[3] Eine Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien liegt aber nicht vor:
[4] 1. Das Rekursgericht hat das Rekursverfahren mit seinem ausgefertigten und zugestellten Beschluss vom 16. 6. 2025, an welchen Beschluss das Rekursgericht bis zu dessen Aufhebung oder einer Fortsetzung des Verfahrens gebunden ist, unterbrochen, und zwar bis zur Entscheidung über die Ablehnung des Entscheidungsträgers des angefochtenen Beschlusses. Das Rekursgericht ist damit derzeit (während der Dauer der Unterbrechung) nicht mit der Entscheidung über den Rekurs vom 8. 5. 2025 säumig.
[5] 2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in § 91 GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht. [5] 2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in Paragraph 91, GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht.