Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 11Os143/17i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os143/17i

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin B***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. August 2017, GZ 35 Hv 39/17k-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach (teils Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach (teils Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (B) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er in W*****

(A) mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich den Analverkehr,

(römisch eins) unternommen, und zwar

(1) im Frühling 2014 mit dem am 21. Jänner 2003 geborenen N*****;

(2) mit dem am 20. Oktober 2003 geborenen S*****

(a) in der Nacht zum 18. Februar 2017;

(b) am Morgen des 18. Februar 2017;

(römisch zwei) zu unternehmen versucht, und zwar in der Nacht zum 18. Februar 2017 mit S*****, wobei es infolge dessen Weigerung beim Versuch blieb;

(B) durch die zu A geschilderten Verhaltensweisen mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung teils (A römisch eins) vorgenommen, teils (A römisch zwei) vorzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Sie hält die „Annahme des Gerichtes“, dass der (alle Übergriffe leugnende) Angeklagte – zu einem Zeitpunkt, als bloß wegen der S***** betreffenden Vorwürfe gegen ihn ermittelt wurde – „den Namen N*****“ selbst „aufgebracht“ habe vergleiche US 10), für „entgegen aller Lebenserfahrungen“ und „mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen“.

Damit bekämpft sie keine Feststellung über eine entscheidende Tatsache (zu diesem Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f), sondern bloß die – übrigens aktenkonforme (ON 2 S 113 f) – Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung, und verfehlt daher den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).

Die weitere Rüge bemängelt, das Erstgericht habe Aussagen der Zeugin Julia P***** zu sexuellen Gefälligkeiten, die S***** anderen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft für bestimmte Gegenleistungen erwiesen habe, „mit Stillschweigen übergangen“ (Ziffer 5, zweiter Fall). Welcher konkreten Feststellung über welche entscheidende Tatsache dieses Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt sie aber nicht.

Anhand seiner – losgelöst vom Urteilsinhalt vorgenommenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen spekuliert der Nichtigkeitswerber, die Aussagen der Belastungszeugen S***** und N***** würden „keinesfalls den Tatsachen entsprechen“ und, dass „S***** real Miterlebtes mit anderen Burschen dem Angeklagten anlaste“. Damit stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das diesen Zeugenaussagen Glauben schenkte (US 11 f), nach Art einer, – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld infrage.

Das weitere Vorbringen bekämpft die Feststellungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand (US 8) sowie die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose (US 14 in Verbindung mit US 8, 12), indem es das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie, auf das die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen stützten (US 12), als „nicht nachvollziehbar“, „unvollständig“ und „im Widerspruch mit sich selbst“ stehend kritisiert.

Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.

Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.

Soweit sich die Rüge – der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f) – gegen die Konstatierungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Beschwerdeführers richtet, sei erwidert:

Der Angeklagte hat, nachdem das angesprochene Gutachten in der Hauptverhandlung erörtert worden war (ON 48 S 41 bis 48), weder eine Mangelhaftigkeit (Paragraph 127, Absatz 3, StPO) desselben aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund und Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO – mängelfreien Expertise gerichtetem Vorbringen aber wird ein formaler Mangel einer auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht einmal behauptet (RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00143.17I.1212.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171212_OGH0002_0110OS00143_17I0000_000

Navigation im Suchergebnis