[2] Weder das Berufungsgericht noch der Kläger zeigen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Weder das Berufungsgericht noch der Kläger zeigen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[3] 1.1 Mit Art 7.1.1 AUVB 2012 vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter (vgl RS0034591
) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 156/20x zu Klausel 3 mwN). [3] 1.1 Mit Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AUVB 2012 vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter vergleiche
RS0034591) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 156/20x zu Klausel 3 mwN).
[4] 1.2 Nach bereits vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in AVB als die im § 12 VersVG normierte Verjährungsfrist grundsätzlich noch keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften; vielmehr hat die Prüfung solcher Ausschlussfristen im Allgemeinen über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu erfolgen (RS0116097; vgl zuletzt 7 Ob 47/19s). In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 156/20x (= RS0122119 [T7] = RS0109447 [T8] = RS0082292 [T19]) stellte der Oberste Gerichtshof nochmals klar, dass die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monatsklausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, ausnahmslos aufrecht erhalten werde. Für die Unfallversicherung wurde die vor der Entscheidung des EuGH vom 14. 6. 2021, C-618/10 [Branco Espanol de Crédito] (RS0128735) in 7 Ob 250/01t vertretene – in 7 Ob 47/19s bloß referierte – Rechtsansicht, wonach in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keinen Hinweis darauf habe, dass sich ein Versicherungsfall innerhalb der Frist ereignet haben könnte, der Anspruchsverlust auch bei unverzüglicher Meldung im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB und damit die Klausel als teilnichtig angesehen werde, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. [4] 1.2 Nach bereits vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in AVB als die im Paragraph 12, VersVG normierte Verjährungsfrist grundsätzlich noch keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften; vielmehr hat die Prüfung solcher Ausschlussfristen im Allgemeinen über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu erfolgen (RS0116097; vergleiche zuletzt 7 Ob 47/19s). In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 156/20x (= RS0122119 [T7] = RS0109447 [T8] = RS0082292 [T19]) stellte der Oberste Gerichtshof nochmals klar, dass die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monatsklausel in der Unfallversicherung weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße, ausnahmslos aufrecht erhalten werde. Für die Unfallversicherung wurde die vor der Entscheidung des EuGH vom 14. 6. 2021, C-618/10 [Branco Espanol de Crédito] (RS0128735) in 7 Ob 250/01t vertretene – in 7 Ob 47/19s bloß referierte – Rechtsansicht, wonach in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keinen Hinweis darauf habe, dass sich ein Versicherungsfall innerhalb der Frist ereignet haben könnte, der Anspruchsverlust auch bei unverzüglicher Meldung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB und damit die Klausel als teilnichtig angesehen werde, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
[5] 2. Diese Rechtsansicht ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestoßen. Fasoli/Neissl (Verbandsklage gegen 13 teils branchenübliche Versicherungsklauseln, Entscheidungsbesprechung zu OGH 7 Ob 156/20x ecolex 2021/208) bezweifeln die Einordnung als Präklusivfrist. Gisch/Weinrauch (Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig, ZVers 2021, 80) bejahen die objektive und subjektive Ungewöhnlichkeit der Klausel nach § 864a ABGB wegen des Abstellens des Beginns der Ausschlussfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers von einer (möglichen) Invalidität. Ramharter (Fallfristen und Fallstricke in der Unfallversicherung, VbR 2021/65) erachtet die 15-Monatsklausel aufgrund einer nach § 15a Abs 1 VersVG unzulässigen Einschränkung des § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zugrundeliegenden Prinzips für unzulässig. Leupold/Gelbmann (Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung AGB-Kontrolle, VbR 2021/61) verweisen ohne eigene Auseinandersetzung auf die genannten Autoren. Insgesamt werden aber keine neuen Argumente gebracht, die der Obersten Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten. [5] 2. Diese Rechtsansicht ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestoßen. Fasoli/Neissl (Verbandsklage gegen 13 teils branchenübliche Versicherungsklauseln, Entscheidungsbesprechung zu OGH 7 Ob 156/20x ecolex 2021/208) bezweifeln die Einordnung als Präklusivfrist. Gisch/Weinrauch (Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig, ZVers 2021, 80) bejahen die objektive und subjektive Ungewöhnlichkeit der Klausel nach Paragraph 864 a, ABGB wegen des Abstellens des Beginns der Ausschlussfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers von einer (möglichen) Invalidität. Ramharter (Fallfristen und Fallstricke in der Unfallversicherung, VbR 2021/65) erachtet die 15-Monatsklausel aufgrund einer nach Paragraph 15 a, Absatz eins, VersVG unzulässigen Einschränkung des Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 VersVG zugrundeliegenden Prinzips für unzulässig. Leupold/Gelbmann (Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung AGB-Kontrolle, VbR 2021/61) verweisen ohne eigene Auseinandersetzung auf die genannten Autoren. Insgesamt werden aber keine neuen Argumente gebracht, die der Obersten Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten.
[6] 3. Aus der damit gegebenen Wirksamkeit des Art 7.1.1 AUVB 2012 folgt, dass der vom Kläger mehr als 15 Monate nach dem Unfalltag geltend gemachte Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität erloschen ist. [6] 3. Aus der damit gegebenen Wirksamkeit des Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AUVB 2012 folgt, dass der vom Kläger mehr als 15 Monate nach dem Unfalltag geltend gemachte Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität erloschen ist.
[7] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[8] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. [8] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.