Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Obaidullah O*****:
Die Tatrichter haben sich in Zusammenhang mit den von der Beschwerde bekämpften Schuldsprüchen A/I/1/a/ab, A/I/1/b/bd, A/I/1/c und d sowie E ausführlich mit dem insgesamt schwankenden Aussageverhalten der Zeugen Sadraddin Os***** und Maiwand S*****, des Mitangeklagten Ali T***** (welche ihre Obaidullah O***** belastenden Depositionen in der Hauptverhandlung [teilweise] widerriefen) und des Beschwerdeführers selbst (der seine ursprünglich umfassend geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung gleichfalls erheblich einschränkte) beweiswürdigend auseinandergesetzt und mängelfrei dargelegt, weshalb sie deren im Rahmen der Vernehmungen vor der Kriminalpolizei getätigten Angaben größere
Glaubwürdigkeit beimaßen (US 14 ff).
Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einem Zeugen oder (Mit-)Angeklagten zugebilligte
Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, ist – so die Beurteilung nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Sie kann nur unter dem Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, ist – so die Beurteilung nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Sie kann nur unter dem
Aspekt der
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die
Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der
Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 ff).Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 ff).
Diese Kriterien verkennt die Mängelrüge, indem sie unter Berufung auf Z 5 zweiter Fall unterlassene Erörterung von Widersprüchen innerhalb der polizeilichen Aussagen des Zeugen Sadraddin Os***** und Divergenzen zwischen der (leugnenden) Verantwortung des Ali T***** und anderen Verfahrensergebnissen kritisiert, die ausschließlich gegen den Letztgenannten und abgesondert verfolgte Angeklagte erhobene Vorwürfe betreffen und damit für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage hinsichtlich Obaidullah O***** irrelevant sind.Diese Kriterien verkennt die Mängelrüge, indem sie unter Berufung auf Ziffer 5, zweiter Fall unterlassene Erörterung von Widersprüchen innerhalb der polizeilichen Aussagen des Zeugen Sadraddin Os***** und Divergenzen zwischen der (leugnenden) Verantwortung des Ali T***** und anderen Verfahrensergebnissen kritisiert, die ausschließlich gegen den Letztgenannten und abgesondert verfolgte Angeklagte erhobene Vorwürfe betreffen und damit für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage hinsichtlich Obaidullah O***** irrelevant sind.
Inwiefern und welchen konkreten Feststellungen dessen Angaben zum Erwerb von Cannabisblüten von Ali T*****, die im Urteil im Übrigen ohnehin einer Würdigung unterzogen wurden (US 21 f), erörterungsbedürftig entgegen stehen sollten, erklärt die Beschwerde nicht.
Indem sie aus der fehlenden Schuldbildung des Beschwerdeführers, angeblichen – vom Erstgericht allerdings verneinten (US 17 f) – Verständigungsproblemen mit der von der Kriminalpolizei beigezogenen Dolmetscherin und behaupteten – im Urteil gleichfalls erörterten (US 19 f) – Übersetzungsfehlern Unrichtigkeit des dort protokollierten umfassenden Geständnisses des Obaidullah O***** abzuleiten trachtet und dessen Aussage im Ermittlungsverfahren einen anderen Sinngehalt als die Tatrichter unterstellt, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gleiches gilt für den Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), mit dem keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Ergebnissen der (auch den Telefonanschluss des Beschwerdeführers betreffenden) Nachrichtenüberwachung oder der Aussage des Zeugen Sadraddin Os***** aufgezeigt, sondern aus diesen Verfahrensergebnissen bloß andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden als jene des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099431).Gleiches gilt für den Einwand von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), mit dem keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Ergebnissen der (auch den Telefonanschluss des Beschwerdeführers betreffenden) Nachrichtenüberwachung oder der Aussage des Zeugen Sadraddin Os***** aufgezeigt, sondern aus diesen Verfahrensergebnissen bloß andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen werden als jene des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099431).
Soweit die Rüge das Vorbringen trotz zuvor geäußerter Kritik an den gerade die ins Treffen geführten Telefongespräche und einen diesbezüglichen Übersetzungs- oder Übertragungsfehler („12.000 Geld“ statt „1.200 Geld“; US 20) betreffenden Erwägungen der Tatrichter auch auf Z 5 zweiter Fall stützt, erweist sie sich als unschlüssig.Soweit die Rüge das Vorbringen trotz zuvor geäußerter Kritik an den gerade die ins Treffen geführten Telefongespräche und einen diesbezüglichen Übersetzungs- oder Übertragungsfehler („12.000 Geld“ statt „1.200 Geld“; US 20) betreffenden Erwägungen der Tatrichter auch auf Ziffer 5, zweiter Fall stützt, erweist sie sich als unschlüssig.
