Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
I. Zur Einschränkung des Klagebegehrens:römisch eins. Zur Einschränkung des Klagebegehrens:
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren – solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist – unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden ist (RIS-Justiz RS0039644). Dies gilt auch im Revisionsverfahren, wobei die Klagseinschränkung auch in der Revisionsbeantwortung erfolgen kann (2 Ob 275/05p; 6 Ob 19/16m). Ein solcher Fall der Klagseinschränkung liegt auch dann vor, wenn – wie hier – das zunächst erhobene Mietzins- und Räumungsbegehrens nur um das Räumungsbegehren eingeschränkt wird, weil in diesem Fall weiterhin über ein Sachbegehren zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung, wonach eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz im Revisionsstadium ausgeschlossen ist, wird unter Hinweis auf § 528 ZPO damit begründet, dass in diesem Fall das Rechtsmittel nur mehr den Kostenpunkt beträfe (RS0039247). Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz liegt aber nur dann vor, wenn nur mehr eine reine Kostenentscheidung zu treffen ist und dementsprechend das gesamte Klagebegehren in der Hauptsache fallen gelassen wird (vgl 10 ObS 151/13y; 8 Ob 62/15y). Dies ist hier nicht der Fall.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren – solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist – unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig, wobei die Einschränkung des Klagebegehrens nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden ist (RIS-Justiz RS0039644). Dies gilt auch im Revisionsverfahren, wobei die Klagseinschränkung auch in der Revisionsbeantwortung erfolgen kann (2 Ob 275/05p; 6 Ob 19/16m). Ein solcher Fall der Klagseinschränkung liegt auch dann vor, wenn – wie hier – das zunächst erhobene Mietzins- und Räumungsbegehrens nur um das Räumungsbegehren eingeschränkt wird, weil in diesem Fall weiterhin über ein Sachbegehren zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung, wonach eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz im Revisionsstadium ausgeschlossen ist, wird unter Hinweis auf Paragraph 528, ZPO damit begründet, dass in diesem Fall das Rechtsmittel nur mehr den Kostenpunkt beträfe (RS0039247). Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz liegt aber nur dann vor, wenn nur mehr eine reine Kostenentscheidung zu treffen ist und dementsprechend das gesamte Klagebegehren in der Hauptsache fallen gelassen wird vergleiche 10 ObS 151/13y; 8 Ob 62/15y). Dies ist hier nicht der Fall.
1.2 Im Hinblick auf die vom Kläger in den Revisionsverfahren vorgenommene Klagseinschränkung war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO auszusprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Umfang der Klagseinschränkung wirkungslos ist.1.2 Im Hinblick auf die vom Kläger in den Revisionsverfahren vorgenommene Klagseinschränkung war gemäß Paragraphen 483, Absatz 3, 513, ZPO auszusprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Umfang der Klagseinschränkung wirkungslos ist.
II. Zur Mietzinsminderung:römisch zwei. Zur Mietzinsminderung:
2.1 Die Ausführungen in der Revision betreffen hauptsächlich die Frage der Aktivlegitimation für das Räumungsbegehren, das aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl 8 Ob 34/17h).2.1 Die Ausführungen in der Revision betreffen hauptsächlich die Frage der Aktivlegitimation für das Räumungsbegehren, das aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vergleiche 8 Ob 34/17h).
Zur Frage der Mietzinsminderung verweist die Revision zunächst auf die „gesicherte Judikatur“, wonach ein Bestandnehmer, der Zweifel an der Bestandzinsschuld hat, gezahlte Bestandzinse nur dann zurückfordern kann, wenn er dazu einen Vorbehalt erklärt hat (RS0033612). Im Anschluss daran argumentiert der Beklagte, dass im Anlassfall keine vorbehaltlose Zahlung der Mietzinse für die Vergangenheit vorliege, weil er mit seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 13. 3. 2013 mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Mietzins nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten wolle; bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass er der deutschen Sprache nicht kundig sei.
2.2 Nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Mietzinses befreit, wenn das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft ist oder es während der Bestandzeit ohne Beitrag des Übernehmers derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Der Anspruch besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich dabei nach Grad und Dauer der Beeinträchtigung, wobei der Vertragszweck im Vordergrund steht. Keine Mietzinsminderung steht allerdings dann zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat; in diesem Fall ist sein Anteil an der Gebrauchsminderung entsprechend zu berücksichtigen (8 Ob 34/17h mwN).2.2 Nach Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Mietzinses befreit, wenn das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft ist oder es während der Bestandzeit ohne Beitrag des Übernehmers derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Der Anspruch besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich dabei nach Grad und Dauer der Beeinträchtigung, wobei der Vertragszweck im Vordergrund steht. Keine Mietzinsminderung steht allerdings dann zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat; in diesem Fall ist sein Anteil an der Gebrauchsminderung entsprechend zu berücksichtigen (8 Ob 34/17h mwN).
2.3 Abgesehen davon, dass die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Mietzinsminderung berechtigt ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist und daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RS0021324 [T3]), lässt sich der Revision nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen der Beklagte aus seinen Argumenten ableitet, konkret, aufgrund welcher Mängel er welche Mietzinsminderung für welche Perioden in Anspruch nehmen will. Damit lässt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts anhand der Ausführungen in der Revision nicht überprüfen, weshalb die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist (vgl RS0043605). Dies führt zur Zurückweisung der Revision.2.3 Abgesehen davon, dass die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Mietzinsminderung berechtigt ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist und daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RS0021324 [T3]), lässt sich der Revision nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen der Beklagte aus seinen Argumenten ableitet, konkret, aufgrund welcher Mängel er welche Mietzinsminderung für welche Perioden in Anspruch nehmen will. Damit lässt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts anhand der Ausführungen in der Revision nicht überprüfen, weshalb die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist vergleiche RS0043605). Dies führt zur Zurückweisung der Revision.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Angemerkt wird, dass nach den Ausführungen in den Rechtsmittelschriftsätzen beider Parteien der Grund für die Einschränkung des Klagebegehrens um das Räumungsbegehren in der Klaglosstellung des Klägers nach Zustellung der Entscheidung zu 4 Ob 100/18m liegt.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Angemerkt wird, dass nach den Ausführungen in den Rechtsmittelschriftsätzen beider Parteien der Grund für die Einschränkung des Klagebegehrens um das Räumungsbegehren in der Klaglosstellung des Klägers nach Zustellung der Entscheidung zu 4 Ob 100/18m liegt.