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Entscheidungstext 2Ob113/23s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob113/23s

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei M*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 47.129 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2023, GZ 3 R 40/23g-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der in einem Abstand von rund einem Meter auf einer Stützmauer stehende Kläger wurde im Zuge von Baggerarbeiten verletzt, weil ein von ihm an der Baggerschaufel mit Ketten montierter Betonring im Zuge des Schwenkens in Richtung Baugrube plötzlich brach und ihn Betonteile trafen.

[2]            Die Vorinstanzen gingen von einem Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 50 % aus.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die – sich ausschließlich mit dem Mitverschulden beschäftigende – außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[4]            1. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (RS0026861).

[5] 2. Die Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt – soweit nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0087606 [T11, T25]; RS0044088 [T30]).

[6]            3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein Überwiegen der jeweiligen Sorgfaltsverletzungen sei nicht erkennbar, weil sowohl der Kläger als auch der Baggerfahrer sich wechselseitig im Blickfeld gehabt, die Gefährlichkeit der Standposition des Klägers gleichermaßen erkennen und den Unfall leicht verhindern hätten können, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums.

Textnummer

E138798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00113.23S.0627.000

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230627_OGH0002_0020OB00113_23S0000_000

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