Widersprüchlichkeit der Begründung (Z 5 dritter Fall) wird mit der Sache nach angestellten Plausibiliätserwägungen zu den Bekundungen des Zeugen Sadraddin Os***** nicht aufgezeigt. Inwiefern nämlich die Beweiswürdigung zu dessen Aussage bezüglich der von Ali T***** verkauften Suchtgiftmengen (US 21) in logischem Widerspruch zur Annahme eines – von Ali T***** zugestandenen – Erwerbs geringer Mengen Cannabisblüten von Obaidullah O***** (US 15) stehen oder die Feststellungen zum Verkauf von 40 Kilogramm Cannabisblüten durch den Beschwerdeführer (US 7) unvereinbar mit jenen sein sollten, wonach er Sadraddin Os***** um Finanzierung des Ankaufs oder Schmuggels von Suchtgift ersuchte (US 11 f), erklärt die Rüge nicht.Widersprüchlichkeit der Begründung (Ziffer 5, dritter Fall) wird mit der Sache nach angestellten Plausibiliätserwägungen zu den Bekundungen des Zeugen Sadraddin Os***** nicht aufgezeigt. Inwiefern nämlich die Beweiswürdigung zu dessen Aussage bezüglich der von Ali T***** verkauften Suchtgiftmengen (US 21) in logischem Widerspruch zur Annahme eines – von Ali T***** zugestandenen – Erwerbs geringer Mengen Cannabisblüten von Obaidullah O***** (US 15) stehen oder die Feststellungen zum Verkauf von 40 Kilogramm Cannabisblüten durch den Beschwerdeführer (US 7) unvereinbar mit jenen sein sollten, wonach er Sadraddin Os***** um Finanzierung des Ankaufs oder Schmuggels von Suchtgift ersuchte (US 11 f), erklärt die Rüge nicht.
Die Ableitung eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts des tatverfangenen Suchtgifts von 15 % THCA und 2 % Delta-9-THC aus dem Gutachten des Sachverständigen, der hinsichtlich der sichergestellten Cannabisblüten Werte zwischen 13,86 und 16,21 % THCA und zwischen 1,87 und 2,9 % Delta-9-THC ermittelte (US 25), begegnet entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0099508). Dass das Erstgericht seinerseits die Fundstelle der Expertise in den Akten nicht nannte, ändert daran nichts.Die Ableitung eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts des tatverfangenen Suchtgifts von 15 % THCA und 2 % Delta-9-THC aus dem Gutachten des Sachverständigen, der hinsichtlich der sichergestellten Cannabisblüten Werte zwischen 13,86 und 16,21 % THCA und zwischen 1,87 und 2,9 % Delta-9-THC ermittelte (US 25), begegnet entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0099508). Dass das Erstgericht seinerseits die Fundstelle der Expertise in den Akten nicht nannte, ändert daran nichts.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Ali T*****:
Indem die Beschwerde ohne jede Bezugnahme auf konkrete Schuldsprüche, die Entscheidungsgründe und den Akteninhalt unsubstantiiert Verfahrens- und Begründungsmängel sowie „Rechtsfehler“ behauptet, einen in diesem Zusammenhang völlig unverständlichen Rechtssatz zitiert und dazu ausführt, das Erstgericht habe „einen auf unrechtmäßigen Suchtgifthandel gerichteten Vorsatz … auf die Aussagen von zwei Zeugen (gegründet), mit denen der Angeklagte verfeindet ist bzw von denen er sogar bedroht wurde und die den Angeklagten fälschlich beschuldigten“, auch die aufgezeichneten Telefongespräche würden nicht belegen, „dass der Angeklagte mit Drogen gehandelt oder solche befördert hätte“ und zudem sei „völlig unberücksichtigt“ geblieben, dass der Beschwerdeführer „gar nicht Auto fahren kann und auch keinen Führerschein habe“ (vgl im Übrigen US 22 f), macht sie einen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt geltend, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Indem die Beschwerde ohne jede Bezugnahme auf konkrete Schuldsprüche, die Entscheidungsgründe und den Akteninhalt unsubstantiiert Verfahrens- und Begründungsmängel sowie „Rechtsfehler“ behauptet, einen in diesem Zusammenhang völlig unverständlichen Rechtssatz zitiert und dazu