[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „Abs 1 Z 9a lit a“ bzw „Abs 9a und lit a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und „Abs 1 Ziffer 9 a, lit a“ bzw „Abs 9a und lit a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*.
[4] Der Antrag (ON 32 S 14) auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich „bei gegenständlichem Fall um ein Unfallgeschehen gehandelt hat und der Unfall nicht fingiert war“ legt nicht dar, warum der beantragte Beweis – entgegen dem zu diesem Zeitpunkt bereits verlesenen, im Zivilverfahren eingeholten verkehrstechnischen Gutachten (ON 19, [unjournalisiertes] Protokoll der zu AZ * des Landesgerichts F* am 20. Jänner 2021 durchgeführten Tagsatzung S 3 ff in ON 2), wonach die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Geschehen um einen Unfall oder ein fingiertes Schadensereignis handle, aus technischer Sicht nicht zu klären sei und letzteres aus technischer Sicht möglich bleibe (ON 19 S 1 und 9) – das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0118123; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [4] Der Antrag (ON 32 S 14) auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich „bei gegenständlichem Fall um ein Unfallgeschehen gehandelt hat und der Unfall nicht fingiert war“ legt nicht dar, warum der beantragte Beweis – entgegen dem zu diesem Zeitpunkt bereits verlesenen, im Zivilverfahren eingeholten verkehrstechnischen Gutachten (ON 19, [unjournalisiertes] Protokoll der zu AZ * des Landesgerichts F* am 20. Jänner 2021 durchgeführten Tagsatzung S 3 ff in ON 2), wonach die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Geschehen um einen Unfall oder ein fingiertes Schadensereignis handle, aus technischer Sicht nicht zu klären sei und letzteres aus technischer Sicht möglich bleibe (ON 19 S 1 und 9) – das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0118123; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[5] Warum der – vom Erstgericht im Urteil nicht weiter relevierte – Umstand, dass „bei der Unfallaufnahme keine weitere Person anwesend war“, erheblich (RIS-Justiz RS0116987, RS0107445; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341) sein sollte, ist dem auf Vernehmung der Polizeibeamtin * V* gerichteten Beweisantrag (ON 32 S 14) ebenso wenig zu entnehmen wie die Darlegung, warum sich die beantragte Zeugin – im Gegensatz zum auch an der Unfallaufnahme mitwirkenden Zeugen Li* (ON 32 S 8 f) – rund eineinhalb Jahre später an dieses zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund unstrittiger Angaben der Unfallgegner zum Unfallverlauf – irrelevante Detail erinnern sollte. [5] Warum der – vom Erstgericht im Urteil nicht weiter relevierte – Umstand, dass „bei der Unfallaufnahme keine weitere Person anwesend war“, erheblich (RIS-Justiz RS0116987, RS0107445; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341) sein sollte, ist dem auf Vernehmung der Polizeibeamtin * V* gerichteten Beweisantrag (ON 32 S 14) ebenso wenig zu entnehmen wie die Darlegung, warum sich die beantragte Zeugin – im Gegensatz zum auch an der Unfallaufnahme mitwirkenden Zeugen Li* (ON 32 S 8 f) – rund eineinhalb Jahre später an dieses zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund unstrittiger Angaben der Unfallgegner zum Unfallverlauf – irrelevante Detail erinnern sollte.
[6] Auch der Antrag (ON 32 S 15) auf Einvernahme des Zeugen „* A*“ zum Beweis dafür, dass „ein gewisser A* nicht an Ort und Stelle war, als der Unfall stattgefunden hat“, wurde vom Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Einmal mehr lässt dieser Antrag die Erheblichkeit des Beweisthemas vermissen, konstatiert das Erstgericht doch bloß die Anwesenheit eines – namentlich nicht genannten – „Cousins“ (US 4 f), wobei es erwog, dass kleinere Abweichungen in Details, insbesondere auch dazu, wem der schwarze PKW gehört habe und ob die dritte Person ein Bekannter oder Cousin von Ö* gewesen sei, nichts an der Glaubhaftigkeit des Angeklagten L* zu ändern vermochten (US 9 f).
[7] Das zur Antragsfundierung im Rechtsmittel Nachgetragene einschließlich des darin gestellten Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen ist aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618 [T2, T4, T25], RS0098978 [T2, T9]).
[8] Das Vorbringen der Mängelrüge, die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), beschränkt sich darauf, die Verantwortung des Angeklagten Ö*, die vom Erstgericht „unerörtert gelassen“ (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) worden sei, als „richtig und glaubwürdig“ hervorzukehren, während nicht nachvollziehbar sei, auf welche Beweisergebnisse es die Feststellung eines fingierten Unfalls stütze, wofür dieser Angeklagte „kein Motiv und keinen Grund“ gehabt hätte. [8] Das Vorbringen der Mängelrüge, die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), beschränkt sich darauf, die Verantwortung des Angeklagten Ö*, die vom Erstgericht „unerörtert gelassen“ (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) worden sei, als „richtig und glaubwürdig“ hervorzukehren, während nicht nachvollziehbar sei, auf welche Beweisergebnisse es die Feststellung eines fingierten Unfalls stütze, wofür dieser Angeklagte „kein Motiv und keinen Grund“ gehabt hätte.
[9] Damit werden die tatrichterlichen Erwägungen hiezu (US 7–13) prozessordnungswidrig zur Gänze übergangen. Überdies wird solcherart kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455).
[10] Der – im Rahmen der Rechtsrüge – erhobene Vorwurf, das Gericht sei „seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen“, entzieht sich mangels weiterer Konkretisierung einer Erwiderung (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0115823). [10] Der – im Rahmen der Rechtsrüge – erhobene Vorwurf, das Gericht sei „seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen“, entzieht sich mangels weiterer Konkretisierung einer Erwiderung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0115823).
[11] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Diesen Rahmen verlässt die Rechtrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig, indem sie – die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisierend – vorbringt, das „Gericht wäre verpflichtet gewesen, in der Verantwortung und Aussage des Zweitangeklagten entsprechende Feststellungen zu treffen“, und solcherart bloß von den Urteilsannahmen abweichende Konstatierungen begehrt. [12] Diesen Rahmen verlässt die Rechtrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig, indem sie – die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisierend – vorbringt, das „Gericht wäre verpflichtet gewesen, in der Verantwortung und Aussage des Zweitangeklagten entsprechende Feststellungen zu treffen“, und solcherart bloß von den Urteilsannahmen abweichende Konstatierungen begehrt.
[13] Das Erfordernis weiterer Feststellungen dazu, dass der PKW des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt bereits verkauft und zudem vollkaskoversichert gewesen sei, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).
[14] Indem sich der Nichtigkeitswerber auf den Zweifelsgrundsatz bezieht, macht er weder einen materiellen noch einen formellen Nichtigkeitsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099756, RS0102162).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.