[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [4] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch I.Zum Schuldspruch römisch eins.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) sowie einer Zusatzfrage nach Notwehr zugunsten eines Dritten (§ 3 StGB). [5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) sowie einer Zusatzfrage nach Notwehr zugunsten eines Dritten (Paragraph 3, StGB).
[6] Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des die Eventual- oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse vermögen eine Eventual- oder Zusatzfrage aber nur dann zu indizieren, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 7 f und § 314 Rz 2 f; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42). [6] Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also zum Beispiel des die Eventual- oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse vermögen eine Eventual- oder Zusatzfrage aber nur dann zu indizieren, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 7 f und Paragraph 314, Rz 2 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).
[7] Mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin * Z*, wonach der Angeklagte das „Staffelholz“ an sich gerissen, sich plötzlich umgedreht und mit voller Wucht gegen den Kopf des Opfers geschlagen habe (ON 2 S 12), und die (nicht mit Aktenfundstellen belegten – vgl aber RIS-Justiz RS0119417 [T2]) Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen * F* und * L*, aus denen die Rüge auf eine „Verfolgung“ durch das Opfer und dessen Begleiter * R* schließt, bezeichnet sie aber keine derartigen für die Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tatzeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0092271, RS0092259, RS0092338) erheblichen Verfahrensergebnisse. Davon abgesehen hat der Angeklagte einen Tötungsvorsatz in Abrede gestellt (ON 171 S 71; vgl RIS-Justiz RS0092113, RS0120766 [T5]) und käme im Fall eines der Sache nach behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt (RIS-Justiz RS0132390; vgl Birklbauer in WK² StGB § 76 Rz 26). Den relevierten Umständen wurde in der Fragestellung in Ansehung eines gegen den Angeklagten selbst gerichteten (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs ohnehin Rechnung getragen (Zusatzfrage 3.; zu einem gegen F* gerichteten tatsächlichen oder vermeintlichen Angriff siehe im Folgenden). [7] Mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin * Z*, wonach der Angeklagte das „Staffelholz“ an sich gerissen, sich plötzlich umgedreht und mit voller Wucht gegen den Kopf des Opfers geschlagen habe (ON 2 S 12), und die (nicht mit Aktenfundstellen belegten – vergleiche aber RIS-Justiz RS0119417 [T2]) Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen * F* und * L*, aus denen die Rüge auf eine „Verfolgung“ durch das Opfer und dessen Begleiter * R* schließt, bezeichnet sie aber keine derartigen für die Annahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tatzeit vergleiche dazu RIS-Justiz RS0092271, RS0092259, RS0092338) erheblichen Verfahrensergebnisse. Davon abgesehen hat der Angeklagte einen Tötungsvorsatz in Abrede gestellt (ON 171 S 71; vergleiche RIS-Justiz RS0092113, RS0120766 [T5]) und käme im Fall eines der Sache nach behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nicht in Frage, weil Paragraph 3, Absatz 2, StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt (RIS-Justiz RS0132390; vergleiche Birklbauer in WK² StGB Paragraph 76, Rz 26). Den relevierten Umständen wurde in der Fragestellung in Ansehung eines gegen den Angeklagten selbst gerichteten (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs ohnehin Rechnung getragen (Zusatzfrage 3.; zu einem gegen F* gerichteten tatsächlichen oder vermeintlichen Angriff siehe im Folgenden).
[8] Indem die Beschwerde weiters die – einen auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz bestreitende (ON 171 S 71) – Verantwortung des Angeklagten und ein (abermals ohne Nennung einer Aktenfundstelle wiedergegebenes) Sachverständigen-gutachten, wonach das Opfer „ungeheures Glück hatte“ und es „eine glückliche Fügung“ sei, dass es nicht gestorben sei (ON 171 S 62 ff), zur Begründung des Begehrens um eine Fragestellung in Richtung § 87 Abs 1 StGB ins Treffen führt, nennt sie ebenfalls kein konkretes Tatsachensubstrat, das eine solche Eventualfrage nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würde. [8] Indem die Beschwerde weiters die – einen auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz bestreitende (ON 171 S 71) – Verantwortung des Angeklagten und ein (abermals ohne Nennung einer Aktenfundstelle wiedergegebenes) Sachverständigen-gutachten, wonach das Opfer „ungeheures Glück hatte“ und es „eine glückliche Fügung“ sei, dass es nicht gestorben sei (ON 171 S 62 ff), zur Begründung des Begehrens um eine Fragestellung in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB ins Treffen führt, nennt sie ebenfalls kein konkretes Tatsachensubstrat, das eine solche Eventualfrage nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizieren würde.