ausführt, das Erstgericht habe „einen auf unrechtmäßigen Suchtgifthandel gerichteten Vorsatz … auf die Aussagen von zwei Zeugen (gegründet), mit denen der Angeklagte verfeindet ist bzw von denen er sogar bedroht wurde und die den Angeklagten fälschlich beschuldigten“, auch die aufgezeichneten Telefongespräche würden nicht belegen, „dass der Angeklagte mit Drogen gehandelt oder solche befördert hätte“ und zudem sei „völlig unberücksichtigt“ geblieben, dass der Beschwerdeführer „gar nicht Auto fahren kann und auch keinen Führerschein habe“ vergleiche im Übrigen US 22 f), macht sie einen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt geltend, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch E nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) anhaftet, die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkt und demnach von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch E nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) anhaftet, die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkt und demnach von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Nach den insoweit wesentlichen Feststellungen hatten Obaidullah O***** und Ali T***** im Februar 2016 vor Durchführung der vom Schuldspruch A/I/1/b/bd umfassten Ausfuhr von fünf Kilogramm Cannabisblüten (Reinsubstanz 750 Gramm THCA und 100 Gramm Delta-9-THC) aus der Slowakei und Einfuhr dieses Suchtgifts nach Österreich (durch Ali T***** im Auftrag des Obaidullah O*****) bei Sadraddin Os***** „nachgefragt, ob er ihnen dafür Geld geben könne“ und den Genannten dadurch – bewusst und gewollt – „zu bestimmen versucht“, „einen sonstigen Beitrag zum Suchtgiftschmuggel“ zu leisten, was dieser jedoch ablehnte (US 11 f).
Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als (neben jenem zu A/I/1/b/bd weiteres) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB ist rechtlich verfehlt, weil der – wie hier – erfolglose Versuch der Anwerbung eines Dritten zur Leistung eines sonstigen Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu einer strafbaren Handlung, an der der Anwerbende in irgendeiner Form (hier: Ali T***** als unmittelbarer Täter und Obaidullah O***** als Bestimmungstäter; § 12 zweiter Fall StGB) mitwirken will, bloß eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt (RIS-Justiz RS0090486; Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 189 ff [Rz 194 f]; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 49, 108).Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als (neben jenem zu A/I/1/b/bd weiteres) Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB ist rechtlich verfehlt, weil der – wie hier – erfolglose Versuch der Anwerbung eines Dritten zur Leistung eines sonstigen Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer strafbaren Handlung, an der der Anwerbende in irgendeiner Form (hier: Ali T***** als unmittelbarer Täter und Obaidullah O***** als Bestimmungstäter; Paragraph 12, zweiter Fall StGB) mitwirken will, bloß eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt (RIS-Justiz RS0090486; Hager/Massauer in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 189 ff [Rz 194 f]; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 49, 108).
Amtswegige Aufhebung dieses Schuldspruchs und damit auch der Strafaussprüche beider Angeklagter sowie des – Ali T***** betreffenden – gemeinsam mit dem Urteil gefassten (nicht ausgefertigten) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit (ON 404 S 22) war die Konsequenz dieses Rechtsfehlers.
Da eine Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens auch nach einem anderen Tatbestand vorliegend nicht in Betracht kommt, war sogleich
in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO).in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO).
