Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert mit ihrem Einwand von Rechtsfehlern mangels Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert mit ihrem Einwand von Rechtsfehlern mangels Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit
(RIS-Justiz RS0099810).
Zu Punkt III des Urteilsspruchs ignoriert sie nämlich sowohl die – durch (zulässigen; vgl dazu Danek, WK-StPO § 270 Rz 32; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580; RIS-Justiz RS0098936 [T15]) Verweis auf den Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) getroffenen – Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten (schriftlichen) Äußerungen, als auch die – die vermisste Ankündigung eines zukünftigen Übels gar wohl enthaltenden – Passagen aus den (von der Rüge nur partiell zitierten) betreffenden Schreiben („Ich steche mein Kind ab“, „Ich ersteche mein Kind, dasjenige, das er liebt.“; „Ich ersteche mein Kind ...“; US 5 f iVm US 2), sowie weiters die Urteilsannahmen, nach denen die Betroffene (auch) in der Absicht handelte, dass die Drohungen den bedrohten Personen, nämlich ihrem Ehemann und ihren Töchtern, zur Kenntnis gelangen (US 6, 8). Zu Punkt römisch drei des Urteilsspruchs ignoriert sie nämlich sowohl die – durch (zulässigen; vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 32; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 580; RIS-Justiz RS0098936 [T15]) Verweis auf den Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) getroffenen – Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten (schriftlichen) Äußerungen, als auch die – die vermisste Ankündigung eines zukünftigen Übels gar wohl enthaltenden – Passagen aus den (von der Rüge nur partiell zitierten) betreffenden Schreiben („Ich steche mein Kind ab“, „Ich ersteche mein Kind, dasjenige, das er liebt.“; „Ich ersteche mein Kind ...“; US 5 f in Verbindung mit US 2), sowie weiters die Urteilsannahmen, nach denen die Betroffene (auch) in der Absicht handelte, dass die Drohungen den bedrohten Personen, nämlich ihrem Ehemann und ihren Töchtern, zur Kenntnis gelangen (US 6, 8).
Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung lässt sich den Entscheidungsgründen bei – von der Rüge erneut prozessordnungswidrig nicht angestellter – Gesamtbetrachtung und unter Heranziehung des Urteilstenors zu deren
Verdeutlichung (RIS-Justiz RS0117247 [T2]) auch unmissverständlich entnehmen, dass Dr. Sylvia N***** die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze in dem sie betreffenden, beim Bezirksgericht W***** zu AZ 1 UB ***** geführten Unterbringungsverfahren (mit dem Ziel der Weiterleitung an die Bedrohten) einbrachte (US 5 f iVm US 2).Verdeutlichung (RIS-Justiz RS0117247 [T2]) auch unmissverständlich entnehmen, dass Dr. Sylvia N***** die verfahrensgegenständlichen Schriftsätze in dem sie betreffenden, beim Bezirksgericht W***** zu AZ 1 UB ***** geführten Unterbringungsverfahren (mit dem Ziel der Weiterleitung an die Bedrohten) einbrachte (US 5 f in Verbindung mit US 2).
Aus welchem Grund es ungeachtet dieser Urteilsannahmen und jener zur subjektiven Tatseite für die vorgenommene Subsumtion relevant sein sollte, ob die Betroffene Einfluss auf die Weiterleitung der Schriftstücke an die Bedrohten hatte, und weshalb es zudem erforderlich gewesen wäre, weitere Feststellungen dazu zu treffen, auf welche Weise ihr Ehemann tatsächlich Kenntnis von den schriftlichen Drohungen erlangte, erklärt die Beschwerde nicht. Sie verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes
(RIS-Justiz
RS0116569).
Soweit sie aus den Verfahrensergebnissen andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse zieht als jene des Erstgerichts, übt sie bloß unzulässig Beweiswürdigungskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Bezogen auf Punkt IV des Urteilsspruchs vertritt die Rüge unter Berufung auf eine (ersichtlich missverstandene) Kommentarmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB § 107 Rz 13) die Ansicht, Drohungen, die der Täter im Zorn oder in einem außergewöhnlichen Erregungszustand ausspricht, würden – mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite – (generell) „nicht unter § 107 StGB fallen“ und reklamiert unter Hinweis auf die – nach ihrer Ansicht – einen solchen Gemütszustand der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt indizierenden Aussage des Tatopfers entsprechende Feststellungen. Indem sie dabei die Konstatierungen zur Absicht der Betroffenen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor der Verwirklichung des angekündigten Übels, nämlich der Tötung ihrer – unter dem Schutz des Adressaten der Drohung stehenden – Kinder, zu versetzen (US 5 f, 12), entfernt sie sich ein weiteres Mal vom Urteilsinhalt.Bezogen auf Punkt römisch vier des Urteilsspruchs vertritt die Rüge unter Berufung auf eine (ersichtlich missverstandene) Kommentarmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107, Rz 13) die Ansicht, Drohungen, die der Täter im Zorn oder in einem außergewöhnlichen Erregungszustand ausspricht, würden – mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite – (generell) „nicht unter Paragraph 107, StGB fallen“ und reklamiert unter Hinweis auf die – nach ihrer Ansicht – einen solchen Gemütszustand der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt indizierenden Aussage des Tatopfers entsprechende Feststellungen. Indem sie dabei die Konstatierungen zur Absicht der Betroffenen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor der Verwirklichung des angekündigten Übels, nämlich der Tötung ihrer – unter dem Schutz des Adressaten der Drohung stehenden – Kinder, zu versetzen (US 5 f, 12), entfernt sie sich ein weiteres Mal vom Urteilsinhalt.
Die Sanktionsrüge (Z 11) bekämpft ausdrücklich nur das – auf eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Erkenntnisquellen gestützte, nicht bloß schematisch und keineswegs widersprüchlich begründete – Unterbleiben bedingter Nachsicht der Maßnahme und erstattet solcherart bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728; ders in WK2 StGB § 45 Rz 14).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bekämpft ausdrücklich nur das – auf eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Erkenntnisquellen gestützte, nicht bloß schematisch und keineswegs widersprüchlich begründete – Unterbleiben bedingter Nachsicht der Maßnahme und erstattet solcherart bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728; ders in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).