Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * D* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./I./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB (A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./) und, (gemeint [US 4 f, 18 f und 35]:) teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verblieben (A./II./8./ und 11./ bis 13./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger (gemeint [US 5, 8, 16 f, 31 und 35]:) nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB (A./III./ iVm A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verblieben (A./III./ iVm A./II./8./ und 11./ bis 13./), sowie nach § 207a Abs 3 „erster und zweiter Fall“ (A./III./ iVm A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verblieben (A./III./ iVm A./II./8./ und 11./ bis 13./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (A./IV./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 3 StGB (B./I./), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (B./II./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 12 (gemeint [US 7 und 25]:) zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (B./III./) schuldig erkannt und nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * D* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A./I./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./) und, (gemeint [US 4 f, 18 f und 35]:) teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verblieben (A./II./8./ und 11./ bis 13./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger (gemeint [US 5, 8, 16 f, 31 und 35]:) nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./III./ in Verbindung mit A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verblieben (A./III./ in Verbindung mit A./II./8./ und 11./ bis 13./), sowie nach Paragraph 207 a, Absatz 3, „erster und zweiter Fall“ (A./III./ in Verbindung mit A./II./1./ bis 7./, 9./ und 10./), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verblieben (A./III./ in Verbindung mit A./II./8./ und 11./ bis 13./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (A./IV./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB (B./I./), des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (B./II./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 12, (gemeint [US 7 und 25]:) zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB (B./III./) schuldig erkannt und nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde er gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Danach hat er in A*
A./I./1./ bis 4./ von 2014 bis Februar 2020 in insgesamt neun Angriffen mit den im Schuldspruch genannten vier unmündigen Personen jeweils dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er (unter anderem) diese jeweils oral befriedigte;
A./II./ unmündige Personen dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er
1./ zwischen 2014 und 2015 den am * geborenen * B* aufforderte, Fotos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „20 Bilddateien zeigend geschlechtliche Handlungen des B* an sich selbst“ (US 17) übersendete;
2./ zwischen 2018 und 2019 den am * geborenen * Da* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „zehn Bilddateien seines erigierten Penis“ sowie zwei Videodateien übersendete, „in welchen zu sehen ist, wie sich Da* selbst befriedigt“ (US 17);
3./ zwischen Ende 2019 und Februar 2020 den am * geborenen * P* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „15 Bilder seines erigierten Penis“ und fünf Videos übersendete, „in welchen zu sehen ist, wie sich P* selbst befriedigt“ (US 17);
4./ am 23. Oktober 2019 den am * geborenen * G* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „vier Fotos seines erigierten Penis“ sowie drei Videos übersendete, „in welchen zu sehen ist, wie sich G* selbst befriedigt“ (US 17);
5./ zwischen 20. April und 12. Mai 2020 den am * geborenen * Gr* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und mehrere „Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis“ (US18) übersendete;
6./ zwischen Sommer 2019 und Mai 2020 den am * geborenen * Bi* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „zwei Bilddateien seines Penis“ und eine Videodatei übersendete, „in welcher Bi* zu sehen ist, wie er sich selbst befriedigt“ (US 18);
7./ zwischen Jänner und Februar 2020 den am * geborenen * W* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „mehrere solcher Bild- und Videodateien“ (US 18) übersendete;
8./ Anfang 2020 den am * geborenen * H* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nicht nachkam und es daher beim Versuch blieb;
9./ im Herbst 2019 den am * geborenen * R* aufforderte, „Fotos seines erigierten Penis oder Videos, in welchen sich dieser selbst befriedigt, zu übermitteln“, wobei R* dieser Aufforderung nachkam und „mehrere solcher Bild- und Videodateien“ (US 18) übersendete;
10./ zwischen 2019 und Anfang 2020 den am * geborenen * S* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nachkam und „ein Bild seines Penis“ (US 19) übersendete;
11./ zwischen Ende 2019 und Anfang 2020 den am * geborenen * Pl* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen, wobei er ihm „Bilder seines Penis sowie Videos seiner Selbstbefriedigung übermittelte“ und Pl* immer wieder „ersuchte, ebenfalls derartige Bilder und Videos zu übermitteln“ (US 19), dieser jedoch den Aufforderungen nicht nachkam und es daher beim Versuch blieb;