Bleibt anzumerken, dass die – ersichtlich auf einem schon der Anklagebehörde unterlaufenen Schreibfehler (ON 226 S 5, 8) beruhende – irrtümliche Unterstellung der vom Schuldspruch A/I/1/b/bd umfassten Tat (nur) des Obaidullah O***** unter § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG anstatt richtig nach (§ 12 zweiter Fall StGB) § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG (vgl demgegenüber die zutreffende Subsumtion hinsichtlich Ali T***** sowie die Ausführungen in US 27) – zufolge gleicher Strafdrohung der beiden Verbrechen und der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (RIS-Justiz RS0117604; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 119, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646) – ohne Nachteil für diesen Angeklagten blieb, sodass insoweit zu einer amtswegigen Maßnahme keine Veranlassung bestand.Bleibt anzumerken, dass die – ersichtlich auf einem schon der Anklagebehörde unterlaufenen Schreibfehler (ON 226 S 5, 8) beruhende – irrtümliche Unterstellung der vom Schuldspruch A/I/1/b/bd umfassten Tat (nur) des Obaidullah O***** unter Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG anstatt richtig nach (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG vergleiche demgegenüber die zutreffende Subsumtion hinsichtlich Ali T***** sowie die Ausführungen in US 27) – zufolge gleicher Strafdrohung der beiden Verbrechen und der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB (RIS-Justiz RS0117604; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 119, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646) – ohne Nachteil für diesen Angeklagten blieb, sodass insoweit zu einer amtswegigen Maßnahme keine Veranlassung bestand.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Erfüllung der Qualifikation des Abs 2 Z 2 des § 28a SMG neben jener des Abs 4 Z 3 (Obaidullah O***** zu A/I/1/a/ab, Ali T***** zu A/I/1/a/ac sowie A/I/1/b/bd und be) oder des Abs 2 Z 3 (Obaidullah O***** zu A/I/1/b/bd; RIS-Justiz RS0115237, RS0100027) sowie die mehrfache Überschreitung der in § 28a Abs 4 Z 3 SMG normierten Suchtgiftmenge (Obaidullah O***** zu A/I/1/a/ab und Ali T***** zu A/I/1/a/ac; RIS-Justiz RS0088028; Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 64), bei Ali T***** zudem eine einschlägige Vorverurteilung erschwerend, das teilweise Geständnis beider Angeklagter (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie deren Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die Erfüllung der Qualifikation des Absatz 2, Ziffer 2, des Paragraph 28 a, SMG neben jener des Absatz 4, Ziffer 3, (Obaidullah O***** zu A/I/1/a/ab, Ali T***** zu A/I/1/a/ac sowie A/I/1/b/bd und be) oder des Absatz 2, Ziffer 3, (Obaidullah O***** zu A/I/1/b/bd; RIS-Justiz RS0115237, RS0100027) sowie die mehrfache Überschreitung der in Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG normierten Suchtgiftmenge (Obaidullah O***** zu A/I/1/a/ab und Ali T***** zu A/I/1/a/ac; RIS-Justiz RS0088028; Ebner in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 64), bei Ali T***** zudem eine einschlägige Vorverurteilung erschwerend, das teilweise Geständnis beider Angeklagter (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie deren
Alter unter 21 Jahren (bei den Tathandlungen des Obaidullah O***** bis zum 4. November 2013 und jenen des Ali T***** bis zum 26. Mai 2015; § 34 Abs 1 Z 1 StGB), bei Obaidullah O***** zusätzlich dessen bisher ordentlicher Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd zu werten.Alter unter 21 Jahren (bei den Tathandlungen des Obaidullah O***** bis zum 4. November 2013 und jenen des Ali T***** bis zum 26. Mai 2015; Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), bei Obaidullah O***** zusätzlich dessen bisher ordentlicher Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) mildernd zu werten.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 StGB) entspricht bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bei Obaidullah O***** eine solche von drei Jahren und sechs Monaten, bei Ali T***** eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, StGB) entspricht bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bei Obaidullah O***** eine solche von drei Jahren und sechs Monaten, bei Ali T***** eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.
Die Anrechnung der Vorhaft kommt gemäß § 400 Abs 1 StPO dem Erstgericht zu.Die Anrechnung der Vorhaft kommt gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO dem Erstgericht zu.
Einem allfälligen
Widerruf der Ali T***** zu AZ 50 Hv 43/13a des Landesgerichts Eisenstadt gewährten bedingten Strafnachsicht steht schon das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die diesbezügliche
– hinsichtlich einer Verurteilung wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG bestimmte – Probezeit war mit Blick auf die erhebliche, neuerlich einschlägige Delinquenz zu verlängern.Widerruf der Ali T***** zu AZ 50 Hv 43/13a des Landesgerichts Eisenstadt gewährten bedingten Strafnachsicht steht schon das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die diesbezügliche, – hinsichtlich einer Verurteilung wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG bestimmte – Probezeit war mit Blick auf die erhebliche, neuerlich einschlägige Delinquenz zu verlängern.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Ali T***** auf die
Strafneubemessung, mit seiner impliziten (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde auf die Beschlussfassung zu verweisen.Strafneubemessung, mit seiner impliziten (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde auf die Beschlussfassung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht, welche die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.