommenseinbuße auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen ist (RS0051727 [T18]; RS0051753 [T17]). Mag eine Einkommenseinbuße von 30 % bei einem geringen Einkommen für die Wesentlichkeit der Interessenbeeinträchtigung ausschlaggebend sein, muss dies bei einem höheren Einkommen noch nicht der Fall sein (9 ObA 54/12z mwN). In Durchschnittsbetrachtung deuten jedoch erst Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr auf gewichtige soziale Nachteile hin (9 ObA 125/13t). So wurde zB eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von 5 bis 7 Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 % verneint (RS0051727 [T19] = 8 ObA 46/22f).
1.5. Die ausgesprochene Kündigung ist daher nicht sozialwidrig, ohne dass es auf das Vorliegen von personenbezogenen Kündigungsgründen ankommen würde.
Das Vorbringen des Klägers, dass eine Weiterbschäftigung des Klägers in anderen Bereichen des Unternehmens ohne Flughafenausweis zumutbar sei, entfernt sich im Übrigen vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat (unbekämpft) festgestellt, dass eine längerfristige Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne Flughafenausweis wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da die Beklagte eine gewisse Flexibilität ihrer Arbeitnehmer benötigt, beispielsweise um Krankenstände kurzfristig auszugleichen (ON 29, S. 4).
Wenn der Kläger weiters vorbringt, dass die verspätete Information über das Strafverfahren nicht mehr als Kündigungsgrund geltend gemacht werden könne, da die Beklagte ihn danach noch weiter beschäftigt habe und damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet habe, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Einwand dem Neuerungsverbot widerspricht. Der Kläger hat sich in erster Instanz nicht auf eine Verfristung bzw einen Verstoß gegen den Unverzüglichkeitsgrundsatz berufen.
2. Beweisrüge
2.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung: „Zudem wurde der Besitz eines gültigen Flughafenausweises als Voraussetzung im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Der Besitz eines gültigen Flughafenausweises wurde nicht als Voraussetzung für die Beschäftigung des Klägers bei der beklagten Partei vereinbart.“
2.2. Der bekämpften Feststellung kommt für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu, da es auf das Vorliegen von personenbezogenen Kündigungsgründen nicht mehr ankommt.
Sie ist aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Erstgericht stützt sie auf Blg ./B, S. 14. Wenn der Kläger nunmehr vorbringt, dass die Erlangung des Flughafenausweises im Dienstvertrag keineswegs explizit als Voraussetzung für die Beschäftigung angeführt werde, ist er auf den Wortlaut der Blg ./B zu verweisen. Der Dienstvertrag nennt nämlich ausdrücklich „airport or civil aviation clearances“ und damit (auch) den Flughafenausweis.
3. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG. Nach dieser Bestimmung steht den Parteien im Verfahren über Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG in erster und zweiter Instanz kein Kostenersatz zu. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG. Nach dieser Bestimmung steht den Parteien im Verfahren über Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG in erster und zweiter Instanz kein Kostenersatz zu.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Ob die Sozialwidrigkeit der Kündigung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 46/22f, 9 ObA 128/22x). 5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Ob die Sozialwidrigkeit der Kündigung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 46/22f, 9 ObA 128/22x).