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Entscheidungstext 11Os16/25z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl 2025/240 S 764 (Schütz) - EvBl 2025,764 (Schütz)

Geschäftszahl

11Os16/25z

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, GZ 22 Hv 23/24t-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 22. Jänner 2024 in I* * B* eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 7 cm einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch der Genannte eine ca 4,5 cm lange Wunde mit Eröffnung der Bauchhöhle und Austritt eines Teils des Bauchfells sowie eine Verletzung einer Rippe, welche zum Teil operativ entfernt werden musste, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Beschwerde mehrfach (nominell aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b,) auf die Erwägungen des Einzelrichters des Landesgerichts über den Tathergang im Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 8. Februar 2024 (ON 13) Bezug nimmt, spricht sie keine der von Paragraphen 281, Absatz eins, 281 a, StPO eröffneten Anfechtungskategorien an.

[5] Das gegen die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf, wonach der Angeklagte zuerst auf das Opfer einstach und dieses erst danach einen Pfefferspray gegen den Angeklagten einsetzte (US 5), gerichtete Vorbringen der Mängel- ([nominell] Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall) und der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich nicht gegen entscheidende Tatsachen (zum Begriff RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt der in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe.

[6] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, das Erstgericht habe nicht dargelegt, warum es den (ausdrücklich berücksichtigten) Angaben des Beschwerdeführers, er habe beim Einsatz des Messers aus „Angst“ gehandelt (US 7), nicht gefolgt sei, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die zur subjektiven Tatseite angestellte Beweiswürdigung (US 12). Im Übrigen haben die Tatrichter der Beschwerdebehauptung zuwider die Verantwortung des Angeklagten – abgesehen von seinem Beweggrund – keineswegs als „vorbehaltlos glaubwürdig[…]“ beurteilt vergleiche US 11 f).

[7] Mit der Behauptung, getroffene Feststellungen stünden zu einzelnen Verfahrensergebnissen im „Widerspruch“, wird Nichtigkeit aus Ziffer 5, dritter Fall nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16]).

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit selbständigen beweiswürdigenden Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und zu den Aussagen der Zeugen * B* und * H* beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[9] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit ihren Ausführungen zu Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) und zu Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) nicht am Urteilssachverhalt, sondern argumentiert unter „Berücksichtigung der Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO“. Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Hinzugefügt sei, dass „notwendig“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB jene Verteidigung ist, die aus der Situation des Angegriffenen gesehen und unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angreifer letztlich und endgültig abgewehrt werden kann (RIS-Justiz RS0088842). Einer Person einen Messerstich in den Bauch zu versetzen, um auf diese Weise unmittelbar zuvor betrügerisch herausgelockte 200 Euro noch vor Ort zurückzuerlangen (US 5), überschreitet die Grenzen notwendiger Verteidigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB.

[12] Soweit die Rechtsrüge substratlos behauptet, es wäre „allenfalls“ die „irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts im Sinn des Paragraph 8, StGB zu unterstellen“, verabsäumt sie es, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die ein derartiges Sachverhaltssubstrat indiziert hätten, und verfehlt solcherart erneut die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T7 und T8]).

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00016.25Z.0401.000

Im RIS seit

11.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250401_OGH0002_0110OS00016_25Z0000_000

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