Die gegen den (somit ausschließlich nach § 259 Z 3 StPO ergangenen) Freispruch aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christopher Br***** ist – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – im Recht.Die gegen den (somit ausschließlich nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO ergangenen) Freispruch aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christopher Br***** ist – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – im Recht.
Vorweg sei festgehalten, dass das Unterbleiben eines ausdrücklichen Ausspruchs der Verweisung auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich der vom Freispruch umfassten Anklagevorwürfe (§ 366 Abs 1 StPO) die dem Privatbeteiligten durch § 282 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsbefugnis nicht tangiert, weil die Unterlassung einer Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichkommt (11 Os 109/11f, SSt 2011/49; RIS-Justiz RS0101309 [T1 und T2]; Spenling, WK-StPO § 366 Rz 12).Vorweg sei festgehalten, dass das Unterbleiben eines ausdrücklichen Ausspruchs der Verweisung auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich der vom Freispruch umfassten Anklagevorwürfe (Paragraph 366, Absatz eins, StPO) die dem Privatbeteiligten durch Paragraph 282, Absatz 2, StPO eingeräumte Anfechtungsbefugnis nicht tangiert, weil die Unterlassung einer Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichkommt (11 Os 109/11f, SSt 2011/49; RIS-Justiz RS0101309 [T1 und T2]; Spenling, WK-StPO Paragraph 366, Rz 12).
Hievon ausgehend kritisiert die Verfahrensrüge die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 59 S 41) zu Recht:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Gutachten der Sachverständigen DDr. Worgötter (ON 35) zu erörtern, (dem sich der Privatbeteiligte anschloss) zielte primär auf den Nachweis, dass Christopher Br***** an einer psychischen Störung im Sinn der Anklage (I) leidet, diese Störung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs 1 StGB erfüllt und aus medizinischer Sicht auf die vom Privatbeteiligten geschilderten Taten zurückzuführen sein kann (ON 59 S 40). Damit war der Antrag keineswegs auf eine Gutachtenserstattung zur Aussageehrlichkeit (siehe aber ON 59 S 41 und US 7), sondern auf Kontrollbeweisführung hinsichtlich des vom Privatbeteiligten im Rahmen seiner Zeugenaussage behaupteten Tatsachensubstrats gerichtet. Da das Erstgericht dieser Zeugenaussage die Glaubwürdigkeit absprach (US 6) und solcherart hinsichtlich des Großteils der Anklagevorwürfe zu einem Freispruch gelangte (US 2 f), war die vom Privatbeteiligten angestrebte Beweisführung zur Beweiskraft seiner Aussage für die Schuldfrage (und demzufolge auch für die Geltendmachung der diesbezüglichen privatrechtlichen Ansprüche [§ 282 Abs 2 zweiter Satz StPO]) von Bedeutung, womit der darauf gerichtete Antrag rechtsfehlerhaft abgewiesen wurde (13 Os 127/03, RZ 2004, 139; RIS-Justiz RS0028345, jüngst 13 Os 4/17p; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350 mwN).Der Antrag der Staatsanwaltschaft, das Gutachten der Sachverständigen DDr. Worgötter (ON 35) zu erörtern, (dem sich der Privatbeteiligte anschloss) zielte primär auf den Nachweis, dass Christopher Br***** an einer psychischen Störung im Sinn der Anklage (römisch eins) leidet, diese Störung die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt und aus medizinischer Sicht auf die vom Privatbeteiligten geschilderten Taten zurückzuführen sein kann (ON 59 S 40). Damit war der Antrag keineswegs auf eine Gutachtenserstattung zur Aussageehrlichkeit (siehe aber ON 59 S 41 und US 7), sondern auf Kontrollbeweisführung hinsichtlich des vom Privatbeteiligten im Rahmen seiner Zeugenaussage behaupteten Tatsachensubstrats gerichtet. Da das Erstgericht dieser Zeugenaussage die Glaubwürdigkeit absprach (US 6) und solcherart hinsichtlich des Großteils der Anklagevorwürfe zu einem Freispruch gelangte (US 2 f), war die vom Privatbeteiligten angestrebte Beweisführung zur Beweiskraft seiner Aussage für die Schuldfrage (und demzufolge auch für die Geltendmachung der diesbezüglichen privatrechtlichen Ansprüche [§ 282 Absatz 2, zweiter Satz StPO]) von Bedeutung, womit der darauf gerichtete Antrag rechtsfehlerhaft abgewiesen wurde (13 Os 127/03, RZ 2004, 139; RIS-Justiz RS0028345, jüngst 13 Os 4/17p; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350 mwN).
