Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Sie hält die „Annahme des Gerichtes“, dass der (alle Übergriffe leugnende) Angeklagte – zu einem Zeitpunkt, als bloß wegen der S***** betreffenden Vorwürfe gegen ihn ermittelt wurde – „den Namen N*****“ selbst „aufgebracht“ habe (vgl US 10), für „entgegen aller Lebenserfahrungen“ und „mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen“.Sie hält die „Annahme des Gerichtes“, dass der (alle Übergriffe leugnende) Angeklagte – zu einem Zeitpunkt, als bloß wegen der S***** betreffenden Vorwürfe gegen ihn ermittelt wurde – „den Namen N*****“ selbst „aufgebracht“ habe vergleiche US 10), für „entgegen aller Lebenserfahrungen“ und „mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen“.
Damit bekämpft sie keine Feststellung über eine entscheidende Tatsache (zu diesem Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f), sondern bloß die – übrigens aktenkonforme (ON 2 S 113 f) – Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung, und verfehlt daher den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).Damit bekämpft sie keine Feststellung über eine entscheidende Tatsache (zu diesem Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f), sondern bloß die – übrigens aktenkonforme (ON 2 S 113 f) – Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung, und verfehlt daher den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).
Die weitere Rüge bemängelt, das Erstgericht habe Aussagen der Zeugin Julia P***** zu sexuellen Gefälligkeiten, die S***** anderen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft für bestimmte Gegenleistungen erwiesen habe, „mit Stillschweigen übergangen“ (Z 5 zweiter Fall). Welcher konkreten Feststellung über welche entscheidende Tatsache dieses Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt sie aber nicht.Die weitere Rüge bemängelt, das Erstgericht habe Aussagen der Zeugin Julia P***** zu sexuellen Gefälligkeiten, die S***** anderen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft für bestimmte Gegenleistungen erwiesen habe, „mit Stillschweigen übergangen“ (Ziffer 5, zweiter Fall). Welcher konkreten Feststellung über welche entscheidende Tatsache dieses Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt sie aber nicht.
Anhand seiner – losgelöst vom Urteilsinhalt vorgenommenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen spekuliert der Nichtigkeitswerber, die Aussagen der Belastungszeugen S***** und N***** würden „keinesfalls den Tatsachen entsprechen“ und, dass „S***** real Miterlebtes mit anderen Burschen dem Angeklagten anlaste“. Damit stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das diesen Zeugenaussagen Glauben schenkte (US 11 f), nach Art einer
– im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld infrage.Anhand seiner – losgelöst vom Urteilsinhalt vorgenommenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen spekuliert der Nichtigkeitswerber, die Aussagen der Belastungszeugen S***** und N***** würden „keinesfalls den Tatsachen entsprechen“ und, dass „S***** real Miterlebtes mit anderen Burschen dem Angeklagten anlaste“. Damit stellt er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das diesen Zeugenaussagen Glauben schenkte (US 11 f), nach Art einer, – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld infrage.
Das weitere Vorbringen bekämpft die Feststellungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand (US 8) sowie die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose (US 14 iVm US 8, 12), indem es das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie, auf das die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen stützten (US 12), als „nicht nachvollziehbar“, „unvollständig“ und „im Widerspruch mit sich selbst“ stehend kritisiert.Das weitere Vorbringen bekämpft die Feststellungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand (US 8) sowie die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose (US 14 in Verbindung mit US 8, 12), indem es das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie, auf das die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen stützten (US 12), als „nicht nachvollziehbar“, „unvollständig“ und „im Widerspruch mit sich selbst“ stehend kritisiert.
Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.
Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.
Soweit sich die Rüge – der Sache nach aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f) – gegen die Konstatierungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Beschwerdeführers richtet, sei erwidert:Soweit sich die Rüge – der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f) – gegen die Konstatierungen zum auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand des Beschwerdeführers richtet, sei erwidert:
Der Angeklagte hat, nachdem das angesprochene Gutachten in der Hauptverhandlung erörtert worden war (ON 48 S 41 bis 48), weder eine Mangelhaftigkeit (§ 127 Abs 3 StPO) desselben aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund und Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt (Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 16; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des § 127 Abs 3 StPO – mängelfreien Expertise gerichtetem Vorbringen aber wird ein formaler Mangel einer auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht einmal behauptet (RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).Der Angeklagte hat, nachdem das angesprochene Gutachten in der Hauptverhandlung erörtert worden war (ON 48 S 41 bis 48), weder eine Mangelhaftigkeit (Paragraph 127, Absatz 3, StPO) desselben aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund und Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO – mängelfreien Expertise gerichtetem Vorbringen aber wird ein formaler Mangel einer auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht einmal behauptet (RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.