Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Der in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte sein Abendgebet vor dem inkriminierten Vorfall (schon) beendet hatte (US 2), erhobene Einwand von Aktenwidrigkeit geht daher schon deshalb ins Leere, weil ihm keine für die aktuelle Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0099408; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466).Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Der in Bezug auf die Feststellung, wonach der Angeklagte sein Abendgebet vor dem inkriminierten Vorfall (schon) beendet hatte (US 2), erhobene Einwand von Aktenwidrigkeit geht daher schon deshalb ins Leere, weil ihm keine für die aktuelle Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0099408; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810), indem sie unter Hinweis auf die (eine Verletzungsabsicht bestreitende) Verantwortung des Angeklagten bloß die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 3 f) nach Art einer Schuldberufung bekämpft und gestützt auf diese Verantwortung und den Umstand, dass das Opfer tatsächlich bloß eine leichte Verletzung erlitt, eine Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB einfordert.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0099810), indem sie unter Hinweis auf die (eine Verletzungsabsicht bestreitende) Verantwortung des Angeklagten bloß die zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 3 f) nach Art einer Schuldberufung bekämpft und gestützt auf diese Verantwortung und den Umstand, dass das Opfer tatsächlich bloß eine leichte Verletzung erlitt, eine Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB einfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.