Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, Z 10a und Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 10 a und Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) erfolgte die Abweisung des Antrags auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Tülin I***** zum Beweis dafür, dass das Scheidungsbegehren vom Angeklagten und nicht von ihr ausging (ON 67 S 34), zu Recht, weil diesem nicht zu entnehmen war, weshalb die unmittelbar zuvor zu diesem Thema bereits Vernommene (ON 67 S 18 ff) von ihren bisherigen Angaben abweichen sollte und das Begehren demzufolge auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Außerdem ließ der Antrag nicht erkennen, dass er einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321, 328).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) erfolgte die Abweisung des Antrags auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Tülin I***** zum Beweis dafür, dass das Scheidungsbegehren vom Angeklagten und nicht von ihr ausging (ON 67 S 34), zu Recht, weil diesem nicht zu entnehmen war, weshalb die unmittelbar zuvor zu diesem Thema bereits Vernommene (ON 67 S 18 ff) von ihren bisherigen Angaben abweichen sollte und das Begehren demzufolge auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Außerdem ließ der Antrag nicht erkennen, dass er einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321, 328).
Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch der nachträglichen Fundierung des Begehrens unterliegen dem Neuerungsverbot und sind damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweisführung qualifiziert naheliegt (RIS-Justiz RS0119583 [T13]).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweisführung qualifiziert naheliegt (RIS-Justiz RS0119583 [T13]).
Mit ihrem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn zu erwecken.
Aus dem zweiten und dritten Anwendungsfall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680, vgl auch § 345 Rz 17; RIS-Justiz RS0099869). Dies verkennt die Beschwerde mit dem Einwand, es sei weiters (als erschwerend) berücksichtigt worden, dass der Nichtigkeitswerber die Tat nicht „spontan“ verübt hat, sondern seine Gattin mit der Absicht aufgesucht hat, diese zu töten, zumal er von Anfang an ein Küchenmesser und Arbeitshandschuhe bei sich trug (US 6), weil es sich dabei um eine „unstatthafte Vermutung des Gerichts zu Lasten des Angeklagten“ handle.Aus dem zweiten und dritten Anwendungsfall der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680, vergleiche auch Paragraph 345, Rz 17; RIS-Justiz RS0099869). Dies verkennt die Beschwerde mit dem Einwand, es sei weiters (als erschwerend) berücksichtigt worden, dass der Nichtigkeitswerber die Tat nicht „spontan“ verübt hat, sondern seine Gattin mit der Absicht aufgesucht hat, diese zu töten, zumal er von Anfang an ein Küchenmesser und Arbeitshandschuhe bei sich trug (US 6), weil es sich dabei um eine „unstatthafte Vermutung des Gerichts zu Lasten des Angeklagten“ handle.
Aber auch der in eventu erhobene Vorwurf, diese Umstände stellten keinen gesetzlichen Erschwerungsgrund dar und seien daher zu Unrecht in die Strafbemessung einbezogen worden, übersieht die gesetzliche Anordnung des § 32 Abs 3 StGB, wonach die Strafe unter anderem dann umso strenger zu bemessen ist, je reiflicher der Täter seine Tat überlegt und je sorgfältiger er sie vorbereitet hat.Aber auch der in eventu erhobene Vorwurf, diese Umstände stellten keinen gesetzlichen Erschwerungsgrund dar und seien daher zu Unrecht in die Strafbemessung einbezogen worden, übersieht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, wonach die Strafe unter anderem dann umso strenger zu bemessen ist, je reiflicher der Täter seine Tat überlegt und je sorgfältiger er sie vorbereitet hat.
Der ebenfalls behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot scheitert schon daran, dass der Tatbestand des Mordes zwar bedingten Vorsatz, nicht jedoch frühzeitige Planung der Tat zur Voraussetzung hat (vgl RIS-Justiz RS0091003).Der ebenfalls behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot scheitert schon daran, dass der Tatbestand des Mordes zwar bedingten Vorsatz, nicht jedoch frühzeitige Planung der Tat zur Voraussetzung hat vergleiche RIS-Justiz RS0091003).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.