Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind die Feststellungen zum Schuldspruch (US 3) weder undeutlich noch unvollständig oder offenbar unzureichend begründet (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall).Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind die Feststellungen zum Schuldspruch (US 3) weder undeutlich noch unvollständig oder offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall).
Diese leiteten die Tatrichter – den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (RIS-Justiz RS0118317) – im Wesentlichen aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugin L***** P***** und einer Vielzahl aufgenommener Kontrollbeweise ab, berücksichtigten dabei sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden erheblichen Verfahrensergebnisse, verwarfen hingegen dessen leugnende Verantwortung als unglaubwürdig (US 3 bis 10).
Soweit der Beschwerdeführer releviert, das Erstgericht habe einen „gewaltigen Widerspruch“ in der Aussage der „angeblich glaubwürdigen“ Zeugin L***** P***** nicht berücksichtigt, weil – im Urteil durchaus erörtert (vgl US 7 und 10) – die DNA-Spur nicht mit den Angaben des Opfers in Einklang zu bringen sei und die Tatrichter sich mit dem erst sechs Monate nach der Tat erfolgten Therapiebeginn, dessen kurzer Dauer und der geringfügigen Medikation nicht auseinandergesetzt hätten, obwohl es „notorischer Erfahrungen in gleichgelagerten Prozessen/Fällen“ entspreche, dass „immer von schwerwiegenden seelischen und psychischen Folgen auszugehen ist und umgehende medizinische Therapien in Anspruch genommen werden“, wendet er sich bloß gegen die – als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) – alleine dem erkennenden Gericht zukommende (RIS-Justiz RS0099649, RS0098297) – Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers.Soweit der Beschwerdeführer releviert, das Erstgericht habe einen „gewaltigen Widerspruch“ in der Aussage der „angeblich glaubwürdigen“ Zeugin L***** P***** nicht berücksichtigt, weil – im Urteil durchaus erörtert vergleiche US 7 und 10) – die DNA-Spur nicht mit den Angaben des Opfers in Einklang zu bringen sei und die Tatrichter sich mit dem erst sechs Monate nach der Tat erfolgten Therapiebeginn, dessen kurzer Dauer und der geringfügigen Medikation nicht auseinandergesetzt hätten, obwohl es „notorischer Erfahrungen in gleichgelagerten Prozessen/Fällen“ entspreche, dass „immer von schwerwiegenden seelischen und psychischen Folgen auszugehen ist und umgehende medizinische Therapien in Anspruch genommen werden“, wendet er sich bloß gegen die – als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) – alleine dem erkennenden Gericht zukommende (RIS-Justiz RS0099649, RS0098297) – Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers.
Die behaupteten Widersprüche innerhalb der Aussage der Zeugin L***** P***** (zu deren konkreter Erinnerung betreffend die Verwendung eines Kondoms und zum Vollzug des Beischlafs mit ausgezogener oder angezogener Unterhose) beziehen sich nicht auf entscheidende Tatsachen und sind damit auch unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit in Ansehung der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ohne Relevanz (RIS-Justiz RS0119422 [T4]).
Soweit die Rüge auf die „schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie“ Aussage des Angeklagten verweist und die Überzeugung des Erstgerichts von seiner Unglaubwürdigkeit als „undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ kritisiert, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Soweit die Rüge auf die „schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie“ Aussage des Angeklagten verweist und die Überzeugung des Erstgerichts von seiner Unglaubwürdigkeit als „undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ kritisiert, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
Mit der aktenfremden Spekulation, der „Amtsvermerk der Polizei, der danach als unverwertbar aus dem Akt genommen werden musste“ hätte „vermutlich“ die Beweiswürdigung beeinflusst, macht die Rüge keinen Begründungsmangel geltend.
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen und das „diesbezügliche Vorbringen wiederholt“ wird, verkennt der Beschwerdeführer die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe, die eine gesonderte Ausführung erfordert (RIS-Justiz RS0115902).Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen und das „diesbezügliche Vorbringen wiederholt“ wird, verkennt der Beschwerdeführer die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe, die eine gesonderte Ausführung erfordert (RIS-Justiz RS0115902).
Zum Beschwerdevorbringen einer „Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung“ durch das Unterlassen der „Beischaffung weiterer medizinischer Unterlagen“ genügt der Hinweis auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge (Z 5a) gegenüber der Verfahrensrüge (Z 4; RIS-Justiz RS0115823 [T2]).Zum Beschwerdevorbringen einer „Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung“ durch das Unterlassen der „Beischaffung weiterer medizinischer Unterlagen“ genügt der Hinweis auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) gegenüber der Verfahrensrüge (Ziffer 4,; RIS-Justiz RS0115823 [T2]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.