Gegen beide Entscheidungen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens. Geltend gemacht wird eine mit der Nichtaufnahme von Beweisen im Zusammenhang stehende Verletzung von Art 6 MRK.Gegen beide Entscheidungen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens. Geltend gemacht wird eine mit der Nichtaufnahme von Beweisen im Zusammenhang stehende Verletzung von Artikel 6, MRK.
Da Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug anfechten kann, unzulässig sind, war der gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck gerichtete Antrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T40, T41]).
Das weitere Vorbringen verfehlt ebenso sein Ziel:
Mit der unsubstanziierten Behauptung, Kriminalpolizei und Anklagebehörde hätten sich aus den umfangreichen Ermittlungen den Erneuerungswerber belastende Elemente „herausgepickt“, wird kein Verstoß des Gerichts gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren dargetan.
Opfereigenschaft ist nach Art 34 MRK anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, durch den angegriffenen Hoheitsakt oder das angegriffene Unterlassen hoheitlichen Handelns in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 13 Rz 16). Ebenso muss ein vom Obersten Gerichtshof zu prüfender Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).Opfereigenschaft ist nach Artikel 34, MRK anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, durch den angegriffenen Hoheitsakt oder das angegriffene Unterlassen hoheitlichen Handelns in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 13, Rz 16). Ebenso muss ein vom Obersten Gerichtshof zu prüfender Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
Diesem Erfordernis wird der Antragsteller nicht gerecht.
Einem Beweisantrag muss stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444 [T1]). Welche Ergebnisse des in Deutschland geführten Verfahrens den Erneuerungswerber konkret entlasten hätten können oder weshalb die Versender der Suchtgifte vom Bestellschein abweichende Angaben tätigen können sollten, hatten die – mit Billigung des Berufungsgerichts, auf dessen Begründung der Antrag nicht Bezug nimmt (siehe aber RIS-Justiz RS0124359) – abgelehnten Beweisanträge im Hauptverfahren (ON 9 S 7) nicht dargelegt.
Die Nichtdurchführung von in der Hauptverhandlung gestellten Erkundungsbeweisen verstößt, weil deren Aufnahme auch von der Staatsanwaltschaft nicht erwirkt werden kann, keineswegs gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“ (RIS-Justiz RS0116503, RS0099353 [T5 und T9]; vgl dazu auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Gleiches gilt für das amtswegige Unterlassen einer Erkundungsbeweisführung.Die Nichtdurchführung von in der Hauptverhandlung gestellten Erkundungsbeweisen verstößt, weil deren Aufnahme auch von der Staatsanwaltschaft nicht erwirkt werden kann, keineswegs gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“ (RIS-Justiz RS0116503, RS0099353 [T5 und T9]; vergleiche dazu auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Gleiches gilt für das amtswegige Unterlassen einer Erkundungsbeweisführung.
Das den Zahlungsfluss und das Bestehen von Kontakten betreffende Beweisziel wurde vom Gericht ohnehin als gegeben angenommen (ON 10 S 10 und ON 20 S 11 der Hv-Akten).
Auf das weitere, nicht im Instanzenzug, sondern erstmals im Erneuerungsantrag erstattete Vorbringen ist nicht näher einzugehen (RIS-Justiz RS0122737 [T40, T41], RS0124739 [T2]).
Der Erneuerungsantrag war gemäß § 363b Abs 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.