[9] Schließlich vermag die Kritik an der Einschränkung (soweit nachvollziehbar) der Zusatzfrage in Richtung Notwehr (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) auf einen gegen den Angeklagten selbst gerichteten Angriff kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, das auch das Vorliegen eines Angriffs gegen einen anderen indiziert hätte (vgl zu § 11 StGB 13 Os 30/03). Denn der Verweis auf die Aussage des F*, wonach sie attackiert worden seien, ihn ein Schlag mit einer „Holzlatte“ nur knapp verfehlt habe und er ohne den Angeklagten ins Krankenhaus gekommen wäre (ON 171 S 51), gibt diese unvollständig und daher sinnentstellt wieder (vgl aber RIS-Justiz RS0120766). Der Zeuge gab nämlich weiters an, dass der Angeklagte jener – von ihm namentlich gar nicht benannten – Person, die ihn (F*) attackiert habe, das Kantholz zunächst abgenommen habe und beide [damit ersichtlich auch das Opfer gemeint] noch gestanden seien, als sie die Tatörtlichkeit verlassen hätten (ON 171 S 52), und er (bezogen auf diesen Zeitpunkt) keine Wahrnehmung gemacht habe, dass jemand am Boden gelegen sei (ON 171 S 53 und 57). Vom Angeklagten selbst wurde im Übrigen ein Handeln in Abwehr eines gegen F* gerichteten Angriffs gar nicht behauptet. [9] Schließlich vermag die Kritik an der Einschränkung (soweit nachvollziehbar) der Zusatzfrage in Richtung Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) auf einen gegen den Angeklagten selbst gerichteten Angriff kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, das auch das Vorliegen eines Angriffs gegen einen anderen indiziert hätte vergleiche zu Paragraph 11, StGB 13 Os 30/03). Denn der Verweis auf die Aussage des F*, wonach sie attackiert worden seien, ihn ein Schlag mit einer „Holzlatte“ nur knapp verfehlt habe und er ohne den Angeklagten ins Krankenhaus gekommen wäre (ON 171 S 51), gibt diese unvollständig und daher sinnentstellt wieder vergleiche aber RIS-Justiz RS0120766). Der Zeuge gab nämlich weiters an, dass der Angeklagte jener – von ihm namentlich gar nicht benannten – Person, die ihn (F*) attackiert habe, das Kantholz zunächst abgenommen habe und beide [damit ersichtlich auch das Opfer gemeint] noch gestanden seien, als sie die Tatörtlichkeit verlassen hätten (ON 171 S 52), und er (bezogen auf diesen Zeitpunkt) keine Wahrnehmung gemacht habe, dass jemand am Boden gelegen sei (ON 171 S 53 und 57). Vom Angeklagten selbst wurde im Übrigen ein Handeln in Abwehr eines gegen F* gerichteten Angriffs gar nicht behauptet.
Zum Schuldspruch II.Zum Schuldspruch römisch zwei.
[10] Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des * Ke* als Zeugen zum Beweis dafür, dass sich das Opfer sekkant verhalten, dem Angeklagten alkoholische Getränke weggenommen und ihn provoziert habe (ON 161 S 97), zu Recht der Abweisung (ON 171 S 85), weil er sich nicht auf die Klärung einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage sowie die Sanktionsbefugnisgrenze erheblichen Tatsache bezog (RIS-Justiz RS0116503). [10] Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des * Ke* als Zeugen zum Beweis dafür, dass sich das Opfer sekkant verhalten, dem Angeklagten alkoholische Getränke weggenommen und ihn provoziert habe (ON 161 S 97), zu Recht der Abweisung (ON 171 S 85), weil er sich nicht auf die Klärung einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage sowie die Sanktionsbefugnisgrenze erheblichen Tatsache bezog (RIS-Justiz RS0116503).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 344 iVm § 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.