Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Bei den Produktfehlern ist nach der Rechtsprechung zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Konstruktionsfehler ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (RIS-Justiz RS0107606). Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen erfüllt sind bzw ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (RS0107610 [T10; T12]; RS0071549 [T5]). Diese Fragen begründen daher – ausgenommen den Fall einer hier nicht vorliegenden korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage.
2.1 Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 249/02k einen Instruktionsfehler bejaht hat, weil das der dortigen Steh- und Schiebeleiter mit zwei Perlongurten zur Spreizsicherung beigefügte Piktogramm nicht ausreichte, um den durchschnittlichen Produktbenützer vor der bekannten Gefahr aus der dynamischen Belastung bei nicht optimaler Spannung der Gurtenbänder zu warnen. Inwieweit diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu einer anderen Leiter und zu einem anderen Piktogramm im Zusammenhang mit einer ganz anderen Gefahr als hier aber auf den Anlassfall übertragbar sein sollten, erschließt sich weder aus der Revision noch aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts.
2.2 Der Revisionswerber meint, dass das gegenständliche Piktogramm keinesfalls allgemein verständlich und klar sei, weil dort nur eine normale Stehleiter und keine Stehleiter mit Podest, wie der Kläger sie erworben habe, abgebildet sei. Außerdem werde nicht vor einem seitlichen Übersteigen, wie es der Kläger praktiziert habe, gewarnt.
Der Kläger lässt nicht nur die schriftliche Erläuterung „Stehleitern nicht zum Aufsteigen auf eine andere Ebene benutzen“ in der Benutzerinformation außer Acht, die durch die Kennzeichnung mit 3. d) leicht dem dazugehörigen Piktogramm zugeordnet werden kann. Er verkennt auch das Wesen von Piktogrammen, die Informationen durch vereinfachte grafische Darstellung vermitteln. Weder mit seiner Beobachtung, dass die stilisierte Stehleiter im Piktogramm kein Podest aufweist, noch mit seinem Einwand, dass nicht speziell vor einem seitlichen Übersteigen, sondern nur vor einem Übersteigen ganz allgemein gewarnt wird, womit eben jede Form des Übersteigens zu unterlassen ist, weckt der Kläger Bedenken an der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Instruktion im Anlassfall ausreichend war. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte nicht explizit auf die Gefahr des Einknickens des Leiterholms durch das Übersteigen hingewiesen hat. Das Einknicken des Leiterholms war nach den Feststellungen Folge des mit dem Übersteigens auf die Leiter ausgeübten seitlichen Drucks, womit sich gerade ein Risiko verwirklichte, dem das Verbot begegnen sollte.
2.3 Des vom Revisionswerber angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedarf es nicht, zumal die Fragestellung in Wahrheit nicht auf die Auslegung der DIN-EN131-3 abzielt. Vielmehr will der Kläger (unter vollständiger Ausklammerung der ebenfalls auf diese Europäische Norm zurückgehenden Erläuterungen in der Benutzerinformation) den Bedeutungsinhalt einzelner auf der Leiter angebrachter Piktogramme im konkreten Rechtsstreit durch den EuGH geklärt haben (zur Entscheidungsbefugnis des EuGH s auch Schima in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 267 AEUV Rz 40).2.3 Des vom Revisionswerber angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH bedarf es nicht, zumal die Fragestellung in Wahrheit nicht auf die Auslegung der DIN-EN131-3 abzielt. Vielmehr will der Kläger (unter vollständiger Ausklammerung der ebenfalls auf diese Europäische Norm zurückgehenden Erläuterungen in der Benutzerinformation) den Bedeutungsinhalt einzelner auf der Leiter angebrachter Piktogramme im konkreten Rechtsstreit durch den EuGH geklärt haben (zur Entscheidungsbefugnis des EuGH s auch Schima in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Artikel 267, AEUV Rz 40).
3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe keinen Konstruktions- bzw Produktionsfehler nachgewiesen, hält sich im Rahmen der gesicherten Rechtsprechung: Nach den Feststellungen war das Einknicken des Holmes an jener Stelle, an der das Sicherheitsgurtband angebracht war und der Holm durch die notwendige Bohrung für das Annieten des Bandes eine Schwachstelle aufwies, Folge des (verbotenen) Übersteigens. Die mechanischen Werte im Bereich des eingeknickten Holmes entsprachen – wie sich anlässlich der nachträglichen technischen Überprüfung herausstellte – der Normvorgabe. Damit ist die Fehlerfreiheit des Produkts indiziert (vgl RS0110464). Dagegen führt der beweispflichtige (vgl RS0117103) Kläger nur die durch keine Feststellungen gedeckte Behauptung ins Treffen, ein Konstruktionsfehler liege vor und ein Produktionsfehler sei nicht auszuschließen.3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe keinen Konstruktions- bzw Produktionsfehler nachgewiesen, hält sich im Rahmen der gesicherten Rechtsprechung: Nach den Feststellungen war das Einknicken des Holmes an jener Stelle, an der das Sicherheitsgurtband angebracht war und der Holm durch die notwendige Bohrung für das Annieten des Bandes eine Schwachstelle aufwies, Folge des (verbotenen) Übersteigens. Die mechanischen Werte im Bereich des eingeknickten Holmes entsprachen – wie sich anlässlich der nachträglichen technischen Überprüfung herausstellte – der Normvorgabe. Damit ist die Fehlerfreiheit des Produkts indiziert vergleiche RS0110464). Dagegen führt der beweispflichtige vergleiche RS0117103) Kläger nur die durch keine Feststellungen gedeckte Behauptung ins Treffen, ein Konstruktionsfehler liege vor und ein Produktionsfehler sei nicht auszuschließen.
4. Ein angeblicher Mangel im erstinstanzlichen Verfahren, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann nicht mehr in der Revision gerügt werden, außer das Berufungsgericht hat infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0042963 [T52]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist zudem eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RS0043320).
5. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, die die Revision zulässig machen würde, aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.5. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die die Revision zulässig machen würde, aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19 %) zuzusprechen (RS0114955 [T10]).6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist bei den begehrten Rechtsanwaltskosten lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19 %) zuzusprechen (RS0114955 [T10]).