Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
1.1 Nach der Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Eltern den Regelfall darstellen (RIS-Justiz RS0128811). Für die Festlegung der Obsorge beider Eltern ist die Beurteilung maßgebend, ob die Interessen des Kindes auf die Weise am besten gewahrt sind; das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet.
1.2 Die Obsorge beider Eltern setzt aber nach der Rechtsprechung voraus, dass die Eltern bereit sind, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, und dazu auch in der Lage sind. Die Obsorge beider Eltern erfordert somit ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern und auch die Bereitschaft dazu. Es soll möglich sein, in sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entscheidungen zu fassen. Weiters bedarf es eines gewissen Mindestmaßes an Kontakt zum Kind (8 Ob 40/15p).
2.1 Diese Grundsätze wurden von den Vorinstanzen beachtet:
Nach den Feststellungen ist die Mutter bereit, wichtige das Kind betreffende Angelegenheiten mit dem Vater abzusprechen. Sie ist für ihn über Telefon, WhatsApp, Skype, Line, Facebook sowie über drei verschiedene E-Mail-Adressen und auch postalisch erreichbar. Sie plant, zumindest ein Mal monatlich für ein Wochenende – falls es ihre Berufstätigkeit erlaubt – auch länger in Österreich zu verbringen, um in dieser Zeit Kontakt zum Kind zu haben. Weiters plant sie zu Terminen, die für das Kind wichtig sind, nach Österreich zu kommen. Der Vater ist bereit, mit der Mutter in diesem Sinn zu kommunizieren.
2.2 Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls liegt in der Anordnung des Weiterbestehens der Obsorge beider Eltern keine Ermessensüberschreitung. Nach den Feststellungen ist von einem erforderlichen Mindestmaß einer Gesprächsbasis zwischen den Eltern auszugehen. Die Mutter wird ihren Kontakt zum Kind keineswegs nur unter Zuhilfenahme von Skype-Telefonie, SMS-Nachrichten etc ausüben (siehe 6 Ob 155/13g, EF-Z 2014/41, 69 [Beck]). Dass ihren geplanten Reisen nach Wien zu den für das Kind wichtigen Terminen dann jeweils berufliche Gründe entgegenstehen werden, steht nicht fest.
3. Dem Vorbringen des Vaters in seiner Eingabe vom 16. 8. 2018, laut dem Facebook-Account der Mutter halte sich diese seit Juli 2018 in dem – 900 km weit von Wien entfernten – Rostock (Deutschland) auf und habe dort seit 1. 8. 2018 eine Ausbildung aufgenommen, steht im Revisionsrekursverfahren auch dann, wenn es sich um eine zulässige Neuerung handelte, der auch im Außerstreitverfahren geltende Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007) entgegen.
4. Da eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht aufgezeigt wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.