[3] Die – sich ausschließlich mit dem Mitverschulden beschäftigende – außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] Die – sich ausschließlich mit dem Mitverschulden beschäftigende – außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (RS0026861).
[5] 2. Die Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt – soweit nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606 [T11, T25]; RS0044088 [T30]). [5] 2. Die Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt – soweit nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0087606 [T11, T25]; RS0044088 [T30]).
[6] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein Überwiegen der jeweiligen Sorgfaltsverletzungen sei nicht erkennbar, weil sowohl der Kläger als auch der Baggerfahrer sich wechselseitig im Blickfeld gehabt, die Gefährlichkeit der Standposition des Klägers gleichermaßen erkennen und den Unfall leicht verhindern hätten können, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums.