Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO; Art 4 7. ZPMRK), weil das Erstgericht den (rechtskräftigen) Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang (A./I./, II./, IV./ bis VII./) wiederholt habe (vgl RIS-Justiz RS0124619). Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass im nunmehr angefochtenen Urteil (im Tenor in kursiver Schrift) bloß das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses deklarativ wiedergegeben und in der Folge (Fettdruck) die im ersten Rechtsgang aufgehobene Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB neu gebildet wurde (vgl dazu RIS-Justiz RS0116734). Der kritisierten Wiederholung im Urteilstenor kommt somit nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zu (vgl 12 Os 131/83; RIS-Justiz RS0100041), woran auch die – wiederum nur deklarative – Wiederholung der Feststellungen und Beweiswürdigung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses nichts zu ändern vermag.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (Paragraph 17, Absatz eins, StPO; Artikel 4, 7. ZPMRK), weil das Erstgericht den (rechtskräftigen) Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang (A./I./, römisch zwei./, römisch vier./ bis römisch sieben./) wiederholt habe vergleiche RIS-Justiz RS0124619). Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass im nunmehr angefochtenen Urteil (im Tenor in kursiver Schrift) bloß das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses deklarativ wiedergegeben und in der Folge (Fettdruck) die im ersten Rechtsgang aufgehobene Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB neu gebildet wurde vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116734). Der kritisierten Wiederholung im Urteilstenor kommt somit nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zu vergleiche 12 Os 131/83; RIS-Justiz RS0100041), woran auch die – wiederum nur deklarative – Wiederholung der Feststellungen und Beweiswürdigung des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils unter Verweis auf dieses nichts zu ändern vermag.
Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider wurde bei der Strafbemessung auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) verstoßen. Denn das Erstgericht hat mit der Aussage, der Angeklagte habe als Machthaber bereits im ersten Anstellungsjahr sechs Überweisungen von insgesamt 127.216,38 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen (US 10), bloß den Handlungs- und Erfolgsunwert der konkreten Tathandlungen gewichtet, nicht aber die dem Tatbild der Untreue immanente und damit bereits die Strafdrohung bestimmende Machthabereigenschaft des Angeklagten als solche erschwerend gewertet (vgl auch die zuvor auf US 10 ausgewiesenen besonderen Erschwerungsgründe).Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider wurde bei der Strafbemessung auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) verstoßen. Denn das Erstgericht hat mit der Aussage, der Angeklagte habe als Machthaber bereits im ersten Anstellungsjahr sechs Überweisungen von insgesamt 127.216,38 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen (US 10), bloß den Handlungs- und Erfolgsunwert der konkreten Tathandlungen gewichtet, nicht aber die dem Tatbild der Untreue immanente und damit bereits die Strafdrohung bestimmende Machthabereigenschaft des Angeklagten als solche erschwerend gewertet vergleiche auch die zuvor auf US 10 ausgewiesenen besonderen Erschwerungsgründe).
Ebensowenig wurde dem Umstand, dass der gesamte Schaden bereits (unmittelbar vor Anklageerhebung) gutgemacht worden war, offenbar unrichtig (Z 11 zweiter Fall) die strafmildernde Wirkung (§ 34 Abs 1 Z 11 StPO) versagt (vgl die auf US 10 ausgewiesenen besonderen Milderungsgründe). Vielmehr ließ das Erstgericht in seine generalpräventiven Überlegungen nur einfließen, dass insbesondere bei Menschen in Führungspositionen nicht der Eindruck entstehen dürfe, man könne sich im Fall der Aufdeckung derartiger Malversationen ohnehin durch Rückzahlung der erlangten Geldbeträge relativ folgenlos aus der Affäre ziehen (US 10).Ebensowenig wurde dem Umstand, dass der gesamte Schaden bereits (unmittelbar vor Anklageerhebung) gutgemacht worden war, offenbar unrichtig (Ziffer 11, zweiter Fall) die strafmildernde Wirkung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) versagt vergleiche die auf US 10 ausgewiesenen besonderen Milderungsgründe). Vielmehr ließ das Erstgericht in seine generalpräventiven Überlegungen nur einfließen, dass insbesondere bei Menschen in Führungspositionen nicht der Eindruck entstehen dürfe, man könne sich im Fall der Aufdeckung derartiger Malversationen ohnehin durch Rückzahlung der erlangten Geldbeträge relativ folgenlos aus der Affäre ziehen (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.