Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 ZustG ist der an der Abgabestelle nicht angetroffene Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Soweit dem Zusteller nach dieser Bestimmung ein Wahlrecht zukommt, muss jeweils eine objektive Gewähr bestehen, dass die Verständigung den Empfänger auch erreichen kann (vgl RS0083954). Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den (geschlossenen) Briefkasten anstatt in die darunter befindliche (offene) „Zeitungsröhre“ hätte eine weitaus höhere Gewähr dafür geboten, dass sie dem Beklagten tatsächlich zukommt. Da von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung jene zu wählen ist, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (vgl Walter/Mayer, Das Österreichische Zustellrecht [1983] § 17 ZustG Anm 21; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/
Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht² [2011] § 17 ZustG Rz 6 unter Hinweis auf 9 ObA 64/93; siehe auch VwGH Ra 2017/20/0290; 2013/06/0084), ging das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vom Zusteller gewählte Vorgehensweise nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ZustG entsprach.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 ZustG ist der an der Abgabestelle nicht angetroffene Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Soweit dem Zusteller nach dieser Bestimmung ein Wahlrecht zukommt, muss jeweils eine objektive Gewähr bestehen, dass die Verständigung den Empfänger auch erreichen kann vergleiche RS0083954). Das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in den (geschlossenen) Briefkasten anstatt in die darunter befindliche (offene) „Zeitungsröhre“ hätte eine weitaus höhere Gewähr dafür geboten, dass sie dem Beklagten tatsächlich zukommt. Da von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung jene zu wählen ist, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält vergleiche Walter/Mayer, Das Österreichische Zustellrecht [1983] Paragraph 17, ZustG Anmerkung 21, ; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/, Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht² [2011] Paragraph 17, ZustG Rz 6 unter Hinweis auf 9 ObA 64/93; siehe auch VwGH Ra 2017/20/0290; 2013/06/0084), ging das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vom Zusteller gewählte Vorgehensweise nicht den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entsprach.
Soweit die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von (nicht konkret bezeichneter) erstinstanzlicher Rechtsprechung behauptet, vermag dies keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Ob die offene „Zeitungsröhre“ als solche überhaupt eine Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 ZustG sein kann (der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine solche Eigenschaft etwa bei einem frei zugänglichen „Holzverschlag“; vgl 2011/05/0076), muss nach dem Vorgesagten nicht geprüft werden. Von einem (alternativ zum Einlegen in eine Abgabeeinrichtung zulässigen) Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle im Sinn der zweiten Alternative des § 17 Abs 2 Satz 2 ZustG kann nicht gesprochen werden, wenn die Anzeige – wie hier – gänzlich außerhalb der als Abgabestelle bezeichneten Räumlichkeit „deponiert“ wird.Soweit die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von (nicht konkret bezeichneter) erstinstanzlicher Rechtsprechung behauptet, vermag dies keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Ob die offene „Zeitungsröhre“ als solche überhaupt eine Abgabeeinrichtung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG sein kann (der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine solche Eigenschaft etwa bei einem frei zugänglichen „Holzverschlag“; vergleiche 2011/05/0076), muss nach dem Vorgesagten nicht geprüft werden. Von einem (alternativ zum Einlegen in eine Abgabeeinrichtung zulässigen) Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle im Sinn der zweiten Alternative des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 2 ZustG kann nicht gesprochen werden, wenn die Anzeige – wie hier – gänzlich außerhalb der als Abgabestelle bezeichneten Räumlichkeit „deponiert“ wird.
Da die Vorschriften über die Zustellung (und daher auch über die Art der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige) durch eine Vereinbarung zwischen dem Postzusteller und dem Empfänger nicht geändert werden können (VwGH 87/05/0063), kommt es entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht darauf an, ob die „Zeitungsröhre“ bisher „anstandslos“ für sämtliche Postzustellungen genutzt wurde.
Der Kostenvorbehalt beruht – da bereits das Rekursgericht die Entscheidung über die (erst- und zweitinstanzlichen) Kosten des Zwischenstreits dem Erstgericht vorbehielt – auf § 52 Abs 3 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht – da bereits das Rekursgericht die Entscheidung über die (erst- und zweitinstanzlichen) Kosten des Zwischenstreits dem Erstgericht vorbehielt – auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.