Hinzugefügt sei, dass der Befund-Teil der angesprochenen Expertise gemäß § 252 Abs 2 StPO jedenfalls zu verlesen (§ 258 Abs 1 StPO) und daher nach dem Gesetz auch Gegenstand der Erörterung im Rahmen sowohl der Hauptverhandlung als auch der Urteilsbegründung war.Hinzugefügt sei, dass der Befund-Teil der angesprochenen Expertise gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO jedenfalls zu verlesen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) und daher nach dem Gesetz auch Gegenstand der Erörterung im Rahmen sowohl der Hauptverhandlung als auch der Urteilsbegründung war.
Die Erwägungen zur Kontrollbeweisführung gelten sinngemäß ebenso für die Abweisung des Antrags auf Überprüfung des Zustandekommens der in der Beilage II zu ON 59 enthaltenen Lichtbilder. Diese wurden vom Erstgericht über Antrag der Verteidigung zum Beweis der Unrichtigkeit der Zeugenaussage des Privatbeteiligten zum Akt genommen (ON 59 S 38). Davon ausgehend widersprach es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK), den zur Entkräftung des Beweiswerts dieser Lichtbilder gestellten Antrag des Privatbeteiligten abzuweisen.Die Erwägungen zur Kontrollbeweisführung gelten sinngemäß ebenso für die Abweisung des Antrags auf Überprüfung des Zustandekommens der in der Beilage römisch zwei zu ON 59 enthaltenen Lichtbilder. Diese wurden vom Erstgericht über Antrag der Verteidigung zum Beweis der Unrichtigkeit der Zeugenaussage des Privatbeteiligten zum Akt genommen (ON 59 S 38). Davon ausgehend widersprach es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK), den zur Entkräftung des Beweiswerts dieser Lichtbilder gestellten Antrag des Privatbeteiligten abzuweisen.
Aufgrund der dargelegten Verfahrensmängel war der Freispruch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben.
Zudem überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Zudem überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Bezüglich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB ging das Erstgericht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinn des § 58 Abs 3 Z 3 StGB aus (US 8). Dabei übersah es, dass der nach dem Gesetz vorzunehmende Günstigkeitsvergleich (§ 61 zweiter Satz StGB) insoweit zur Anwendung des Tatzeitrechts führt, weil § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der Tatzeitfassung (BGBl I 1998/153) die in Rede stehende Fristverlängerung für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nicht vorsah. Da die Verjährung ein Strafaufhebungsgrund ist, wäre die Strafbarkeit der vom Schuldspruch umfassten Tat bei isolierter Betrachtung somit spätestens am 3. Mai 2006 durch Fristablauf beseitigt gewesen (12 Os 78/08z, SSt 2008/42; RIS-Justiz RS0072368 [T2] und RS0091909 [T1]). Die erst danach, konkret am 1. Juni 2009, in Kraft getretene Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (BGBl I 2009/40) ist daher hier irrelevant.Bezüglich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB ging das Erstgericht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB aus (US 8). Dabei übersah es, dass der nach dem Gesetz vorzunehmende Günstigkeitsvergleich (Paragraph 61, zweiter Satz StGB) insoweit zur Anwendung des Tatzeitrechts führt, weil Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Tatzeitfassung (BGBl I 1998/153) die in Rede stehende Fristverlängerung für strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nicht vorsah. Da die Verjährung ein Strafaufhebungsgrund ist, wäre die Strafbarkeit der vom Schuldspruch umfassten Tat bei isolierter Betrachtung somit spätestens am 3. Mai 2006 durch Fristablauf beseitigt gewesen (12 Os 78/08z, SSt 2008/42; RIS-Justiz RS0072368 [T2] und RS0091909 [T1]). Die erst danach, konkret am 1. Juni 2009, in Kraft getretene Ausdehnung des Regelungsbereichs des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (BGBl I 2009/40) ist daher hier irrelevant.
Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst konnte diesbezüglich dennoch nicht erfolgen, weil bei allfälligen Schuldsprüchen im zweiten Rechtsgang wegen der hier vom Freispruch umfassten Anklagefakten eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung mit Blick auf die Bestimmung des § 58 Abs 2 StGB möglich wäre.Eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst konnte diesbezüglich dennoch nicht erfolgen, weil bei allfälligen Schuldsprüchen im zweiten Rechtsgang wegen der hier vom Freispruch umfassten Anklagefakten eine Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB möglich wäre.
Das angefochtene Urteil war somit – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 288 Abs 2 Z 1 StPO und gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 288 Abs 2 Z 3 StPO aufzuheben.Das angefochtene Urteil war somit – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aufzuheben.
Hierauf war der Privatbeteiligte mit seiner Berufung zu verweisen.