12./ zwischen Ende 2019 und Anfang 2020 den am * geborenen * A* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nicht nachkam und es daher beim Versuch blieb;
13./ zwischen Ende 2019 und Anfang 2020 den am * geborenen * Ro* aufforderte, Fotos und Videos von geschlechtlichen Handlungen an sich selbst und von seinem erigierten Penis anzufertigen und zu übermitteln, wobei dieser der Aufforderung nicht nachkam und es daher beim Versuch blieb;
A./III./ durch die zu II./1./ bis 13./ angeführten Taten wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, sohin pornographische Darstellungen minderjähriger Personen besessen und die zu II./1./ bis 13./ Genannten dazu bestimmt, derartige Darstellungen herzustellen;A./III./ durch die zu römisch zwei./1./ bis 13./ angeführten Taten wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, sohin pornographische Darstellungen minderjähriger Personen besessen und die zu römisch zwei./1./ bis 13./ Genannten dazu bestimmt, derartige Darstellungen herzustellen;
A./IV./1./ bis 9./ von 2016 bis Mai 2020 die im Urteil genannten neun Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, jeweils unmittelbar durch ein Entgelt, nämlich gegen Bezahlung teils nicht festgestellter, teils zwischen 50 und 150 Euro liegender Geldbeträge oder gegen Übergabe von Zigaretten, in zahlreichen Angriffen dazu verleitet, Oralverkehr und teilweise auch Handverkehr an sich vornehmen zu lassen sowie zum Teil auch Oral- und Handverkehr an ihm vorzunehmen;
B./ zwischen Sommer 2019 und April 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * T*
I./ gegen * Z* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung desselben bewirkten sowie (gemeint [US 7, 23 und 33]:) im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraumrömisch eins./ gegen * Z* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Genannten herstellten und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung desselben bewirkten sowie (gemeint [US 7, 23 und 33]:) im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begingen, indem sie über den gesamten Zeitraum
1./ ihm zumindest zwei bis vier Mal pro Woche Schläge mit der flachen Hand und mit der Faust gegen den Oberkörper und gegen die Beine versetzten, wodurch er Hämatome am Oberkörper und an den Beinen erlitt;
2./ ihn zumindest drei bis vier Mal zwangen, sich bis auf die Unterhose auszuziehen, ihm mit Kabelbindern die Hände am Rücken sowie die Füße fesselten, ihn mit der Faust, mit einem Kochlöffel, mit einem Schuhlöffel und mit einer Fliegenklatsche am gesamten Körper schlugen, dabei auslachten und ihn als „Hurensohn“ und „Arschloch“ beschimpften, wodurch dieser Schmerzen am gesamten Körper erlitt;
3./ in mehreren Angriffen mit dem Ellbogen voran mit dem ganzen Körper auf den auf einer Couch liegenden Genannten sprangen, wodurch dieser Hämatome am Oberkörper erlitt;
4./ ihn durch Drohungen mit körperlichen Misshandlungen dazu nötigten,
a./ zumindest acht oder neun Mal deren Urin aus einer Flasche zu trinken, in die sie kurz davor uriniert hatten;
b./ im Winter 2019/2020 jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den Y* und ein anderes Mal in die E* zu springen und dort zu schwimmen;b./ im Winter 2019 aus 2020, jeweils bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt ein Mal in den Y* und ein anderes Mal in die E* zu springen und dort zu schwimmen;
c./ davon Abstand zu nehmen, jemandem von den Misshandlungen zu erzählen oder Anzeige zu erstatten;
5./ ihn durch Drohung mit Schlägen dazu nötigten, D* vor den Augen des T* oral zu befriedigen;
6./ ihn zumindest drei Mal nach vorheriger Einschüchterung durch die Tathandlungen zu 5./ zur Duldung der oralen Befriedigung durch D* vor den Augen des T* veranlassten;
7./ ihn aufforderten, sich regelmäßig telefonisch zu melden und bei Zuwiderhandeln diesem mit dem Auto auflauerten und ihn nötigten, einzusteigen und mitzufahren und ihn in der Folge durch das Versetzen von Schlägen „bestraften“;
II./ Z* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet, nämlichrömisch zwei./ Z* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet, nämlich
1./ in zwei Teilbeträgen insgesamt 500 Euro an D* als „Schutzgeld“, unter Vorgabe, dass dieser „auf ihn aufpassen werde, falls ihm jemand etwas antun wollte“;
2./ in mehreren Teilbeträgen insgesamt 1.300 Euro an T* als Darlehen unter Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit;
III./ im Jänner 2020 Z* zur Falschaussage als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizei bestimmt, indem er nach Anzeigeerstattung durch dessen Tante seine „blauen Flecken“ damit erklären sollte, dass er auf einer Parkbank schlafend von einem Unbekannten geschlagen worden sei.römisch drei./ im Jänner 2020 Z* zur Falschaussage als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Polizei bestimmt, indem er nach Anzeigeerstattung durch dessen Tante seine „blauen Flecken“ damit erklären sollte, dass er auf einer Parkbank schlafend von einem Unbekannten geschlagen worden sei.